Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Vorinstanzen haben Judikatur und Lehre zum Verzicht richtig dargestellt, im konkreten Fall aber unrichtig angewandt:
1. Nach § 1444 ABGB kann ein Gläubiger in Fällen, in denen er berechtigt ist, sich eines Rechts zu begeben, auf dieses Recht verzichten, wobei die überwiegende Rechtsprechung diesen Verzicht als Vertrag wertet. Nach einhelliger Ansicht ist der Verzicht ein Verfügungsgeschäft, das eines gültigen Titels bedarf. Als solcher kommt beim entgeltlichen Verzicht ein Austausch oder eine Streitbereinigung in Frage, beim unentgeltlichen Verzicht eine Schenkung (Griss in KBB2 § 1444 ABGB Rz 2 f; Heidinger in Schwimann3 § 1444 ABGB Rz 3 und 5, jeweils mwN).1. Nach Paragraph 1444, ABGB kann ein Gläubiger in Fällen, in denen er berechtigt ist, sich eines Rechts zu begeben, auf dieses Recht verzichten, wobei die überwiegende Rechtsprechung diesen Verzicht als Vertrag wertet. Nach einhelliger Ansicht ist der Verzicht ein Verfügungsgeschäft, das eines gültigen Titels bedarf. Als solcher kommt beim entgeltlichen Verzicht ein Austausch oder eine Streitbereinigung in Frage, beim unentgeltlichen Verzicht eine Schenkung (Griss in KBB2 Paragraph 1444, ABGB Rz 2 f; Heidinger in Schwimann3 Paragraph 1444, ABGB Rz 3 und 5, jeweils mwN).
Ist zweifelhaft, ob eine Erklärung des Gläubigers einen Verzicht enthält, ist dies nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln. Ein Verzicht ist grundsätzlich nicht zu vermuten, die Verzichtserklärung ist einschränkend auszulegen (Griss aaO Rz 4; Heidinger aaO Rz 7, jeweils mwN). Ein Verzichtswille kann nur angenommen werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen und die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel über den Verzichtswillen offen lassen. Bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet im Allgemeinen keinen stillschweigenden Verzicht, vielmehr muss die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen (Heidinger aaO Rz 8). Maßgebend ist, ob der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss (§ 863 ABGB) auf den Verzichtswillen des Berechtigten ziehen durfte (Griss aaO Rz 4 mwN), wobei nicht nur der bloße Wortlaut der „Verzichtserklärung", sondern auch jene Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen sind (SZ 62/64).Ist zweifelhaft, ob eine Erklärung des Gläubigers einen Verzicht enthält, ist dies nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs unter Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB zu ermitteln. Ein Verzicht ist grundsätzlich nicht zu vermuten, die Verzichtserklärung ist einschränkend auszulegen (Griss aaO Rz 4; Heidinger aaO Rz 7, jeweils mwN). Ein Verzichtswille kann nur angenommen werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen und die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel über den Verzichtswillen offen lassen. Bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet im Allgemeinen keinen stillschweigenden Verzicht, vielmehr muss die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen (Heidinger aaO Rz 8). Maßgebend ist, ob der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss (Paragraph 863, ABGB) auf den Verzichtswillen des Berechtigten ziehen durfte (Griss aaO Rz 4 mwN), wobei nicht nur der bloße Wortlaut der „Verzichtserklärung", sondern auch jene Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen sind (SZ 62/64).
Ein unentgeltlicher Verzicht ist schließlich nur dann anzunehmen, wenn ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht. Dabei ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014234). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt (RIS-Justiz RS0014205).
2. Hier hat die Beklagte die von den Vorinstanzen als Verzicht gewertete Erklärung nicht von sich aus nach entsprechender Vorbereitung und Überlegung, sondern als Antwort in einem vom Beklagten initiierten Gespräch abgegeben. Dabei brachte sie die Nichtunterfertigung des Vertrags in Zusammenhang mit der Ankündigung, sich vom Kläger scheiden lassen zu wollen. Die Beklagte sah somit damals in einem übergeordneten Zusammenhang - nämlich der umfassenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Streitteile im Zuge einer von ihr intendierten Scheidung - keine Notwendigkeit mehr für die Unterfertigung des Vertrags.
Betrachtet man den objektiven Wert dieser Erklärung im Lichte der dargelegten restriktiven Judikatur, kann von einem Verzicht der Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Umstände der Äußerung lassen auch keinen Titel, der Rechtsgrundlage für einen Verzicht bilden könnte, insbesondere eine Schenkung oder einen Austausch, erkennen. Auch der Rechtsgrund der Streitbereinigung kann nicht zu Grunde gelegt werden, ergibt sich doch aus der festgestellten Äußerung eindeutig, dass die Beklagte eine „Streitbereinigung" erst im Zuge der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren erwartete und nicht durch ihre Erklärung herbeiführen wollte.
3. Auch bei Berücksichtigung des der Erklärung nachfolgenden Verhaltens der Beklagten bis zur Verbücherung ist ein Verzicht nicht anzunehmen:
Nach den Feststellungen stieß die Beklagte nach Jahren bei der Suche nach prozessrelevanten Unterlagen auf den vom Kläger bereits unterfertigten Vertrag, unterschrieb ihn und ließ ihn - wenn auch erst mehrere Monate später - grundbücherlich durchführen. Aus dieser jahrelangen Verzögerung bis zur grundbücherlichen Einverleibung lässt sich nach Überlegung aller Umstände nicht zweifelsfrei auf einen Verzichtswillen der Beklagten schließen. Einerseits steht nicht fest, wann und wie lange ihr der Vertrag überhaupt zur Unterschrift zur Verfügung stand, andererseits liegen im Hinblick auf die festgestellten Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen auch andere Gründe für die Nichtunterfertigung, wie etwa das Abwarten des Ausgangs gerichtlicher Verfahren, die Vorrangigkeit anderer Probleme oder schlicht ein Verlust des Überblicks, durchaus im Bereich des objektiv Möglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO.