1. Die Klägerin meint, sie sei gezwungen, § 1266 zweiter Satz ABGB "sozusagen zu buchstabieren, weil das Berufungsgericht diese Norm "schlicht ignoriert" habe und dessen für die Abweisung des Klagebegehrens ins Treffen geführten Gründe das seien, "was man üblicherweise Scheinbegründung" nenne.1. Die Klägerin meint, sie sei gezwungen, Paragraph 1266, zweiter Satz ABGB "sozusagen zu buchstabieren, weil das Berufungsgericht diese Norm "schlicht ignoriert" habe und dessen für die Abweisung des Klagebegehrens ins Treffen geführten Gründe das seien, "was man üblicherweise Scheinbegründung" nenne.
2. Das angefochtene Urteil stützt sich auf den notariellen Ehevertrag vom 27. 3. 1985, in dem die Streitteile - rückwirkend für die Zeit ab der Eheschließung am 28. 2. 1985 - die Gütertrennung als Güterstand vereinbarten und in Artikel 3 der "Abteilung C: Pflichtteilsverzicht
u. Versorgung" folgende Regelung trafen:
"Der Versorgungsanspruch beginnt mit dem Ableben ... (des Beklagten)
... bei bestehender Ehe und endet mit dem Tode oder der
Wiederverehelichung ... (der Klägerin) ... ."
Nach Ansicht des Berufungsgerichts beabsichtigten die Vertragsparteien "gerade (auch)" die Regelung des Falls, dass deren Ehe "beim Tod des Ehemannes nicht mehr" bestehen sollte. Diesfalls sehe der Vertrag keinen Versorgungsanspruch der Klägerin vor, erlösche doch durch die Ehescheidung gemäß § 1266 vierter Satz ABGB - ungeachtet des überwiegenden Verschuldens des Beklagten - auch deren gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Ehescheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten sei ferner nicht als Vereitelung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung für den vereinbarten Versorgungsanspruch der Klägerin - Tod des Beklagten bei aufrechter Ehe - zu werten. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung sei somit klargestellt, dass die Klägerin (auch) im Fall einer Ehescheidung gerade keinen Versorgungsanspruch als Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht haben solle, weil ihr ein Pflichtteilsanspruch nach der Ehescheidung nicht zustehe. Nach der ratio dieser Gründe sei § 1266 zweiter Satz ABGB auf den von den Streitteilen (auch) für den Fall der Ehescheidung ausdrücklich vereinbarten Entfall des Versorgungsanspruchs, der der Klägerin während aufrechter Ehe lediglich als Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht zugebilligt worden sei, nicht anzuwenden, weil der Pflichtteilsanspruch der Klägerin als Konsequenz der Ehescheidung jedenfalls erloschen wäre. Demnach könne die Klägerin insoweit auch nicht entreichert sein.Nach Ansicht des Berufungsgerichts beabsichtigten die Vertragsparteien "gerade (auch)" die Regelung des Falls, dass deren Ehe "beim Tod des Ehemannes nicht mehr" bestehen sollte. Diesfalls sehe der Vertrag keinen Versorgungsanspruch der Klägerin vor, erlösche doch durch die Ehescheidung gemäß Paragraph 1266, vierter Satz ABGB - ungeachtet des überwiegenden Verschuldens des Beklagten - auch deren gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Ehescheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten sei ferner nicht als Vereitelung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung für den vereinbarten Versorgungsanspruch der Klägerin - Tod des Beklagten bei aufrechter Ehe - zu werten. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung sei somit klargestellt, dass die Klägerin (auch) im Fall einer Ehescheidung gerade keinen Versorgungsanspruch als Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht haben solle, weil ihr ein Pflichtteilsanspruch nach der Ehescheidung nicht zustehe. Nach der ratio dieser Gründe sei Paragraph 1266, zweiter Satz ABGB auf den von den Streitteilen (auch) für den Fall der Ehescheidung ausdrücklich vereinbarten Entfall des Versorgungsanspruchs, der der Klägerin während aufrechter Ehe lediglich als Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht zugebilligt worden sei, nicht anzuwenden, weil der Pflichtteilsanspruch der Klägerin als Konsequenz der Ehescheidung jedenfalls erloschen wäre. Demnach könne die Klägerin insoweit auch nicht entreichert sein.
3. Die Klägerin verkennt das Wesen der Ansicht des Berufungsgerichts. Sie versucht eine - die Vereinbarung der Streitteile ausklammernde - Anwendbarkeit des § 1266 zweiter Satz ABGB zu begründen. Nach dem Ehevertrag der Streitteile soll der Klägerin aber gerade kein Versorgungsanspruch als Entgelt für den Verzicht auf einen Anspruch zustehen, den sie im Fall der Ehescheidung nicht gehabt hätte. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Vertragsauslegung im Kontext mit § 1266 ABGB auf einer gravierenden Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision beruht. Im Übrigen ist nur noch anzumerken, dass die Klägerin ihr Bereicherungsbegehren, wie sie in ihrem Rechtsmittel selbst ausführt, nicht auf die Behauptung stützte, der Beklagte habe - durch die Verwirklichung von Gründen für die Ehescheidung aus seinem überwiegenden Verschulden - den Eintritt der Bedingung für das Entstehen des Versorgungsanspruchs der Klägerin (schuldhaft) vereitelt.3. Die Klägerin verkennt das Wesen der Ansicht des Berufungsgerichts. Sie versucht eine - die Vereinbarung der Streitteile ausklammernde - Anwendbarkeit des Paragraph 1266, zweiter Satz ABGB zu begründen. Nach dem Ehevertrag der Streitteile soll der Klägerin aber gerade kein Versorgungsanspruch als Entgelt für den Verzicht auf einen Anspruch zustehen, den sie im Fall der Ehescheidung nicht gehabt hätte. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Vertragsauslegung im Kontext mit Paragraph 1266, ABGB auf einer gravierenden Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision beruht. Im Übrigen ist nur noch anzumerken, dass die Klägerin ihr Bereicherungsbegehren, wie sie in ihrem Rechtsmittel selbst ausführt, nicht auf die Behauptung stützte, der Beklagte habe - durch die Verwirklichung von Gründen für die Ehescheidung aus seinem überwiegenden Verschulden - den Eintritt der Bedingung für das Entstehen des Versorgungsanspruchs der Klägerin (schuldhaft) vereitelt.
Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.