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Entscheidung 1 Ob 119/08v×

Entscheidung 1 Ob 119/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob119/08v

Entscheidungsdatum

20.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Simon H*****, infolge Revisionsrekurses des Dr. Ernst P*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2008, GZ 45 R 667/07g-70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. Juli 2007, GZ 35 P 50/07p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter gemäß Paragraph 119, AußStrG sowie zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, AußStrG zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten und trug dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber auf, sämtliche in seiner Gewahrsame befindliche Unterlagen und Vermögenswerte des Betroffenen dem einstweiligen Sachwalter zu übergeben.

Über Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers, der sein Recht zur Verfahrensbeteiligung aus einer ihm erteilten Vorsorgevollmacht ableitet, bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss.

Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Revisionsrekurswerber die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und eine neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung an, wobei er im Wesentlichen die Auffassung vertritt, die Bestellung eines Sachwalters sei nicht angezeigt gewesen, da der Betroffene ohnehin durch eine Vorsorgevollmacht für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit Vorsorge getroffen habe.

Nach der Aktenlage verstarb der Betroffene am 27. April 2008, somit nach Erhebung des Revisionsrekurses. Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 (ON 75) erklärte das Erstgericht das Sachwalterschaftsverfahren infolge des Todes des Betroffenen für beendet und forderte den bestellten Sachwalter auf, binnen 4 Wochen die Schlussrechnung zu legen.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts des mittlerweile eingetretenen Todes des Betroffenen erweist sich der Revisionsrekurs, mit dem eine neuerliche Entscheidung über die Frage einer Sachwalterbestellung angestrebt wird, jedenfalls als unzulässig (geworden), ohne dass auf die Frage der Rechtsmittellegitimation des Revisionsrekurswerbers bzw dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen im Sachwalterbestellungsverfahren eingegangen werden müsste. An der Tatsache, dass bis zum Tod des Betroffenen der vom Erstgericht bestellte vorläufige Sachwalter tätig wurde und als solcher für den Betroffenen gehandelt hat, könnte sich auch dann nichts mehr ändern, wenn die Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers zuträfe, die Bestellung eines Sachwalters hätte angesichts einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht zu unterbleiben gehabt.

Nach dem Tod des Betroffenen, mit dem die Sachwalterschaft erloschen ist (Paragraph 278, Absatz 2, Satz 3 ABGB), liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt wurde, zu überprüfen, nicht mehr vor.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E87862 1Ob119.08v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/659 S 378 - Zak 2008,378 = iFamZ 2008/161 S 326 - iFamZ 2008,326 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00119.08V.0620.000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20080620_OGH0002_0010OB00119_08V0000_000

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