Begründung:
Mit Schreiben vom 15. 9. 1999 beauftragte die widerklagende Wohnbaugesellschaft die Widerbeklagte als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Reihenhausanlage zu einem Pauschalpreis von S 37,848.000 inkl. USt. Als Vertragsgrundlage war unter anderem die Geltung der ÖNORM B 2110 (Fassung 1. 3. 1995 - in der Folge kurz „ÖNORM") vereinbart. Laut Zahlungsplan überwies die widerklagende Partei aufgrund von zwölf (jeweils auf einen Pauschalbetrag lautenden) Teilrechnungen insgesamt S 35,983.477. Diese Teilrechnungen enthielten jeweils keine Aufstellung von im jeweiligen Bauabschnitt erbrachten Einzelleistungen. Den Rechnungsbetrag, den die elfte Teilrechnung auswies, bezahlte die widerklagende Partei „unter Vorbehalt des Ergebnisses der Schlussrechnungsprüfung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderleistungen". Unter einem ersuchte sie die widerbeklagte Partei, dafür Sorge zu tragen, dass mit Vorlage der Schlussrechnung alle zuvor bereits mehrfach angeforderten Unterlagen vorlägen, damit die Schlussrechnungsprüfung ohne zeitliche Verzögerung erfolgen könne. Die Schlussrechnung wurde am 29. 1. 2001 erstellt und wies einen Betrag von S 38,498.373,60 aus.
Die widerbeklagte Partei begehrte als Klägerin mit der zu 25 Cg 175/01p gegen die Widerklägerin (dort Beklagte) eingebrachten Klage restlichen Werklohn von EUR 746.707,61 sA.
Mit ihrer am 28. 11. 2003 eingebrachten Klage begehrte die widerklagende Partei EUR 405.611,25, welchen Betrag sie wie folgt aufschlüsselte:
Auftragspreis S 31,540.000,00
zzgl vereinbarte Leistungen S 512.344,00
abzgl Preisminderung infolge
Schlechterausführung - S 1,041.698,43
abzgl Preisminderung infolge von der
widerbeklagten Partei einseitig vorgenommenem
Entfall von Leistungspositionen aus dem
vereinbarten Leistungsverzeichnis und dadurch
Nichterbringung des vereinbarten
Leistungsumfanges - S 1,881.107,17
Nettobetrag S 29,129.538,40
zzgl 20 % USt S 5,825.907,68
Bruttobetrag S 34,955.446,08
abzgl 5 % Haftrücklass - S 1,747.772,30
abzgl Skonti - S 1,116.000,00
abzgl Bankgarantiekosten laut
Vereinbarung - S 83.753,00
abzgl Bautafelkosten laut
Vereinbarung - S 16.770,00
abzgl Energiekosten laut
Vereinbarung - S 136.892,66
abzgl Wasserverbrauchskosten - S 6.754,00
Zwischensumme S 31,847.504,12
abzgl Zahlungen der widerklagenden Partei
Teilrechnungen 1-10 - S 31,921.867,00
Überzahlung zum 21. 9. 2000 S 74.362,88
Zahlung 11. Teil-
rechnung 20. 10. 2000 S 2,315.610,00
Zahlung 12. Teilrech-
nung 15. 11. 2000 S 1,746.000,00
Überzahlung zum 15. 11. 2000 S 4,135.972,88
(= EUR 300.572,87)
Schadenersatz aus Zinsaufwand infolge
verspäteter Fertigstellung, die einen
Weiterverkauf der Wohneinheiten
verunmöglicht hat S 1,336.655,86
Überzahlung zum 1. 6. 2001 S 5,472.628,74
SV-Kosten der Widerbeklagten (gemeint
Widerklägerin) zur Mängelfeststellung und
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der
Ansprüche 21. 10. 2003 S 92.693,20
Mängelbehebungsauf-
wand 3. 11. 2003 S 16.010,52
Überzahlung zum 3. 11. 2003 S 5,581.332,46
(= EUR 405.611,25)
Die Widerbeklagte wendete gegen das Klagebegehren im Teilbetrag von EUR 300.572,87 (S 4,135.972,88) Verjährung mit der Begründung ein, gemäß Punkt 2.29.3 der ÖNORM sei die Rückforderung von Überzahlungen nur innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig. Da die Widerklägerin in ihrer Klage selbst eine „Überzahlung zum 15. 11. 2000" von S 4,135.972,88 ins Treffen führe, sei diese Überzahlung bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung festgestanden und daher Verjährung eingetreten.
Die widerklagende Partei nahm den Prozessstandpunkt ein, Punkt 2.29.3 der ÖNORM erfasse nur Schluss- und Teilschlussrechnungen, nicht aber Teilrechnungen. Letztere könnten nicht gesondert verjähren, weil es sich bloß um vorläufige, auf die Schlusszahlung anzurechnende Zahlungen handle; zudem seien den Teilrechnungen keine leicht überprüfbaren Abrechnungspläne und „Aufmaßstellungen" beigelegt gewesen. Die Verjährung habe keinesfalls vor Zustellung der Schlussrechnung vom 29. 1. 2001 zu laufen beginnen können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Teilbetrag von EUR 300.572,87 sA ab. Die zitierte Bestimmung der ÖNORM könne ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden, dass nach Ablauf von drei Jahren ab Zahlung - und nicht ab Legung der Schlussrechnung - die Rückforderung allfällig zuviel geleisteter Zahlungen nicht möglich sei. Auf den Grund der Überzahlung komme es nicht an.
Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Da die Gesamtleistung erst in der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen, Prämien, Rabatte, Vertragsstrafen etc abgerechnet werde, sei bis dahin offen, „welche Leistung die Auftragnehmerin in welchem Ausmaß in Rechnung" stelle. Erst dann stehe fest, ob Zusatzleistungen oder nicht erbrachte Leistungen verrechnet oder Abzüge für Mängel oder vereinbarte Abzüge für Spesen berücksichtigt worden seien. Obwohl Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNORM seinem Wortlaut nach auf den Tatbestand der „Überzahlung" und nicht auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung abstelle, sei davon auszugehen, dass sich der Rückforderungsanspruch und diese Verjährungsbestimmung auf Zahlungen bezögen, soweit sie sich - später - als Überzahlungen herausstellten. Wenn - wie hier - Teilrechnungen (Abschlagsrechnungen) gelegt würden, die keine Einzelleistungen enthielten, sei der Erhalt einer (Teil-)Schlussrechnung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderlich. Erst dann sei eine bestehende Überzahlung objektiv erkennbar. Dies stehe im Einklang damit, dass der Beginn der Verjährung grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung anknüpfe. Bei Abschlagszahlungen beginne die Verjährungsfrist daher in der Regel nicht vor Legung der (Teil-)Schlussrechnung.