Begründung:
Das Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, hat mit Enteignungsbescheid vom 5. 10. 1960, Zl. I-2503/2/1960, aufgrund der §§ 12 - 15 des Salzburger LandesstraßenG, LGBl Nr 62/1955, und der einschlägigen Bestimmungen des EisenbahnenteignungsG Grundflächen der im Eigentum des Antragstellers stehenden Liegenschaften EZ 20 und 23, KG L*****, enteignet. Im Einzelnen handelt es sich um Grundflächen aus den Grundstücken der KG L***** 355/1 Acker im Ausmaß von 40 m², 355/2 Acker von 920 m², 157 Wiese von 1.090 m², 155 Wiese von 1.140 m², 149 Acker von 650 m², 151/1 Acker von 950 m² und 151/3 Lagerplatz von 250 m², die zum Ausbau der L***** Landesstraße für das Land Salzburg enteignet wurden, und um Grundflächen aus den Grundstücken 151/3 Lagerplatz im Ausmaße von 255 m², 86 Wiese von 255 m², 89 Acker von 840 m², 91/1 Wiese von 15 m² und 532 Acker von 4 m², die für Straßengrund der Gemeinde L***** enteignet wurden. Die Entschädigung wurde bezüglich der Grundflächen der beiden erstangeführten Grundstücke als landwirtschaftliche Gründe mit 7,50 S pro Quadratmeter und bezüglich der Grundflächen der übrigen Grundstücke als Bauerwartungslandes mit 18,75 S pro Quadratmeter bestimmt.Das Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, hat mit Enteignungsbescheid vom 5. 10. 1960, Zl. I-2503/2/1960, aufgrund der Paragraphen 12, - 15 des Salzburger LandesstraßenG, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1955,, und der einschlägigen Bestimmungen des EisenbahnenteignungsG Grundflächen der im Eigentum des Antragstellers stehenden Liegenschaften EZ 20 und 23, KG L*****, enteignet. Im Einzelnen handelt es sich um Grundflächen aus den Grundstücken der KG L***** 355/1 Acker im Ausmaß von 40 m², 355/2 Acker von 920 m², 157 Wiese von 1.090 m², 155 Wiese von 1.140 m², 149 Acker von 650 m², 151/1 Acker von 950 m² und 151/3 Lagerplatz von 250 m², die zum Ausbau der L***** Landesstraße für das Land Salzburg enteignet wurden, und um Grundflächen aus den Grundstücken 151/3 Lagerplatz im Ausmaße von 255 m², 86 Wiese von 255 m², 89 Acker von 840 m², 91/1 Wiese von 15 m² und 532 Acker von 4 m², die für Straßengrund der Gemeinde L***** enteignet wurden. Die Entschädigung wurde bezüglich der Grundflächen der beiden erstangeführten Grundstücke als landwirtschaftliche Gründe mit 7,50 S pro Quadratmeter und bezüglich der Grundflächen der übrigen Grundstücke als Bauerwartungslandes mit 18,75 S pro Quadratmeter bestimmt.
Der Antragsteller begehrt mit der Behauptung, dass es sich bei allen enteigneten Grundflächen um Gründe handle, die jederzeit als Baugründe verkauft werden könnten, aufgegliedert nach einzelnen Grundstücken, die Festsetzung einer Entschädigung von 70 S, 100 S, 120 S, 150 S und für die Grundflächen aus dem Lagerplatz Grundstück 151/3, KG L*****, die Festsetzung einer Entschädigung von 250 S pro Quadratmeter. Außerdem begehrt er für eine Wertminderung des Sägewerkslagerplatzes einen Betrag von 100.000 S, für wirtschaftliche Erschwernisse, betreffend die Wirtschaftsgebäude, eine Entschädigung von 60.000 S und für die Durchschneidung der Parzelle 355/2 einen Betrag von 15.000 S.
Das Erstgericht setzte nach Vernehmung von Zeugen, Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung eines Gutachtens des SV Dipl.-Ing. Franz W***** aufgrund der Verfahrensergebnisse die Entschädigungsbeträge wie folgt fest:
Für das Land Salzburg:
Gst.Nr. festgesetzte Entsch. Betrag S
pro m²
355/1 8,-- 320,--
355/2 8,-- 7.360,--
157 50,-- 54.500,--
155 50,-- 57.000,--
149 50,-- 32.500,--
151/1 60,-- 57.000,--
151/3 60,-- 15.000,--
zusammen 223.680,-- S.
