Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der OGH nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO), sind die Vorraussetzungen des § 519 Abs 2 (§ 502 Abs 1) ZPO nicht gegeben:Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der OGH nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), sind die Vorraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, (Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO nicht gegeben:
Dass bei einem, strittige Tat- und Rechtsfragen behandelnden Verfahren dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, ohne dass sich der Geschädigte der Gefahr der Verjährung seiner Schadenersatzansprüche aussetzt, entspricht der ständigen Judikatur (SZ 69/251). Im Übrigen hängt die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, immer von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 178/98k). Ebenso einzelfallbezogen ist die Frage zu lösen, wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen (ecolex 1994, 537). Nach den Umständen des vorliegenden Falls, hatten die Vertreter der klagenden Partei insbesondere zu beurteilen, ob und wann bei einer ihrer Auftraggeber (der Aktiengesellschaft) die Zahlungsunfähigkeit eingetreten war bzw eingetreten wäre, wenn diese nicht von der beklagten Partei weitere Kredite erhalten hätte. Weiters war für die erfolgversprechende Klagsführung unter anderem die Kenntnis darüber nötig, ob die Kreditgewährungen ein Verschulden der Organe der beklagten Partei begründeten. Die Komplexität dieser Fragen lässt im Einklang mit der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Judikatur das Ergebnis zu, die klagende Partei habe nicht bereits nach Erscheinen erster Zeitungsberichte über die für eine erfolgversprechende Klagsführung nötigen Kenntnisse verfügen können, sondern habe das Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der beklagten Bank ergangenen Strafurteils abwarten dürfen, wobei ihr für dessen Beschaffung und Studium eine Frist von drei Monaten einzuräumen wäre. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, vor Ablauf dieses Zeitraums sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden, ist nicht zu beanstanden. Eine Verjährung der Klagsforderung ist daher zu verneinen.
Ausgehend von seiner gegenteiligen Rechtsauffassung hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung zuließen, ob die beklagte Partei für den von der klagenden Partei erlittenen Forderungsausfall haftet. Aus diesem Grund ist im derzeitigen Verfahrensstadium die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, "unter welchen Vorraussetzungen eine kreditgebende Bank wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung haftet", vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten, weil es nicht dessen Aufgabe ist (derzeit) rein rechtstheoretische Abhandlungen zu verfassen. Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Ausgehend von seiner gegenteiligen Rechtsauffassung hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung zuließen, ob die beklagte Partei für den von der klagenden Partei erlittenen Forderungsausfall haftet. Aus diesem Grund ist im derzeitigen Verfahrensstadium die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, "unter welchen Vorraussetzungen eine kreditgebende Bank wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung haftet", vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten, weil es nicht dessen Aufgabe ist (derzeit) rein rechtstheoretische Abhandlungen zu verfassen. Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, zumal sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.