Der von den erblasserischen Kindern J* jun. und R* erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Davon, daß der Besitz der Erblasserin an dem im Zeitpunkt ihres Todes in ihrer Wohnung befindliche Sparbuch aktenkundig sei, kann keine Rede sein. Es fehlt vielmehr hierüber bisher an jedem Anhaltspunkt. Ebenso trifft es nicht zu, daß die erblasserische Tochter M* nie behauptet habe, das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in ihrem Besitz gehabt zu haben. Das Gegenteil ist mit genügender Deutlichkeit etwa aus ihrem Vorbringen am 2. Dezember 1969 und am 11. Dezember 1974 vor dem Gerichtskommissär zu entnehmen (S. 22 und 64), ebenso wie übrigens umgekehrt entgegen der Meinung des Rekursgerichtes schon im Antrag des ersten Rekurswerbers ON. 4 vom 14. März 1968 mit hinreichender Schlüssigkeit ein Besitz der Erblasserin an dem Sparbuch behauptet wurde. Das beiderseitige Vorbringen wird demnach bloß noch näher zu konkretisieren sein.
Den Rekurswerbern kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß das Erstgericht die Frage nach am dem Besitz am Todestag der Erblasserin schon eingehend geprüft und mit Recht zu ihren Gunsten entschieden habe. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann auch im Außerstreitverfahren Erhebungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht entgegentreten, wenn dieses auf Grund richtiger Rechtsansicht die Sache noch nicht für spruchreif hält (EvBl 1973/222 uva).
Auch auf die Bestimmungen des Devisengesetzes verweisen die Rekurswerber zu Unrecht. Wer das fragliche Konto, sei es mit oder ohne Beachtung der zwingenden Devisenvorschriften eröffnet hat, muß nicht mit dem Besitzer im Zeitpunkte des Todes der Erblasserin wesensgleich sein. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, daß M* mit dem Sparbuch über die Grenze gefahren ist, zudem aber auch unerheblich, weil Gewahrsame und Besitz bloß die Macht über die Sache erfordern, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann (vgl. Schey-Klang in Klang² II 59, 63 und 79 ff).Auch auf die Bestimmungen des Devisengesetzes verweisen die Rekurswerber zu Unrecht. Wer das fragliche Konto, sei es mit oder ohne Beachtung der zwingenden Devisenvorschriften eröffnet hat, muß nicht mit dem Besitzer im Zeitpunkte des Todes der Erblasserin wesensgleich sein. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, daß M* mit dem Sparbuch über die Grenze gefahren ist, zudem aber auch unerheblich, weil Gewahrsame und Besitz bloß die Macht über die Sache erfordern, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann vergleiche Schey-Klang in Klang² römisch zwei 59, 63 und 79 ff).
Nach der Aktenlage trifft es allerdings zu, daß M* im Jahr 1970 gegen die Revisionsrekurswerber eine Klage auf Feststellung erhob, daß das strittige Sparbuch nicht Nachlaßgegenstand sei, sondern in ihrem Alleineigentum stehe (S. 33). Die Rekurswerber gestehen aber selbst zu, daß dieses Verfahren bereits seit dem 1. Juli 1970 ruht. Warum es nicht angehen soll, das Prozeßrisiko der dortigen Klägerin „auf das Abhandlungsgericht“ (richtig gemeint eher: auf die Rekurswerber) abzuwälzen, ist nicht zu erkennen. Da die gleichzeitige Geltendmachung des selben Anspruches im streitigen und im außerstreitigen Verfahren keine Streitanhängigkeit begründet (Fasching III 89, SZ 38/6 ua), könnte erst eine rechtskräftige Entscheidung im Prozeß den Streit klären und Rechts(kraft)wirkungen hervorrufen.
Letztlich ist auch der Hinweis der Rekurswerber auf § 104 Abs. 3 AußStrG – wonach auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, in das Inventar einzubeziehen sind – nicht zielführend, weil ebenso wie der Besitz der Erblasserin (oder der Tocher M*) auch das Eigentum am Sparbuch strittig ist und diese Frage nach der wie gesagt einer Überprüfung nicht zugänglichen Meinung des Rekursgerichtes weiterer Erhebungen bedarf.Letztlich ist auch der Hinweis der Rekurswerber auf Paragraph 104, Absatz 3, AußStrG – wonach auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, in das Inventar einzubeziehen sind – nicht zielführend, weil ebenso wie der Besitz der Erblasserin (oder der Tocher M*) auch das Eigentum am Sparbuch strittig ist und diese Frage nach der wie gesagt einer Überprüfung nicht zugänglichen Meinung des Rekursgerichtes weiterer Erhebungen bedarf.
Dem unbegründeten Rekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.