Für die Gemeinde L*****:
Gst.Nr festgesetzte Entsch. Betrag S
pro m²
151/3 60,-- 15.300,--
86 60,-- 15.300,--
89 60,-- 50.400,--
91/1 60,-- 900,--
532 60,-- 240,--
zusammen 82.140,-- S.
Es sprach dem Antragsteller zu Lasten des Landes Salzburg für wirtschaftliche Erschwernisse, betreffend die Grundstücke 355/1 und 355/2, ferner eine Entschädigung von 7.562,50 S und für wirtschaftliche Erschwernisse, betreffend die Benützung des Stallgebäudes, eine Entschädigung von 54.750 S zu. Den Antragsgegnern erlegte es die Zahlung der angeführten Beträge an den Antragsteller auf. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Antragstellers und der Zweitantragsgegnerin, Gemeinde L*****, keine Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss, indem es dem Rekurs der Erstantragsgegnerin, Land Salzburg, teilweise Folge gab, dahin ab, dass die im Beschluss des Erstgerichts festgesetzte Entschädigung, betreffend die wirtschaftlichen Erschwernisse für das Stallgebäude, im Betrag von 54.750 S zu entfallen habe, sodass das Land Salzburg schuldig sei, dem Antragsteller den Betrag von 231.242,50 S und die Gemeinde L***** schuldig sei, dem Antragsteller den Betrag von 82.140 S, im Hinblick auf das Vorhandensein von Belastungen je durch Gerichtserlag, zu bezahlen. Außerdem sprach es dem Antragsteller, bedingt durch die Nichterfüllung des Zuspruchs in der Hauptsache bis zum 8. 8. bzw 7. 8. 1962, 4 % Zinsen von den erwähnten Beträgen zu.
Das Rekursgericht führte zu der vom Antragsteller bekämpften Bewertung der enteigneten Grundflächen der Grundstücke 355/1 und 355/2 je Acker mit 8 S pro Quadratmeter aus, dass diese nach dem Inhalte des Gutachtens des SV Dipl.-Ing. W***** im Zusammenhalte mit den dem Akt beiliegenden Plänen (Übersichtsplänen) etwa 1 km außerhalb des Dorfes L***** liegen, eine zusammenhängende, ebene, ackerfähige Grünlandfläche bilden und künftig von der neuen L*****-Landesstraße durchschnitten werden. Der Sachverständige habe den Quadratmeterpreis von 8 S unter Zugrundelegung einer Ertragsfähigkeit von 70 bis 80 Zentner Heu pro Jahr errechnet und für die Durchschneidung der Grundstücke in schlüssiger und unbedenklicher Form die Entschädigung mit 7.562,50 S geschätzt. Die vom Antragsteller behauptete Baulandeigenschaft dieser Grundstücke sei durch keinerlei Anhaltspunkte im erstgerichtlichen Ermittlungsverfahren gestützt worden. Die Meinung des Antragstellers, dass nicht Netto-, sondern Bruttobeträge bei der Schätzung zu Grunde zu legen seien, sei nicht zutreffend, weil bei einem komplizierten Wirtschaftsbetrieb, wie ihn der Antragsteller mit Landwirtschaft, Fleischhauerei, Gasthaus, Bäckerei, Sägewerk, Mühle und Schmiede führe, immer fremder Arbeitseinsatz und die Verwendung von Maschinen als Kosten berücksichtigt werden müssen. Bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags für diese Grundstücke sei lediglich die landwirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Enteignung und nicht eine unbestimmte Zukunftshoffnung, dass diese Grundflächen in nicht absehbarer Zeit als Bauland verwendet werden können, maßgebend. Bei der Prüfung der Berechtigung der Qualifikation der übrigen Gründe als Bauerwartungsland sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass diese Grundstücke im Umkreis bis zu 200 m vom Dorf L***** liegen, zur Aufschließung geeignet seien und dass im Zeitpunkte der Enteignung für Gründe in annähernd gleicher Lage Verkaufspreise erzielt wurden, wie sie der Sachverständige für die Grundstücke 157, 155 und 149 mit 50 S pro Quadratmeter und für die Grundstücke 151/1, 151/3, 86, 89, 91/1 und 532 mit 60 S pro Quadratmeter bewertet habe. Das Gutachten werde durch den Verkauf eines Grundstücks (146/2 KG L*****) an die R***** um 250 S pro Quadratmeter nicht widerlegt, weil es sich bei diesem Grundstück nach den vorliegenden Plänen um das ortsnächste gehandelt habe und die R***** vom Standpunkte ihrer Rentabilität auszugehen habe. Bei der Ermittlung einer Enteignungsentschädigung könne nur von Durchschnittsverkehrswerten und nicht von einem ausgesprochenen Glücksfall einer Veräußerung ausgegangen werden, dem ein spezielles Interesse des Erwerbers zugrundegelegen sei. Die Angaben der vom Antragsteller geführten Zeugen Georg A*****, Matthias K*****, Johann W***** hätten das Schätzungsgutachten geradezu bestätigt, weil diese Zeugen ein Jahr nach der Enteignung für Grundstücke einen Quadratmeterpreis von 70 S erhalten bzw bezahlt hätten. Auch die Angaben der Landwirte Josef M***** und Leonhard G*****, aus denen die Verkaufsbereitschaft der beiden Zeugen nicht unter einem Kaufpreis von 70 S bei straßennahen Grundstücken hervorgehe, lägen auf dieser Linie.
