Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1991 war der Kläger für einen Reiseveranstalter als Reiseleiter in Kenia tätig. Im Zuge dieser Tätigkeit war er auch "kommissioneller" Vermittler für die Teilnahme an den von einem anderen Reiseveranstalter angebotenen Safaris. Die Kunden, die die Teilnahme an Safaris bei ihm buchten, bezahlten gegen Ausstellung der Tickets den entsprechenden Preis an ihn, und der Kläger leitete den Geldbetrag an den Reiseveranstalter weiter. Am 12. 1. 1991 buchte der im Anlaßverfahren beklagte Thomas Z***** (in der Folge Anlaßbeklagter) beim Kläger für sich selbst und zwei weitere Personen eine zweitägige Safari zum Preis von S 21.858. Der Kläger trat mit diesem Betrag gegenüber dem Reiseveranstalter in Vorlage. Am 14. 1. 1991 übergab der Anlaßbeklagte dem Kläger zwei Euroschecks über insgesamt S 21.858, die auf ein bestimmt bezeichnetes Konto bei einer österreichischen Bank gezogen waren. Der Anlaßbeklagte nahm jedoch an der Safari nicht teil und ließ deshalb nach seiner Rückkehr nach Österreich die beiden von ihm ausgestellten Schecks sperren.
Der Kläger schickte die Schecks nach Österreich und wurde mit Schreiben vom 13. 2. 1991 von der Bank davon informiert, daß die Schecks vorgelegt, aber nicht eingelöst worden seien. Der Kläger, dem der Name und die Daten des Anlaßbeklagten nicht mehr präsent waren, erstattete am 17. 1. 1994 bei der Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige gegen unbekannte Täter und schloß sich diesem Verfahren als Privatbeteiligter an. In der Strafanzeige brachte er vor, die Inhaber des genau bezeichneten Kontos hätten sich beim Kläger als "Herr und Frau A*****" vorgestellt und ihm die beiden Schecks übergeben. "Herr A*****" habe wegen Magenschmerzen nicht an der Safari teilgenommen.
Am 2. 3. 1994 wurde der Anlaßbeklagte als Inhaber des Kontos ausgeforscht und am 11. 6. 1994 einvernommen; das Strafverfahren gegen ihn wurde am 24. 6. 1994 eingestellt. Eine Familie A***** hatte tatsächlich im Jänner 1991 eine Safari gebucht, an dieser jedoch wegen Magenschmerzen des Herrn A***** nicht teilgenommen. Die in der Anzeige angeführten Schecks wurden aber vom Anlaßbeklagten und nicht von der Familie A***** ausgestellt. Die Erwähnung dieser Familie in der Strafanzeige beruht auf einer Verwechslung durch den Kläger oder dessen Rechtsfreund.
Am 18. 11. 1994 erfuhr der Klagevertreter auf seine Anfrage, daß das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wien an das Bezirksgericht Josefstadt abgetreten worden war. Dieses Gericht verfügte am 23. 11. 1994 die Übermittlung der Akten an das Bezirksgericht Mödling, um dem Klagevertreter Akteneinsicht zu ermöglichen. Dieser nahm auch im Dezember 1994 Einsicht.
Am 23. 12. 1994 brachte der Kläger eine Mahnklage wegen S 21.858 sA gegen den Anlaßbeklagten ein. Er brachte vor, daß ihm der Anlaßbeklagte aus einem von diesem gesperrten Scheck S 21.858 schulde. Der Anlaßbeklagte und seine beiden Mitreisenden seien zu Unrecht von der Teilnahme an der Safari zurückgetreten. Der Kläger habe dem Reiseveranstalter den Preis für die vom Anlaßbeklagten gebuchte Safari zahlen müssen; die ihm übergebenen Schecks seien jedoch nicht eingelöst worden, weil sie der Anlaßbeklagte habe sperren lassen. Im Vertrauen auf die Einlösung der Schecks habe sich der Kläger die Daten des Anlaßbeklagten nicht notiert, weshalb er zunächst keine Klage gegen diesen habe erheben können. Die Bank habe sich auf das Bankgeheimnis berufen und den Namen des Anlaßbeklagten nicht bekanntgegeben. Der Rechtsfreund des Klägers habe die Bank ersucht, den Kontoinhaber zu einer Kontaktaufnahme mit ihm zu veranlassen, doch habe dieser der Bank aufgetragen, den Namen nicht bekanntzugeben, um eine Inanspruchnahme zu vermeiden. Daraufhin habe der Kläger die Strafanzeige gegen unbekannte Täter erstattet.
