Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Beklagten das Gartengrundstück schon anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages vom 29. 9. 1941 zur Benützung überlassen worden. Gerade dieses zeitliche Zusammenfallen lässt darauf schließen, dass nicht nur die Wohnung, sondern auch der Garten in Bestand gegeben wurde. Die Untergerichte nehmen auch als erwiesen an, dass der Garten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien Bestandteil des Mietobjektes geworden ist. Dass er im schriftlichen Mietvertrag nicht ausdrücklich angeführt worden ist, spielt auch nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Rolle. Es kann sich dabei nur um eine mangelhafte Beschreibung der Teile des Bestandgegenstandes im § 1 handeln. Der klagenden Partei ist zuzugeben, dass der örtliche Hausverwalter nur im Rahmen der formularmäßigen Mietvertragsvordrucke ermächtigt war, die Bestandverträge zu schließen. Allein die nähere Beschreibung des Umfanges des Bestandgegenstandes oblag auch nach dem auf Streichungen und Abänderungen zugeschnittenen § 1 des schriftlichen Mietvertrages dem Hausverwalter. Dieser war daher als ermächtigt anzusehen, Gartengrundstücke mit in Bestand zu geben, besonders wenn bedacht wird, dass es sich um eine aufgelockerte Siedlung handelte, zu der üblicherweise Gartengrundstücke gehören. Es kann auch nicht gesagt werden, dass jeder einzelne in bestand gegebene Zubehörsteil des Bestandgegenstandes bei sonstiger Unwirksamkeit im schriftlichen Mietvertrag hätte angeführt werden müssen. Das im § 13 enthaltene Gebot der Schriftlichkeit bezieht sich ja nur auf Abänderungen des Vertrages.Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Beklagten das Gartengrundstück schon anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages vom 29. 9. 1941 zur Benützung überlassen worden. Gerade dieses zeitliche Zusammenfallen lässt darauf schließen, dass nicht nur die Wohnung, sondern auch der Garten in Bestand gegeben wurde. Die Untergerichte nehmen auch als erwiesen an, dass der Garten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien Bestandteil des Mietobjektes geworden ist. Dass er im schriftlichen Mietvertrag nicht ausdrücklich angeführt worden ist, spielt auch nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Rolle. Es kann sich dabei nur um eine mangelhafte Beschreibung der Teile des Bestandgegenstandes im Paragraph eins, handeln. Der klagenden Partei ist zuzugeben, dass der örtliche Hausverwalter nur im Rahmen der formularmäßigen Mietvertragsvordrucke ermächtigt war, die Bestandverträge zu schließen. Allein die nähere Beschreibung des Umfanges des Bestandgegenstandes oblag auch nach dem auf Streichungen und Abänderungen zugeschnittenen Paragraph eins, des schriftlichen Mietvertrages dem Hausverwalter. Dieser war daher als ermächtigt anzusehen, Gartengrundstücke mit in Bestand zu geben, besonders wenn bedacht wird, dass es sich um eine aufgelockerte Siedlung handelte, zu der üblicherweise Gartengrundstücke gehören. Es kann auch nicht gesagt werden, dass jeder einzelne in bestand gegebene Zubehörsteil des Bestandgegenstandes bei sonstiger Unwirksamkeit im schriftlichen Mietvertrag hätte angeführt werden müssen. Das im Paragraph 13, enthaltene Gebot der Schriftlichkeit bezieht sich ja nur auf Abänderungen des Vertrages.
Der Einwand der klagenden Partei, es sei für das Gartengrundstück kein seperater Bestandzins bedungen worden, ist nicht von Bedeutung. Wenn dies zutrifft, bezog sich der vereinbarte Mietzins auf den ganzen Bestandgegenstand, also einschließlich des Gartens. In welcher Weise die klagende Partei das Ausmaß des Mietzinses berechnet haben mag, konnte für die Bildung des Vertragswillen der Parteien keine Rolle spielen. Daraus, dass die klagende Partei das Gartengrundstück nicht eingezäunt hat, kann mangels ausreichender anderer Hinweise nicht auf das Zustandekommen einer bloßen Bittleihe geschlossen werden. Auch uneingezäunte Grundstücke können in Bestand gegeben werden.
Die Untergerichte haben festgestellt, dass einige Zeit nach dem Zustandekommen des Mietvertrages ein Teil des Gartengrundstückes auf Wunsch des Hausverwalters gegen ein anderes Gartengrundstück umgetauscht wurde. Darin lag eine Abänderung des ursprünglichen Mietvertrages im Sinne des § 13 des Vertrages. Der örtliche Hausverwalter hätte daher, da die Zustimmung der Klägerin selbst zum Abgehen von der vereinbarten Schriftform nicht vorlag, die Änderungsabmachung schriftlich und nicht nur mündlich treffen sollen. Dadurch aber, dass die klagende Partei das von der Beklagten zurückgestellte Teilgrundstück für sich benützte, wendete sie sich den Vorteil aus dem an sich unwirksamen Rechtsgeschäft zu. Gemäß § 1016 ABGB ist sie infolgedessen an die vom Hausverwalter vorgenommene Vertragsänderung gebunden. Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. Der Vorteil für die klagende Partei musste entgegen ihrer Meinung nicht gerade darin bestehende, dass sie in den unmittelbaren Genuss dieses Grundstücksteiles kam. Es genügte, wenn die Klägerin durch dessen Heranziehung die ihr obliegenden sicherheitspolizeilichen Verpflichtungen erfüllen konnte. Es ergibt sich, dass die Untergerichte mit Recht das Bestehen eines Mietrechtes der Beklagten an dem zu räumenden Gartengrundstücke angenommen und die Klage abgewiesen haben. Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.Die Untergerichte haben festgestellt, dass einige Zeit nach dem Zustandekommen des Mietvertrages ein Teil des Gartengrundstückes auf Wunsch des Hausverwalters gegen ein anderes Gartengrundstück umgetauscht wurde. Darin lag eine Abänderung des ursprünglichen Mietvertrages im Sinne des Paragraph 13, des Vertrages. Der örtliche Hausverwalter hätte daher, da die Zustimmung der Klägerin selbst zum Abgehen von der vereinbarten Schriftform nicht vorlag, die Änderungsabmachung schriftlich und nicht nur mündlich treffen sollen. Dadurch aber, dass die klagende Partei das von der Beklagten zurückgestellte Teilgrundstück für sich benützte, wendete sie sich den Vorteil aus dem an sich unwirksamen Rechtsgeschäft zu. Gemäß Paragraph 1016, ABGB ist sie infolgedessen an die vom Hausverwalter vorgenommene Vertragsänderung gebunden. Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. Der Vorteil für die klagende Partei musste entgegen ihrer Meinung nicht gerade darin bestehende, dass sie in den unmittelbaren Genuss dieses Grundstücksteiles kam. Es genügte, wenn die Klägerin durch dessen Heranziehung die ihr obliegenden sicherheitspolizeilichen Verpflichtungen erfüllen konnte. Es ergibt sich, dass die Untergerichte mit Recht das Bestehen eines Mietrechtes der Beklagten an dem zu räumenden Gartengrundstücke angenommen und die Klage abgewiesen haben. Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.