Das Rekursgericht übernahm aus diesen Gründen die vom Erstgericht festgesetzten Entschädigungsbeträge. Es führte bezüglich der vom Erstgericht zuerkannten und von ihm abgewiesenen Entschädigung von 54.750 S für wirtschaftliche Erschwernisse aus, dass nach § 13 des Salzburger LandesstraßenG 1955, LGBl Nr 62/1955, in Verbindung mit § 15 Abs 1 dieses Gesetzes und § 6 EEntG zwar im Allgemeinen wirtschaftliche Erschwernisse und Wertverminderungen bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen seien, dass jedoch ein Zuschlag für wirtschaftliche Erschwernisse und Wertverminderungen zum Grundstückspreis dann nicht zugesprochen werden könne, wenn der Ermittlung des Grundstückspreises selbst nicht die konkrete Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke oder als Lagerplatz für Schnittholz im Zeitpunkte der Enteignung zugrunde gelegt sei, sondern im Sinne des Antragstellers angenommen worden sei, dass er die ganzen etwa 5.500 m² als Bauerwartungsland qualifizierten Gründe als noch nicht aufgeschlossenes Bauland verkaufen könne. Der Antragsteller könne nicht gleichzeitig eine Entschädigung für wirtschaftliche Erschwernisse und Wertverminderung aufgrund der bisherigen tatsächlichen Verwendungsart der ortsnahen Grundstücke verlangen (ebenso die E. d. OGH v. 3. 11. 1961, 6 Ob 377/61). Eine gleiche Rechtslage bestehe bei der vom Antragsteller verlangten Entschädigung für die Wertminderung des Schnittholzlagerplatzes. Hiezu gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen und aus dem vom Erstgericht vorgenommenen Lokalaugenschein außerdem hervor, dass dieser Bretterplatz bisher sehr ungünstig gelegen sei, weil er durch die alte Straße 60 - 80 m westlich vom Sägewerk entfernt gewesen sei. Er sei nicht befestigt, und auf einem nichtentwässerten Grundstück errichtet gewesen. Außerdem ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass die im Punkt XIII des Enteignungsbescheides dem Lande Salzburg vorgeschriebene Errichtung eines befestigten Lagerplatzes auf dem Grundstück 149 für den Antragsteller eine ausreichende Abgeltung darstelle. Diese Abgeltung in Form einer technischen Vorschreibung sei in dem Enteignungsbescheid ergangen; sie sei rechtskräftig und daher zu beachten.Das Rekursgericht übernahm aus diesen Gründen die vom Erstgericht festgesetzten Entschädigungsbeträge. Es führte bezüglich der vom Erstgericht zuerkannten und von ihm abgewiesenen Entschädigung von 54.750 S für wirtschaftliche Erschwernisse aus, dass nach Paragraph 13, des Salzburger LandesstraßenG 1955, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1955,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, dieses Gesetzes und Paragraph 6, EEntG zwar im Allgemeinen wirtschaftliche Erschwernisse und Wertverminderungen bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen seien, dass jedoch ein Zuschlag für wirtschaftliche Erschwernisse und Wertverminderungen zum Grundstückspreis dann nicht zugesprochen werden könne, wenn der Ermittlung des Grundstückspreises selbst nicht die konkrete Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke oder als Lagerplatz für Schnittholz im Zeitpunkte der Enteignung zugrunde gelegt sei, sondern im Sinne des Antragstellers angenommen worden sei, dass er die ganzen etwa 5.500 m² als Bauerwartungsland qualifizierten Gründe als noch nicht aufgeschlossenes Bauland verkaufen könne. Der Antragsteller könne nicht gleichzeitig eine Entschädigung für wirtschaftliche Erschwernisse und Wertverminderung aufgrund der bisherigen tatsächlichen Verwendungsart der ortsnahen Grundstücke verlangen (ebenso die E. d. OGH v. 3. 