Begründung:
Die Klägerin nahm im Jahre 1997 in einem von der beklagten Partei geführten Reitbetreib ein Warmblutpferd in Pflege. Nach den Statuten der beklagten Partei hatte sie einen Jahresbeitrag von S 300 für die Benutzung, insbesondere auch die Pflege des sogenannten "Vierecks", in dem die Pferde bewegt werden konnten, zu zahlen. Am 19. 1. 1998 wies dieses Viereck auf Grund der Wettersituation tiefe Bodenunebenheiten und Rillen auf; die deshalb unbedingt notwendige Pflege des Bodens wurde von der beklagten Partei an diesem Tag aber unterlassen. Das Viereck befand sich somit nicht in ordnungsgemäßem Zustand. Die Klägerin ritt an diesem Tag etwa eine Stunde lang im Viereck; bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Pflege wären keine großen Hufvertiefungen entstanden. Nach Beendigung des Ritts stieg sie vom Pferd und wollte dieses am Zaumzeug aus dem Viereck führen. Dabei "verknöchelte" sich die Klägerin bei einer Vertiefung, erlitt einen Riss des vorderen Kreuzbands rechts und einen Einriss im Hinterhorn des rechten Außenminiskus.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Drittel Schadenersatz im Ausmaß von S 110.533,33, weil ihr Schmerzengeld und eine Entschädigung für eine Haushaltshilfe zustünden sowie Spesen aufgelaufen seien. Die beklagte Partei habe das Viereck, wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten. Dies habe zur Verletzung der Klägerin geführt.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe den Unfall infolge Unachtsamkeit allein verschuldet. Das Viereck sei ordnungsgemäß in Stand gehalten worden. Ein allfälliger schlechter Zustand der Bodenoberfläche sei für die Verletzung der Klägerin nicht kausal gewesen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S
47.550 sA und wies das Mehrbegehren von S 62.983,33 sA ab. Die beklagte Partei wäre auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen Einstellvertrags verpflichtet gewesen, das Viereck in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Der beklagten Partei sei der Beweis mangelnden Verschuldens im Sinne des § 1298 ABGB nicht gelungen. Der Klägerin sei aber gleichteiliges Mitverschulden anzulasten, weil erkennbare erhebliche Unebenheiten und Vertiefungen auf der Oberfläche des Vierecks vorgelegen seien und sie diesem Umstand nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet habe.47.550 sA und wies das Mehrbegehren von S 62.983,33 sA ab. Die beklagte Partei wäre auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen Einstellvertrags verpflichtet gewesen, das Viereck in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Der beklagten Partei sei der Beweis mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 1298, ABGB nicht gelungen. Der Klägerin sei aber gleichteiliges Mitverschulden anzulasten, weil erkennbare erhebliche Unebenheiten und Vertiefungen auf der Oberfläche des Vierecks vorgelegen seien und sie diesem Umstand nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet habe.
Das Berufungsgericht erkannte in teilweiser Abänderung des Ersturteils die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 36.633,33 sA zu bezahlen, und wies ihr Mehrbegehren von S 73.900 sA ab. Es sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin habe sich bei einer Vertiefung im Viereck, die bei ordnungsgemäßer Pflege nicht aufgetreten wäre, verknöchelt. Sie habe den Beweis erbracht, dass diese Verletzung und damit der ihr entstandene Schaden durch die Unterlassung der Pflege des Bodens des Vierecks herbeigeführt worden sei. An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfe gerade bei Unterlassungen keine allzu strenge Anforderung gestellt werden; der Beweis eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genüge. Die Unterlassung der beklagten Partei sei für den Unfall der Klägerin kausal gewesen.
Das Verschulden sei allerdings im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Klägerin zu teilen, weil sie verpflichtet gewesen wäre, entweder das Reiten an diesem Tag überhaupt zu unterlassen oder äußerste Vorsicht walten zu lassen.
Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.