Entscheidung 1 Ob 117/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Simon Häussler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. DI E*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. DI A*, 3. Mag. F*, 4. DI V*, und 5. DI B*, die Zweit- bis Fünftnebenintervenienten jeweils vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 124.091,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2026, GZ 14 R 42/26p-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt im Rahmen der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die ihm aufgrund behaupteter Mobbinghandlungen von Lehrern einer von ihm besuchten Schule, deren Rechtsträger die Beklagte ist, sowie durch seine Suspendierung und seinen Ausschluss von dieser Schule entstanden seien.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das behauptete Mobbing nicht festgestellt werden konnte und die Suspendierung und der Ausschluss des Klägers von der Schule rechtlich vertretbar gewesen seien.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine solche Rechtsfrage auf:
[5] 1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, kann dies in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0042981).
[6] 2. Dass das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet hat, muss in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterlässt, ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt (RS0043231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00117.26A.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000