Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist als Handelsvertreterin im Textilgroßhandel tätig. Im Frühjahr 2000 vereinbarte sie mit einer deutschen AG, Kaufverträge über Sportbekleidung einer bestimmten Marke zu vermitteln. Dabei wurde festgelegt, dass die Ware nicht von der AG, sondern durch deren österreichische Tochtergesellschaft, die Beklagte, an österreichische Einzelhändler verkauft werden solle. Die Klägerin verkaufte die Ware daher namens der Beklagten, die (österreichischen) Kunden erhielten von der Beklagten ausgestellte Rechnungen, und die Klägerin verrechnete ihre Provisionen der Beklagten. Da die Beklagte über kein eigenes Personal verfügte, erfolgten die Warenauslieferung und die Bürotätigkeit (Fakturierung, Bearbeitung der Provisionsrechnungen der Klägerin) durch die AG. Diese Form der Geschäftsabwicklung wurde bis zum Konkurs der AG Anfang Februar 2002 gehandhabt. Ab diesem Zeitpunkt betrieb die Beklagte keinerlei Geschäftstätigkeit mehr. Weder dieser noch der AG verblieben Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen zu den von der Klägerin zugeführten Kunden. Der Insolvenzverwalter der AG erzielte für den Verkauf „des Kundenstocks" an eine deutsche Gesellschaft kein wesentliches Entgelt für die Masse. Nach der Konkurseröffnung übernahm eine andere deutsche GmbH die Auslieferung der Ware an die Kunden. Sie wies die Klägerin an, ihre Provisionsrechnungen nunmehr an sie und nicht mehr an die Beklagte zu richten. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und erhielt ihre Provisionen für Februar und März 2002 auch bezahlt, dann jedoch nicht mehr, nachdem sich eine - bereits erwähnte - deutsche Gesellschaft unmittelbar nach Konkurseröffnung mit dem Insolvenzverwalter der AG darauf geeinigt hatte, deren „weltweite Markenrechte, alle offenen Aufträge und das gesamte Warenlager" zu kaufen. Da die deutsche GmbH die von der Klägerin im Herbst 2001 vermittelten Verträge ab Februar 2002 nicht problemlos erfüllen konnte und sich die österreichischen Kunden bei der Klägerin über die Lieferschwierigkeiten beschwerten, kündigte diese die Vertragsbeziehungen mit einem an den Verkaufsleiter der deutschen GmbH unter deren Geschäftsadresse gerichteten Schreiben vom 10. 5. 2002 zum 30. 6. 2002 auf. Die Klägerin verrechnete ihre Provisionen für Umsätze (= Lieferungen) in den Monaten April, Mai und Juni 2002 sowie für die erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AG akquirierte Winterware 2002/2003 vorerst an die deutsche GmbH und erst später an die Beklagte, nachdem die deutsche GmbH die Zahlung abgelehnt hatte.Die Klägerin ist als Handelsvertreterin im Textilgroßhandel tätig. Im Frühjahr 2000 vereinbarte sie mit einer deutschen AG, Kaufverträge über Sportbekleidung einer bestimmten Marke zu vermitteln. Dabei wurde festgelegt, dass die Ware nicht von der AG, sondern durch deren österreichische Tochtergesellschaft, die Beklagte, an österreichische Einzelhändler verkauft werden solle. Die Klägerin verkaufte die Ware daher namens der Beklagten, die (österreichischen) Kunden erhielten von der Beklagten ausgestellte Rechnungen, und die Klägerin verrechnete ihre Provisionen der Beklagten. Da die Beklagte über kein eigenes Personal verfügte, erfolgten die Warenauslieferung und die Bürotätigkeit (Fakturierung, Bearbeitung der Provisionsrechnungen der Klägerin) durch die AG. Diese Form der Geschäftsabwicklung wurde bis zum Konkurs der AG Anfang Februar 2002 gehandhabt. Ab diesem Zeitpunkt betrieb die Beklagte keinerlei Geschäftstätigkeit mehr. Weder dieser noch der AG verblieben Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen zu den von der Klägerin zugeführten Kunden. Der Insolvenzverwalter der AG erzielte für den Verkauf „des Kundenstocks" an eine deutsche Gesellschaft kein wesentliches Entgelt für die Masse. Nach der Konkurseröffnung übernahm eine andere deutsche GmbH die Auslieferung der Ware an die Kunden. Sie wies die Klägerin an, ihre Provisionsrechnungen nunmehr an sie und nicht mehr an die Beklagte zu richten. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und erhielt ihre Provisionen für Februar und März 2002 auch bezahlt, dann jedoch nicht mehr, nachdem sich eine - bereits erwähnte - deutsche Gesellschaft unmittelbar nach Konkurseröffnung mit dem Insolvenzverwalter der AG darauf geeinigt hatte, deren „weltweite Markenrechte, alle offenen Aufträge und das gesamte Warenlager" zu kaufen. Da die deutsche GmbH die von der Klägerin im Herbst 2001 vermittelten Verträge ab Februar 2002 nicht problemlos erfüllen konnte und sich die österreichischen Kunden bei der Klägerin über die Lieferschwierigkeiten beschwerten, kündigte diese die Vertragsbeziehungen mit einem an den Verkaufsleiter der deutschen GmbH unter deren Geschäftsadresse gerichteten Schreiben vom 10. 5. 2002 zum 30. 6. 2002 auf. Die Klägerin verrechnete ihre Provisionen für Umsätze (= Lieferungen) in den Monaten April, Mai und Juni 2002 sowie für die erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AG akquirierte Winterware 2002 aus 2003, vorerst an die deutsche GmbH und erst später an die Beklagte, nachdem die deutsche GmbH die Zahlung abgelehnt hatte.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten insgesamt EUR 36.245,27 samt Zinsen. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 in Höhe von EUR 24.000,-- stehe ihr deshalb zu, weil sie das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund aufgekündigt habe. Der Anspruch bestehe ungeachtet konkreter Vorteile der Beklagten aus den zugeführten Kunden schon deshalb, weil die Beklagte offenkundig im Zusammenwirken mit der in Insolvenz befindlichen AG die Kundenadressen und laufenden Aufträge als wesentliche Vermögenswerte an Dritte transferiert habe, um dadurch die Ansprüche der Klägerin zu schmälern. Darüber hinaus seien Provisionsansprüche in Höhe von EUR 12.245,27 für die Monate April bis Juni 2002 sowie für die Winterware 2002/2003 offen. Vertragspartnerin der Klägerin sei ausschließlich die Beklagte gewesen, der sie die Aufträge vermittelt habe.Die Klägerin begehrte von der Beklagten insgesamt EUR 36.245,27 samt Zinsen. Ein Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, HVertrG 1993 in Höhe von EUR 24.000,-- stehe ihr deshalb zu, weil sie das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund aufgekündigt habe. Der Anspruch bestehe ungeachtet konkreter Vorteile der Beklagten aus den zugeführten Kunden schon deshalb, weil die Beklagte offenkundig im Zusammenwirken mit der in Insolvenz befindlichen AG die Kundenadressen und laufenden Aufträge als wesentliche Vermögenswerte an Dritte transferiert habe, um dadurch die Ansprüche der Klägerin zu schmälern. Darüber hinaus seien Provisionsansprüche in Höhe von EUR 12.245,27 für die Monate April bis Juni 2002 sowie für die Winterware 2002 aus 2003, offen. Vertragspartnerin der Klägerin sei ausschließlich die Beklagte gewesen, der sie die Aufträge vermittelt habe.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe seit Jahresende 2001, insbesondere wegen der Insolvenz ihrer Muttergesellschaft, keinerlei Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Der Masseverwalter der AG habe deren Aktiva einschließlich aller vorliegenden Aufträge veräußert. Diese Aufträge seien sodann von der Käuferin der Konkursmasse oder einer weiteren Gesellschaft bearbeitet worden. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters entstehe erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, und zwar nachdem der Unternehmer das Geschäft ausgeführt und der Kunde bezahlt habe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte weder die Geschäfte ausgeführt, noch Zahlungen seitens der Kunden erhalten. Der Beklagten lägen auch gar keine Provisionsabrechnungen vor, weshalb auch die Höhe der geforderten Provisionen bestritten werde und Fälligkeit nicht eingetreten sei. Da die Beklagte ihre Tätigkeit zur Gänze eingestellt habe und ihre Liquidation beabsichtigt sei, fehle es an weiterbestehenden Vorteilen im Sinn des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG, sodass schon deshalb ein Ausgleichsanspruch nicht bestehen könne. Die Klägerin habe zu diesem Anspruch im Übrigen auch kein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattet.Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe seit Jahresende 2001, insbesondere wegen der Insolvenz ihrer Muttergesellschaft, keinerlei Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Der Masseverwalter der AG habe deren Aktiva einschließlich aller vorliegenden Aufträge veräußert. Diese Aufträge seien sodann von der Käuferin der Konkursmasse oder einer weiteren Gesellschaft bearbeitet worden. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters entstehe erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, und zwar nachdem der Unternehmer das Geschäft ausgeführt und der Kunde bezahlt habe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte weder die Geschäfte ausgeführt, noch Zahlungen seitens der Kunden erhalten. Der Beklagten lägen auch gar keine Provisionsabrechnungen vor, weshalb auch die Höhe der geforderten Provisionen bestritten werde und Fälligkeit nicht eingetreten sei. Da die Beklagte ihre Tätigkeit zur Gänze eingestellt habe und ihre Liquidation beabsichtigt sei, fehle es an weiterbestehenden Vorteilen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG, sodass schon deshalb ein Ausgleichsanspruch nicht bestehen könne. Die Klägerin habe zu diesem Anspruch im Übrigen auch kein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Vorerst habe ein Rechtsverhältnis der Klägerin nur zu der AG bestanden, das nach Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen durch ein neues Vertragsverhältnis zur deutschen GmbH ersetzt worden sei. Die Klägerin sei ab Konkurseröffnung als Handelsvertreterin für diese deutsche GmbH tätig geworden, nachdem die Warenlieferungen erst nach der Konkurseröffnung erfolgt seien und nichts mit der Geschäftstätigkeit der AG bzw der Beklagten zu tun hätten. Ein Ausgleichsanspruch bestehe mangels beim Unternehmer verbliebener Vorteile nicht. Sowohl die AG als auch die Beklagte hätten ihre Geschäftstätigkeit mit der Konkurseröffnung beendet; einen Rechtsnachfolger gebe es nicht.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ausgehend von den nach Beweiswiederholung teilweise ergänzten bzw abgeänderten Tatsachenfeststellungen sei kein Vertragsverhältnis mit der AG, sondern vielmehr ein Handelsvertretervertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen. Ein Scheingeschäft liege nicht vor; vielmehr sei diese Vertragsgestaltung von den Parteien effektiv gewollt worden und habe wahrscheinlich zollrechtliche, steuerliche und/oder finanztechnische Gründe gehabt. Die Beklagte sei für alle Kaufabschlüsse provisionspflichtig, die ihr seitens der Klägerin während aufrechter Vertragsbeziehung - also jedenfalls bis zum Konkurs der AG - vermittelt worden seien. Ob diese Bestellungen dann auch noch von ihr ausgeführt wurden, sei hingegen für einen Provisionsanspruch nicht ausschlaggebend. Dem Handelsvertreter gebühre die Provision auch dann, wenn der Unternehmer (aus von ihm zu vertretenden Gründen) von der Ausführung des Geschäfts Abstand nimmt oder zB die Ausführung jemand anderem überlässt. Dass die Beklagte es zugelassen habe, dass die für sie akquirierten Aufträge von der deutschen GmbH ausgeführt wurden, ändere grundsätzlich nichts an ihrer Provisionszahlungspflicht. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Handelsvertretervertrag mit der Klägerin auf diese deutsche GmbH überbunden worden wären. Im fortzusetzenden Verfahren werde daher mit den Parteien zu erörtern und festzustellen sein, ob bzw inwieweit die den eingeklagten Provisionen zugrundeliegenden Aufträge von der Klägerin noch während aufrechter Vertragsbeziehung der Streitteile zustandegebracht wurden. Der Einwand, allfällige Provisionsansprüche seien mangels Abrechnung nicht fällig, sei nicht stichhaltig. Zum einen seien die Abrechnungen dem Beklagtenvertreter im September 2003 zwecks Weiterleitung an die Beklagte übermittelt worden, zum anderen erscheine dem Berufungsgericht die zum Werkvertrag entwickelte Rechtsprechung, wonach der auf fehlende oder mangelhafte Rechnungslegung gegründete Einwand der mangelnden Fälligkeit unbeachtlich werde, wenn die Rechnungsmängel im Zuge des über die Forderung geführten Rechtsstreits behoben werden, auch auf die Abrechnung von Provisionsansprüchen anwendbar, weshalb eine im Rahmen des Prozesses vorgenommene Abrechnung genüge. Grundvoraussetzung für einen Ausgleichsanspruch sei gemäß § 24 HVertrG eine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Diese Voraussetzung sei nach dem beiderseitigen Prozessvorbringen erfüllt, wobei im fortgesetzten Verfahren zu klären und zu entscheiden sein werde, wann und wie der Vertrag tatsächlich aufgelöst worden ist. Dem Einwand der Beklagten, bereits angesichts der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit fehle es an verbleibenden Vorteilen, könne nicht gefolgt werden, weil es nach der Regelung des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG darauf ankomme, ob der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile „ziehen kann", womit es nicht auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn ankomme. Dementsprechend schließe zB die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers nicht schlechthin aus, dass er auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könne. Es werde auch die Rechtsmeinung vertreten, eine Betriebs- oder Produktionseinstellung stehe einem Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Unternehmer eine solche Konstellation ohne unternehmenspolitisch gerechtfertigten Grund herbeigeführt habe. Die Beklagte müsste im Sinne der sie in diesem Punkt treffenden Behauptungs- und Beweislast darlegen, dass die Betriebseinstellung weder willkürlich noch unvernünftig gewesen, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt und es trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen sei, den Kundenstamm zu verwerten und auf diese Weise erhebliche Vorteile daraus zu ziehen. Die derzeitige Aktenlage vermittle eher den Eindruck, dass die Beklagte gar nichts in Richtung einer lukrativen Verwertung ihres Kundenstamms unternommen, sondern es tatenlos zugelassen habe, dass sich andere Gesellschaften diesen Kundenstamm zunutze gemacht hätten. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Rechtsfragen existiere, ob die Rechtsprechung betreffend das Fälligwerden des Werklohns durch Abrechnung (erst) im Prozess auch auf Provisionsforderungen übertragen werden kann sowie inwiefern eine Betriebseinstellung die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG beseitige.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ausgehend von den nach Beweiswiederholung teilweise ergänzten bzw abgeänderten Tatsachenfeststellungen sei kein Vertragsverhältnis mit der AG, sondern vielmehr ein Handelsvertretervertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen. Ein Scheingeschäft liege nicht vor; vielmehr sei diese Vertragsgestaltung von den Parteien effektiv gewollt worden und habe wahrscheinlich zollrechtliche, steuerliche und/oder finanztechnische Gründe gehabt. Die Beklagte sei für alle Kaufabschlüsse provisionspflichtig, die ihr seitens der Klägerin während aufrechter Vertragsbeziehung - also jedenfalls bis zum Konkurs der AG - vermittelt worden seien. Ob diese Bestellungen dann auch noch von ihr ausgeführt wurden, sei hingegen für einen Provisionsanspruch nicht ausschlaggebend. Dem Handelsvertreter gebühre die Provision auch dann, wenn der Unternehmer (aus von ihm zu vertretenden Gründen) von der Ausführung des Geschäfts Abstand nimmt oder zB die Ausführung jemand anderem überlässt. Dass die Beklagte es zugelassen habe, dass die für sie akquirierten Aufträge von der deutschen GmbH ausgeführt wurden, ändere grundsätzlich nichts an ihrer Provisionszahlungspflicht. