Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0046269), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 86a JN können Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, bei den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werde, in dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es handelt sich um einen Wahlgerichtsstand, der wahlweise an Stelle des allgemeinen Gerichtsstands angerufen werden kann. Allerdings ist die Anrufung des Wahlgerichtsstands dann ausgeschlossen, wenn für den geltend gemachten Anspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist (Simotta in Fasching/Konecny² I Vor §§ 86a bis 104 JN Rz 2). Da § 9 Abs 1 AHG einen ausschließlichen Gerichtsstand schafft , findet § 86a JN in Amtshaftungsprozessen keine Anwendung (Mayr in Rechberger, ZPO² § 86a JN Rz 1; Schragel, AHG³ Rz 247; Simotta aaO § 86a JN Rz 4). Dass durch die Schaffung des Wahlgerichtsstands gemäß § 86a JN eine Derogation der Norm des § 9 Abs 1 AHG, die keinen allgemeinen, sondern einen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt, stattgefunden hätte, ist nicht nachvollziehbar.Gemäß Paragraph 86 a, JN können Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, bei den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werde, in dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es handelt sich um einen Wahlgerichtsstand, der wahlweise an Stelle des allgemeinen Gerichtsstands angerufen werden kann. Allerdings ist die Anrufung des Wahlgerichtsstands dann ausgeschlossen, wenn für den geltend gemachten Anspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist (Simotta in Fasching/Konecny² römisch eins Vor Paragraphen 86 a bis 104 JN Rz 2). Da Paragraph 9, Absatz eins, AHG einen ausschließlichen Gerichtsstand schafft , findet Paragraph 86 a, JN in Amtshaftungsprozessen keine Anwendung (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 86 a, JN Rz 1; Schragel, AHG³ Rz 247; Simotta aaO Paragraph 86 a, JN Rz 4). Dass durch die Schaffung des Wahlgerichtsstands gemäß Paragraph 86 a, JN eine Derogation der Norm des Paragraph 9, Absatz eins, AHG, die keinen allgemeinen, sondern einen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt, stattgefunden hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeit zur Übertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges unter Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (siehe nur auch Fasching, Lehrbuch² Rz 209). In erster Linie ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (7 Nc 4/04d; 7 Nc 77/03p uva). Der von der Auswahl der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters ist als Delegierungsgrund grundsätzlich ohne Bedeutung (9 Nc 9/03b mwN).
Im vorliegenden Fall sind die bisher im Verfahren namhaft gemachten Zeugen in Zwettl bzw Krems an der Donau wohnhaft. Wenngleich der Wohnsitz des Klägers in Wien gelegen ist, bringt er bereits in der Klage vor, die - im Sprengel des LG Krems gelegene - Liegenschaft gemeinsam mit seiner Ehegattin „zu pflegen und landwirtschaftlich zu nutzen". Schon aus diesem Vorbringen ist ableitbar, dass ihm die Anreise zum Landesgericht Krems nicht unzumutbar ist. Gegenteiliges führte er auch nicht ins Treffen. Der Kanzleisitz seines Rechtsanwalts ist nicht von Relevanz, selbst wenn durch eine Delegierung insoweit eine gewisse Verbilligung des Rechtsstreits bewirkt werden könnte, insbesondere wenn man bedenkt, dass mit der Abhaltung eines Ortsaugenscheins gerechnet werden muss. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zu Gunsten des antragstellenden Klägers beantwortet werden. Ergibt sich aber kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort, muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben und ist von einer Delegierung abzusehen (6 Nc 1/06h).
Aus diesen Gründen ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Aus diesen Gründen ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.