Aus der Begründung:
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchführung der erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung im Scheidungsstreite hätte eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung zur Voraussetzung, die aber nicht gegeben ist. § 7 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, DRGBl. I S. 80, ordnet die Verpflichtung von Beteiligten, sich erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, an, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. Diese Vorschrift muß - mit dem Erstgerichte - dahin verstanden werden, daß ein Verfahren zur Feststellung der Abstammung die Voraussetzung ihrer Anwendung ist. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. SZ. XXV 72, SZ. XXVIII 84) § 7 der bezogenen Verordnung auch auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden, darüber hinaus ist aber die Praxis des Obersten Gerichtshofes nicht gegangen. Der Hinweis auf den reichsdeutschen Rechtsbereich muß versagen, weil dortselbst weitergehende Bestimmungen gelten. Schon Ficker (in Volkmars Kommentar zum Ehegesetz 1939 S. 176) hat seiner Bemerkung, ein Ehebruch könne auch durch Blutgruppenuntersuchung bewiesen werden, beigefügt, daß die Blutgruppenuntersuchung im Altreich nach Art. 3 des Gesetzes vom 12. April 1938, RGBl. I S. 380, erzwungen werden könne, da einDie Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchführung der erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung im Scheidungsstreite hätte eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung zur Voraussetzung, die aber nicht gegeben ist. Paragraph 7, der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, DRGBl. römisch eins S. 80, ordnet die Verpflichtung von Beteiligten, sich erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, an, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. Diese Vorschrift muß - mit dem Erstgerichte - dahin verstanden werden, daß ein Verfahren zur Feststellung der Abstammung die Voraussetzung ihrer Anwendung ist. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. SZ. römisch 25 72, SZ. römisch 28 84) Paragraph 7, der bezogenen Verordnung auch auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden, darüber hinaus ist aber die Praxis des Obersten Gerichtshofes nicht gegangen. Der Hinweis auf den reichsdeutschen Rechtsbereich muß versagen, weil dortselbst weitergehende Bestimmungen gelten. Schon Ficker (in Volkmars Kommentar zum Ehegesetz 1939 S. 176) hat seiner Bemerkung, ein Ehebruch könne auch durch Blutgruppenuntersuchung bewiesen werden, beigefügt, daß die Blutgruppenuntersuchung im Altreich nach Artikel 3, des Gesetzes vom 12. April 1938, RGBl. römisch eins S. 380, erzwungen werden könne, da ein
cheidungsstreit eine familienrechtliche Streitigkeit sei und es ausreichend sei, wenn die Frage der Abstammung als Vorfrage zu klären sei. Nunmehr gilt in der Bundesrepublik Deutschland § 372a DZPO. (laut Gesetz vom 12. September 1950, vgl. Baumbach - Lauterbach, Beckscher Kurzkommentar z. ZPO.[27] S. 688), welche Vorschrift expressis verbis auf die Fälle der §§ 1591 und 1717 BGB. oder auf andere Fälle hinweist. In Österreich dagegen gilt unverändert die Norm des § 7 der Verordnung vom 6. Februar 1943 und demgemäß die Beschränkung der Verpflichtung, sich erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, auf die Verfahren zur Feststellung der Abstammung. Wenn nun ein Zwang gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann dieser nicht durch ausdehnende Auslegung einer Vorschrift herbeigeführt werden.cheidungsstreit eine familienrechtliche Streitigkeit sei und es ausreichend sei, wenn die Frage der Abstammung als Vorfrage zu klären sei. Nunmehr gilt in der Bundesrepublik Deutschland Paragraph 372 a, DZPO. (laut Gesetz vom 12. September 1950, vergleiche Baumbach - Lauterbach, Beckscher Kurzkommentar z. ZPO.[27] S. 688), welche Vorschrift expressis verbis auf die Fälle der Paragraphen 1591 und 1717 BGB. oder auf andere Fälle hinweist. In Österreich dagegen gilt unverändert die Norm des Paragraph 7, der Verordnung vom 6. Februar 1943 und demgemäß die Beschränkung der Verpflichtung, sich erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, auf die Verfahren zur Feststellung der Abstammung. Wenn nun ein Zwang gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann dieser nicht durch ausdehnende Auslegung einer Vorschrift herbeigeführt werden.
Steht nun fest, daß eine Zwangsmaßnahme gegen die Zeugen, an sich die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung vornehmen zu lassen, nicht auf den § 7 der Familienrechtsangleichungsverordnung gestützt werden kann, dann können im vorliegenden Fall auch nicht die Bestimmungen von dessen Absatz 2 über das Rechtsmittelverfahren angewendet werden. Es sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. über den Zeugenbeweis heranzuziehen. Gemäß § 349 (1) ZPO. ist aber gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Demnach hätte der Rekurs des Klägers gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen werden sollen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Steht nun fest, daß eine Zwangsmaßnahme gegen die Zeugen, an sich die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung vornehmen zu lassen, nicht auf den Paragraph 7, der Familienrechtsangleichungsverordnung gestützt werden kann, dann können im vorliegenden Fall auch nicht die Bestimmungen von dessen Absatz 2 über das Rechtsmittelverfahren angewendet werden. Es sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. über den Zeugenbeweis heranzuziehen. Gemäß Paragraph 349, (1) ZPO. ist aber gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Demnach hätte der Rekurs des Klägers gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen werden sollen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.