11. 1961, 6 Ob 377/61). Eine gleiche Rechtslage bestehe bei der vom Antragsteller verlangten Entschädigung für die Wertminderung des Schnittholzlagerplatzes. Hiezu gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen und aus dem vom Erstgericht vorgenommenen Lokalaugenschein außerdem hervor, dass dieser Bretterplatz bisher sehr ungünstig gelegen sei, weil er durch die alte Straße 60 - 80 m westlich vom Sägewerk entfernt gewesen sei. Er sei nicht befestigt, und auf einem nichtentwässerten Grundstück errichtet gewesen. Außerdem ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass die im Punkt römisch dreizehn des Enteignungsbescheides dem Lande Salzburg vorgeschriebene Errichtung eines befestigten Lagerplatzes auf dem Grundstück 149 für den Antragsteller eine ausreichende Abgeltung darstelle. Diese Abgeltung in Form einer technischen Vorschreibung sei in dem Enteignungsbescheid ergangen; sie sei rechtskräftig und daher zu beachten.
Schließlich führte das Rekursgericht aus, dass das Verfahren wegen der Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen auch nicht mangelhaft gewesen sei. Der in B***** ansässige SV Dipl.-Ing. W***** sei mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und aufgrund seiner Vorbildung in der Lage gewesen, auch betriebswirtschaftliche Fragen bei der Grundschätzung zu klären und den Wert des Schnittholzlagerplatzes zu ermitteln.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers insoweit, als damit sein Mehrbegehren abgewiesen wurde.
Der Revisionsrekurs ist nach den Grundsätzen des im Sinne der ständigen Judikatur auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden Judikats 56 neu = EvBl 1952, Nr 49 = SZ XXIV 335, über die uneingeschränkte Anfechtbarkeit bloß teilweise bestätigender Entscheidungen zulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist bezüglich der Erstantragsgegnerin, Land Salzburg, durch die Abweisung eines Mehrbegehrens von 54.750 S und bezüglich beider Antragsgegnerinnen wegen der Abänderung der Leistungsart von Zahlung an den Antragsteller auf Gerichtserlag teilweise abändernden Inhalts. Der Antragsteller ist daher in Ansehung der Abweisung seines Mehrbegehrens durch das Rekursgericht gegen beide Antragsgegnerinnen nicht auf die im § 16 AußStrG zugelassenen Beschwerdegründe beschränkt, sondern es steht ihm die uneingeschränkte Anfechtung des sein Begehren abweisenden Entscheidungsteils nach § 14 AußStrG zu.Der Revisionsrekurs ist nach den Grundsätzen des im Sinne der ständigen Judikatur auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden Judikats 56 neu = EvBl 1952, Nr 49 = SZ XXIV 335, über die uneingeschränkte Anfechtbarkeit bloß teilweise bestätigender Entscheidungen zulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist bezüglich der Erstantragsgegnerin, Land Salzburg, durch die Abweisung eines Mehrbegehrens von 54.750 S und bezüglich beider Antragsgegnerinnen wegen der Abänderung der Leistungsart von Zahlung an den Antragsteller auf Gerichtserlag teilweise abändernden Inhalts. Der Antragsteller ist daher in Ansehung der Abweisung seines Mehrbegehrens durch das Rekursgericht gegen beide Antragsgegnerinnen nicht auf die im Paragraph 16, AußStrG zugelassenen Beschwerdegründe beschränkt, sondern es steht ihm die uneingeschränkte Anfechtung des sein Begehren abweisenden Entscheidungsteils nach Paragraph 14, AußStrG zu.