Der Beklagte wendete im Anlaßverfahren Verjährung ein.
Im Anlaßverfahren wies das angerufene Gericht das Klagebegehren ab: Scheckrechtliche Ansprüche des Klägers seien ebenso wie die Ansprüche aus dem Kausalgeschäft verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 14. 1. 1991 zu laufen begonnen. Daran ändere die Einlösung der Forderung durch den Kläger gemäß § 1422 ABGB nichts. Durch den Anschluß als Privatbeteiligter in der Strafanzeige gegen unbekannte Täter werde die Verjährung nicht unterbrochen. Der Zeitpunkt des Einlangens der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien (17. 1. 1994) sei für die Unterbrechung der Verjährung ausschlaggebend. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Verjährung eingetreten gewesen. Im übrigen unterbreche eine Strafanzeige die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche, die Ansprüche aus dem Kausalgeschäft seien aber erst mit Schriftsatz vom 3. 3. 1995 releviert worden.Im Anlaßverfahren wies das angerufene Gericht das Klagebegehren ab: Scheckrechtliche Ansprüche des Klägers seien ebenso wie die Ansprüche aus dem Kausalgeschäft verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 14. 1. 1991 zu laufen begonnen. Daran ändere die Einlösung der Forderung durch den Kläger gemäß Paragraph 1422, ABGB nichts. Durch den Anschluß als Privatbeteiligter in der Strafanzeige gegen unbekannte Täter werde die Verjährung nicht unterbrochen. Der Zeitpunkt des Einlangens der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien (17. 1. 1994) sei für die Unterbrechung der Verjährung ausschlaggebend. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Verjährung eingetreten gewesen. Im übrigen unterbreche eine Strafanzeige die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche, die Ansprüche aus dem Kausalgeschäft seien aber erst mit Schriftsatz vom 3. 3. 1995 releviert worden.
Das Berufungsgericht bestätigte im Anlaßverfahren diese Entscheidung. Die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige habe keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Der Kläger sei darüber informiert worden, daß die Schecks gesperrt seien. Mit dieser Information sei festgestanden, daß er Ansprüche gegen seinen Vertragspartner aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend zu machen habe. In Anbetracht der Verweigerung der Auskunft über den Namen des Kontoinhabers durch die Bank hätte der Kläger innerhalb angemessener Frist versuchen müssen, den Anlaßbeklagten im Wege einer Sachverhaltsdarstellung unter Anschluß als Privatbeteiligter auszuforschen. Da er diese Maßnahmen unterlassen habe, gelte die Kenntnisnahme des Schädigers als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei entsprechender Erkundung zuteil geworden wäre. Selbst bei Einräumung eines Zeitraums von sechs Monaten für derartige Erkundigungen erweise sich der Klagsanspruch, der erst im Dezember 1994 erhoben wurde, als verjährt. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf Schadenersatz, weshalb die Prüfung der Frage, ob ihm gemäß § 1042 ABGB ein Anspruch zustehe, entbehrlich sei; darüber hinaus könne bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses der Anspruch nach § 1042 ABGB nicht erhoben werden.Das Berufungsgericht bestätigte im Anlaßverfahren diese Entscheidung. Die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige habe keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Der Kläger sei darüber informiert worden, daß die Schecks gesperrt seien. Mit dieser Information sei festgestanden, daß er Ansprüche gegen seinen Vertragspartner aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend zu machen habe. In Anbetracht der Verweigerung der Auskunft über den Namen des Kontoinhabers durch die Bank hätte der Kläger innerhalb angemessener Frist versuchen müssen, den Anlaßbeklagten im Wege einer Sachverhaltsdarstellung unter Anschluß als Privatbeteiligter auszuforschen. Da er diese Maßnahmen unterlassen habe, gelte die Kenntnisnahme des Schädigers als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei entsprechender Erkundung zuteil geworden wäre. Selbst bei Einräumung eines Zeitraums von sechs Monaten für derartige Erkundigungen erweise sich der Klagsanspruch, der erst im Dezember 1994 erhoben wurde, als verjährt. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf Schadenersatz, weshalb die Prüfung der Frage, ob ihm gemäß Paragraph 1042, ABGB ein Anspruch zustehe, entbehrlich sei; darüber hinaus könne bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht erhoben werden.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage begehrt der Kläger den Ersatz seines mit S 53.569,20 sA bezifferten Schadens (Kapital S 21.858 und die im Anlaßverfahren aufgelaufenen Prozeßkosten), weil die Gerichte im Anlaßverfahren den Anspruch des Klägers aus unvertretbarer Rechtsansicht für verjährt gehalten hätten.
