Der geltend gemachte Begründungsmangel (unvollständige Erledigung der Beweisrüge) liegt nicht vor, da sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Argument der Beweisrüge auseinandersetzen muss und der - wenngleich hier sehr knapp gehaltenen - Begründung noch entnommen werden kann, weshalb das Berufungsgericht die geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilte (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 144 mwN; 1 Ob 102/03m).Der geltend gemachte Begründungsmangel (unvollständige Erledigung der Beweisrüge) liegt nicht vor, da sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Argument der Beweisrüge auseinandersetzen muss und der - wenngleich hier sehr knapp gehaltenen - Begründung noch entnommen werden kann, weshalb das Berufungsgericht die geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilte (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, Rz 144 mwN; 1 Ob 102/03m).
Hingegen ist die vom Revisionswerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit gegeben. Sie stellt einen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO dar und ist daher auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen (SZ 59/92; SZ 63/178):Hingegen ist die vom Revisionswerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit gegeben. Sie stellt einen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO dar und ist daher auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen (SZ 59/92; SZ 63/178):
Nach den Feststellungen unterhielt die Klägerin von Jänner 2001 bis 2002 sexuelle Kontakte zu einem Mann. Der Beginn der außerehelichen Beziehung des Klägers ist mit Juli 2001 festgestellt. Daraus folgt, dass die außereheliche sexuelle Beziehung der Klägerin schon vor der Aufnahme der außerehelichen Beziehung des Beklagten begonnen hatte. Demgegenüber kam das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu dem (aktenwidrigen) Schluss, die ehebrecherische Beziehung der Klägerin könne als Reaktion auf den Beginn der außerehelichen Beziehung des Beklagten angesehen werden. Damit wurden der rechtlichen Beurteilung aber Tatsachenannahmen zu Grunde gelegt, die von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt sind (Zechner aaO § 503 Rz 167 mwN). Gerade auf dieser Abweichung von den erstgerichtlichen Feststellungen fußt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es liege überwiegendes Verschulden des Beklagten vor, da die sexuelle Beziehung der Klägerin als „entschuldbare Reaktionshandlung auf den Beginn der außerehelichen Beziehung des Beklagten" zu sehen sei. Ausgehend von den Feststellungen fehlt es aber am nötigen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten, um von einer Reaktionshandlung ausgehen zu können. Es kann daher nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe durch sein außereheliches Verhältnis mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht, weswegen er als der im höheren Grade Schuldige anzusehen sei (vgl RIS-Justiz RS0056597). Im Übrigen ist zu beachten, dass eine entschuldbare Reaktionshandlung auch dann verneint werden muss, wenn sich das ehewidrige Verhalten längere Zeit hinzieht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Juli 2001 vom Ehebruch ihres Mannes erfahren und ihre außereheliche geschlechtliche Beziehung erst ein halbes Jahr später beendet. Auch dieses zeitliche Moment spräche gegen die Qualifikation als entschuldbare Reaktionshandlung (siehe RIS-Justiz RS0057136). Zudem hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz niemals ein Vorbringen in der Richtung erstattet, ihre sexuelle Beziehung sei als unmittelbare Folge des Verhältnisses des Beklagten zu einer Frau zu sehen. Mangels eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhangs mit dem Verhalten des Beklagten, der für eine entschuldbare Reaktionshandlung sprechen könnte, fällt das außereheliche Verhältnis der Klägerin gegenüber der vom Beklagten eingegangenen Beziehung daher nicht minder ins Gewicht. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist das Berufungsgericht ausdrücklich von einer Reaktionshandlung der Klägerin und nicht davon ausgegangen, dass zu jenem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre außereheliche geschlechtliche Beziehung einging, die Ehe bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei.Nach den Feststellungen unterhielt die Klägerin von Jänner 2001 bis 2002 sexuelle Kontakte zu einem Mann. Der Beginn der außerehelichen Beziehung des Klägers ist mit Juli 2001 festgestellt. Daraus folgt, dass die außereheliche sexuelle Beziehung der Klägerin schon vor der Aufnahme der außerehelichen Beziehung des Beklagten begonnen hatte. Demgegenüber kam das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu dem (aktenwidrigen) Schluss, die ehebrecherische Beziehung der Klägerin könne als Reaktion auf den Beginn der außerehelichen Beziehung des Beklagten angesehen werden. Damit wurden der rechtlichen Beurteilung aber Tatsachenannahmen zu Grunde gelegt, die von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt sind (Zechner aaO Paragraph 503, Rz 167 mwN). Gerade auf dieser Abweichung von den erstgerichtlichen Feststellungen fußt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es liege überwiegendes Verschulden des Beklagten vor, da die sexuelle Beziehung der Klägerin als „entschuldbare Reaktionshandlung auf den Beginn der außerehelichen Beziehung des Beklagten" zu sehen sei. Ausgehend von den Feststellungen fehlt es aber am nötigen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten, um von einer Reaktionshandlung ausgehen zu können. Es kann daher nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe durch sein außereheliches Verhältnis mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht, weswegen er als der im höheren Grade Schuldige anzusehen sei vergleiche RIS-Justiz RS0056597). Im Übrigen ist zu beachten, dass eine entschuldbare Reaktionshandlung auch dann verneint werden muss, wenn sich das ehewidrige Verhalten längere Zeit hinzieht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Juli 2001 vom Ehebruch ihres Mannes erfahren und ihre außereheliche geschlechtliche Beziehung erst ein halbes Jahr später beendet. Auch dieses zeitliche Moment spräche gegen die Qualifikation als entschuldbare Reaktionshandlung (siehe RIS-Justiz RS0057136). Zudem hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz niemals ein Vorbringen in der Richtung erstattet, ihre sexuelle Beziehung sei als unmittelbare Folge des Verhältnisses des Beklagten zu einer Frau zu sehen. Mangels eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhangs mit dem Verhalten des Beklagten, der für eine entschuldbare Reaktionshandlung sprechen könnte, fällt das außereheliche Verhältnis der Klägerin gegenüber der vom Beklagten eingegangenen Beziehung daher nicht minder ins Gewicht. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist das Berufungsgericht ausdrücklich von einer Reaktionshandlung der Klägerin und nicht davon ausgegangen, dass zu jenem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre außereheliche geschlechtliche Beziehung einging, die Ehe bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei.
Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, ist die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Ehegatten (RIS-Justiz RS0056171) und die Abwägung der Verschuldenskomponenten lebensnah und durchaus richtig. Das Erstgericht stellte bei seiner Verschuldensabwägung in den Vordergrund, dass der von beiden Ehepartnern begangene Ehebruch gleichermaßen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Als weitere wesentliche Eheverfehlung sei aber auch das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Freund aus der Politik zu werten. Dies ist zutreffend. Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine Eheverfehlung nach § 49 EheG dar. Im Rahmen der ehelichen Treuepflicht wäre die Klägerin jedoch zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet gewesen, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet war (RIS-Justiz RS0056151). Dennoch wählte sie ein Verhalten, das - auch für Dritte - einen derartigen Anschein hervorrief. In dieser Situation hätte sie die Verpflichtung getroffen, den Beklagten aktiv über die relevanten Umstände aufzuklären und mit ihm darüber das Gespräch zu suchen, folgt doch aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten (und beruflichen) Tätigkeiten zu gewähren (9 Ob 62/05s ua; RIS-Justiz RS0056466). Dieser Verpflichtung kam die Klägerin nicht ausreichend nach, wäre es doch sonst nicht dazu gekommen, dass trotz mehrfacher Rückfragen des Beklagten gerade diese bestimmte Person immer wieder eine" Krisensituation" in der Ehe verursachen konnte und der Beklagte die Kontakte zwischen seiner Frau und diesem Mann weiterhin als belastend empfinden musste. Ferner hat die in Gesellschaft stattgefundene Bezichtigung des Beklagten als Lügner sowie das eifersüchtige Verhalten der Klägerin zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, Letzteres aber aber nur insoweit, als es vor Beginn der ehewidrigen Beziehung des Beklagten unbegründet war. Demgegenüber ist dem Beklagten neben seiner - eine schwere Eheverfehlung darstellenden - geschlechtlichen Beziehung als Eheverfehlung anzulasten, dass er der Klägerin vortäuschte, er werde diese Beziehung nicht fortführen. Weiters ist als Verstoß zu werten, dass er - auch noch nachdem die Klägerin vom Fortbestehen seiner Beziehung durch Zufall erfahren hatte - diese weiterhin im Unklaren darüber ließ, ob er sich für oder gegen die Ehe entscheiden werde und sie dadurch erheblichen Belastungen aussetzte.Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, ist die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Ehegatten (RIS-Justiz RS0056171) und die Abwägung der Verschuldenskomponenten lebensnah und durchaus richtig. Das Erstgericht stellte bei seiner Verschuldensabwägung in den Vordergrund, dass der von beiden Ehepartnern begangene Ehebruch gleichermaßen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Als weitere wesentliche Eheverfehlung sei aber auch das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Freund aus der Politik zu werten. Dies ist zutreffend. Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG dar. Im Rahmen der ehelichen Treuepflicht wäre die Klägerin jedoch zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet gewesen, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet war (RIS-Justiz RS0056151). Dennoch wählte sie ein Verhalten, das - auch für Dritte - einen derartigen Anschein hervorrief. In dieser Situation hätte sie die Verpflichtung getroffen, den Beklagten aktiv über die relevanten Umstände aufzuklären und mit ihm darüber das Gespräch zu suchen, folgt doch aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten (und beruflichen) Tätigkeiten zu gewähren (9 Ob 62/05s ua; RIS-Justiz RS0056466). Dieser Verpflichtung kam die Klägerin nicht ausreichend nach, wäre es doch sonst nicht dazu gekommen, dass trotz mehrfacher Rückfragen des Beklagten gerade diese bestimmte Person immer wieder eine" Krisensituation" in der Ehe verursachen konnte und der Beklagte die Kontakte zwischen seiner Frau und diesem Mann weiterhin als belastend empfinden musste. Ferner hat die in Gesellschaft stattgefundene Bezichtigung des Beklagten als Lügner sowie das eifersüchtige Verhalten der Klägerin zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, Letzteres aber aber nur insoweit, als es vor Beginn der ehewidrigen Beziehung des Beklagten unbegründet war. Demgegenüber ist dem Beklagten neben seiner - eine schwere Eheverfehlung darstellenden - geschlechtlichen Beziehung als Eheverfehlung anzulasten, dass er der Klägerin vortäuschte, er werde diese Beziehung nicht fortführen. Weiters ist als Verstoß zu werten, dass er - auch noch nachdem die Klägerin vom Fortbestehen seiner Beziehung durch Zufall erfahren hatte - diese weiterhin im Unklaren darüber ließ, ob er sich für oder gegen die Ehe entscheiden werde und sie dadurch erheblichen Belastungen aussetzte.
Demnach kann keine Rede davon sein das Verschulden der Klägerin trete gegenüber jenem des Beklagten fast völlig in den Hintergrund. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber vom überwiegenden Verschulden des Beklagten auszugehen (RIS-Justiz RS0057821).
Der Revision des Beklagten ist sohin Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 43 Abs 1, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 43, Absatz eins, 41, ZPO.