Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Hatte der Kläger sein Begehren ursprünglich auf den Titel der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung gestützt und unter anderem erklärt, er rufe das Erstgericht "als Staathaftungsgericht" an (AS 17 f), so machte er in der Folge ausdrücklich auch Amtshaftung geltend (ON 15). Da er in der Revision offen lässt, aus welchem Haftungsregime sich allenfalls die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche ergeben könnten, ist auf beide in erster Instanz herangezogenen Rechtsgründe einzugehen.
Soweit der Revisionswerber im Hinblick auf die behauptete Staatshaftung den Vorwurf erhebt, der österreichische Gesetzgeber habe es verabsäumt, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Pflichten zur dessen Umsetzung im Fremdenrecht zu beachten, und insbesondere mit der Umsetzung der elementarsten Prinzipien der RL 64/221/EWG säumig sei, sodass die Richtlinie direkt anwendbar sei, verkennt er es völlig, dass sich diese Richtlinie gerade nicht den Schutz von Inländern bzw deren Familienangehörigen, die keinem Mitgliedstaat angehören, angelegen sein lässt. Nach ihrem Art 1 Abs 1 gilt die RL 64/221/EWG des Rates vom 25. 2. 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Nach Art 1 Abs 2 gelten diese Bestimmungen auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, die die Bedingungen der aufgrund des Vertrags auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen.Soweit der Revisionswerber im Hinblick auf die behauptete Staatshaftung den Vorwurf erhebt, der österreichische Gesetzgeber habe es verabsäumt, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Pflichten zur dessen Umsetzung im Fremdenrecht zu beachten, und insbesondere mit der Umsetzung der elementarsten Prinzipien der RL 64/221/EWG säumig sei, sodass die Richtlinie direkt anwendbar sei, verkennt er es völlig, dass sich diese Richtlinie gerade nicht den Schutz von Inländern bzw deren Familienangehörigen, die keinem Mitgliedstaat angehören, angelegen sein lässt. Nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, gilt die RL 64/221/EWG des Rates vom 25. 2. 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Nach Artikel eins, Absatz 2, gelten diese Bestimmungen auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, die die Bedingungen der aufgrund des Vertrags auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen.
Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger als Drittstaatangehöriger vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfasst sei, weil sich dessen (österreichische) Ehegattin in Österreich und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhält. Dies scheint auch der Kläger selbst zu erkennen, beruft er sich doch in der Revision in erster Linie darauf, es liege ein Verstoß gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung vor, wobei es sich bei Fragen der Inländerdiskriminierung stets um Fragen der Anwendung innerstaatlichen Rechts handle. Auch das Berufungsgericht hat auf mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verwiesen, nach denen die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (und die zu ihrer Durchführung erlassenen Regelungen) nicht auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, angewendet werden können (Rs C-64/96, 65/96), was etwa bei Arbeitnehmern der Fall sei, die niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben (Rs C-35/82, 36/82). Dem tritt der Kläger im Revisionsverfahren nicht entgegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Erstgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des EuGH (Rs C-459/99) eine andere Problematik zum Gegenstand hat und nicht erkennen lässt, dass entgegen der bisher vom EuGH vertretenen Auffassung nunmehr auch drittstaatangehörige Familienmitglieder von EU-Bürgern, die ihr Heimatland nicht verlassen haben, von der RL 64/221/EWG erfasst sein sollten.
War der Kläger nun von den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gar nicht erfasst, so kann er schon wegen des beschränkten Schutzzwecks der gemeinschaftsrechtlichen Normen einen (gemeinschaftsrechtlichen) Staatshaftungsanspruch nicht aus der mangelnden Umsetzung der Richtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber ableiten.
Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf, die Behandlung des Klägers verstoße gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung. Soweit sich der Revisionswerber dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu B 592/96 (VfSlg 14.863) beruft, übersieht er offenbar, dass dieses zu einer früheren Gesetzeslage, nämlich dem FremdenG 1992, die mit der nunmehrigen nicht vergleichbar ist, ergangen ist. Dort hatte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, § 29 FrG 1992 sei zur Vermeidung einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischer Staatsangehörigen dahin auszulegen, dass die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatangehörigen sämtlicher EWR-Bürger, also auch die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger, einheitlichen (begünstigenden) Regelungen unterworfen ist. Diesem Verständnis hat der Gesetzgeber durch eine Neuregelung der Problematik im FremdenG 1997 Rechnung getragen und im § 49 Abs 1 FrG 1997 ausdrücklich bestimmt, dass auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks gelten.Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf, die Behandlung des Klägers verstoße gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung. Soweit sich der Revisionswerber dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu B 592/96 (VfSlg 14.863) beruft, übersieht er offenbar, dass dieses zu einer früheren Gesetzeslage, nämlich dem FremdenG 1992, die mit der nunmehrigen nicht vergleichbar ist, ergangen ist. Dort hatte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, Paragraph 29, FrG 1992 sei zur Vermeidung einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischer Staatsangehörigen dahin auszulegen, dass die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatangehörigen sämtlicher EWR-Bürger, also auch die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger, einheitlichen (begünstigenden) Regelungen unterworfen ist. Diesem Verständnis hat der Gesetzgeber durch eine Neuregelung der Problematik im FremdenG 1997 Rechnung getragen und im Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 ausdrücklich bestimmt, dass auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks gelten.