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Handelsvertretervertrag mit der Klägerin auf diese deutsche GmbH überbunden worden wären. Im fortzusetzenden Verfahren werde daher mit den Parteien zu erörtern und festzustellen sein, ob bzw inwieweit die den eingeklagten Provisionen zugrundeliegenden Aufträge von der Klägerin noch während aufrechter Vertragsbeziehung der Streitteile zustandegebracht wurden. Der Einwand, allfällige Provisionsansprüche seien mangels Abrechnung nicht fällig, sei nicht stichhaltig. Zum einen seien die Abrechnungen dem Beklagtenvertreter im September 2003 zwecks Weiterleitung an die Beklagte übermittelt worden, zum anderen erscheine dem Berufungsgericht die zum Werkvertrag entwickelte Rechtsprechung, wonach der auf fehlende oder mangelhafte Rechnungslegung gegründete Einwand der mangelnden Fälligkeit unbeachtlich werde, wenn die Rechnungsmängel im Zuge des über die Forderung geführten Rechtsstreits behoben werden, auch auf die Abrechnung von Provisionsansprüchen anwendbar, weshalb eine im Rahmen des Prozesses vorgenommene Abrechnung genüge. Grundvoraussetzung für einen Ausgleichsanspruch sei gemäß Paragraph 24, HVertrG eine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Diese Voraussetzung sei nach dem beiderseitigen Prozessvorbringen erfüllt, wobei im fortgesetzten Verfahren zu klären und zu entscheiden sein werde, wann und wie der Vertrag tatsächlich aufgelöst worden ist. Dem Einwand der Beklagten, bereits angesichts der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit fehle es an verbleibenden Vorteilen, könne nicht gefolgt werden, weil es nach der Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG darauf ankomme, ob der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile „ziehen kann", womit es nicht auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn ankomme. Dementsprechend schließe zB die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers nicht schlechthin aus, dass er auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könne. Es werde auch die Rechtsmeinung vertreten, eine Betriebs- oder Produktionseinstellung stehe einem Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Unternehmer eine solche Konstellation ohne unternehmenspolitisch gerechtfertigten Grund herbeigeführt habe. Die Beklagte müsste im Sinne der sie in diesem Punkt treffenden Behauptungs- und Beweislast darlegen, dass die Betriebseinstellung weder willkürlich noch unvernünftig gewesen, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt und es trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen sei, den Kundenstamm zu verwerten und auf diese Weise erhebliche Vorteile daraus zu ziehen. Die derzeitige Aktenlage vermittle eher den Eindruck, dass die Beklagte gar nichts in Richtung einer lukrativen Verwertung ihres Kundenstamms unternommen, sondern es tatenlos zugelassen habe, dass sich andere Gesellschaften diesen Kundenstamm zunutze gemacht hätten. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Rechtsfragen existiere, ob die Rechtsprechung betreffend das Fälligwerden des Werklohns durch Abrechnung (erst) im Prozess auch auf Provisionsforderungen übertragen werden kann sowie inwiefern eine Betriebseinstellung die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG beseitige.
Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.