Soweit der Revisionswerber nun eine Inländerdiskriminierung darin sehen will, dass über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ohne das eine "zuständige Stelle" im Sinn des Art 9 Abs 1 der RL 64/221/EWG angehört worden war, übersieht er, dass sich das Problem einer "Inländerdiskriminierung"- richtiger: einer allfälligen Diskriminierung eines Familienangehörigen eines Inländers - schon deshalb nicht stellt, weil das FremdenG 1997 eine derartige unabhängige Stelle generell nicht vorsieht, sodass der Kläger nicht anders behandelt wurde als alle anderen Ausländer einschließlich der Angehörigen von Mitlgiedstaaten und deren Familienmitglieder. Im Übrigen könnte eine durch den (einfachen) Gesetzgeber geschaffene, verfassungsrechtlich bedenkliche "Inländerdiskriminierung" von den Verwaltungsbehörden, die das Gesetz so anzuwenden haben, wie es erlassen wurde, nicht aufgegriffen werden, sofern nicht die - hier nicht in Betracht kommende - Möglichkeit besteht, positivrechtliche Gesetzesnormen in verfassungskonformer Auslegung so zu interpretieren, dass die Diskriminierung vermieden wird. Die Anwendung eines allenfalls verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann schon deshalb nicht zu Amtshaftungsansprüchen führen, weil den Verwaltungsorganen insoweit kein rechtswidriges Verhalten zur Last zu legen wäre (vgl nur Schragel, AHG³, 341). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem der Verhängung der Schubhaft ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vorangegangen ist (Zl 99/21/0322), mit dem die Beschwerde des Klägers gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen worden war. Angesichts dieser Entscheidung, der Weigerung des Klägers, dass Land freiwillig zu verlassen, und den einschlägigen Bestimmungen des FremdenG 1997 entsprach die Verhängung der Schubhaft dem Gesetz.Soweit der Revisionswerber nun eine Inländerdiskriminierung darin sehen will, dass über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ohne das eine "zuständige Stelle" im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der RL 64/221/EWG angehört worden war, übersieht er, dass sich das Problem einer "Inländerdiskriminierung"- richtiger: einer allfälligen Diskriminierung eines Familienangehörigen eines Inländers - schon deshalb nicht stellt, weil das FremdenG 1997 eine derartige unabhängige Stelle generell nicht vorsieht, sodass der Kläger nicht anders behandelt wurde als alle anderen Ausländer einschließlich der Angehörigen von Mitlgiedstaaten und deren Familienmitglieder. Im Übrigen könnte eine durch den (einfachen) Gesetzgeber geschaffene, verfassungsrechtlich bedenkliche "Inländerdiskriminierung" von den Verwaltungsbehörden, die das Gesetz so anzuwenden haben, wie es erlassen wurde, nicht aufgegriffen werden, sofern nicht die - hier nicht in Betracht kommende - Möglichkeit besteht, positivrechtliche Gesetzesnormen in verfassungskonformer Auslegung so zu interpretieren, dass die Diskriminierung vermieden wird. Die Anwendung eines allenfalls verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann schon deshalb nicht zu Amtshaftungsansprüchen führen, weil den Verwaltungsorganen insoweit kein rechtswidriges Verhalten zur Last zu legen wäre vergleiche nur Schragel, AHG³, 341). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem der Verhängung der Schubhaft ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vorangegangen ist (Zl 99/21/0322), mit dem die Beschwerde des Klägers gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen worden war. Angesichts dieser Entscheidung, der Weigerung des Klägers, dass Land freiwillig zu verlassen, und den einschlägigen Bestimmungen des FremdenG 1997 entsprach die Verhängung der Schubhaft dem Gesetz.
Dass eine unmittelbare Anwendung einzelner Bestimmungen der RL 64/221/EWG schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Kläger von ihr gar nicht erfasst ist, wurde bereits dargelegt. Dies entspricht auch der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs in dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 1. 3. 2004 (G 110/03, G 188/03). Dort wurde ausgesprochen, eine gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstoßende nationale Norm werde (nur) "in Fällen mit Gemeinschaftsbezug" verdrängt und sei dann so zu lesen, wie wenn die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre. In allen anderen Fällen - also in solchen ohne Gemeinschaftsbezug - sei die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Konsequenterweise hob der Verfassungsgerichtshof auch die wegen Inländerdiskriminierung verfassungswidrige Norm auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz beträgt nur 50 %.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz beträgt nur 50 %.