Die beklagte Partei wendete ein, die im Anlaßverfahren vertretene Rechtsansicht der dort befaßten Gerichte sei zumindest vertretbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Rechtsansicht der Gerichte im Anlaßverfahren sei keinesfalls unvertretbar gewesen. Zutreffend sei österreichisches Recht anzuwenden, weil sich auch die Streitteile im Anlaßverfahren auf österreichisches Recht berufen hätten. Der Schaden sei dem Kläger wenige Tage nach dem 13. 2. 1991 durch die Verständigung von der Sperre durch die Bank bekannt geworden. Der Kläger habe vorerst keine sinnvollen Schritte unternommen, um die schädigende Person auszuforschen. Das richtige Mittel zur Ausforschung wäre die Erstattung einer Strafanzeige, die mit keinen nennenswerten Kosten verbunden gewesen wäre, gewesen. Ein Zeitraum von sechs Monaten zur Vornahme zweckentsprechender Ausforschungshandlungen sei ohnehin großzügig bemessen. Die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige habe die Verjährung nicht unterbrochen. Im Anlaßverfahren habe der Kläger nicht einmal ausdrücklich angeführt, daß sich die Strafanzeige gegen den Inhaber des dort zitierten Kontos richte. Die Strafanzeige habe in Verbindung mit dem Privatbeteiligtenanschluß aber auch deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, weil im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bereits Verjährung der inkriminierten Handlungen eingetreten sei; die Verurteilung des Täters und damit auch der Zuspruch von Schadenersatz an den Privatbeteiligten seien nicht mehr möglich gewesen. Die Gerichte im Anlaßverfahren seien zutreffend von einer Einlösung der Schuld durch den Kläger im Sinne des § 1422 ABGB ausgegangen. Demnach seien die Ansprüche aus dem Vertrag bereits am 13. 1. 1994 verjährt gewesen. § 1042 ABGB sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung im Falle einer Einlösung nicht zum Tragen komme. Im übrigen gelte aber auch bei Heranziehung von § 1042 ABGB nicht generell die 30jährige Verjährungsfrist. Dem Kläger fielen eine ganze Reihe von Nachlässigkeiten bei der Verfolgung seiner Ansprüche zur Last; die Replik der Arglist sei im vorliegenden Fall nicht zielführend.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Rechtsansicht der Gerichte im Anlaßverfahren sei keinesfalls unvertretbar gewesen. Zutreffend sei österreichisches Recht anzuwenden, weil sich auch die Streitteile im Anlaßverfahren auf österreichisches Recht berufen hätten. Der Schaden sei dem Kläger wenige Tage nach dem 13. 2. 1991 durch die Verständigung von der Sperre durch die Bank bekannt geworden. Der Kläger habe vorerst keine sinnvollen Schritte unternommen, um die schädigende Person auszuforschen. Das richtige Mittel zur Ausforschung wäre die Erstattung einer Strafanzeige, die mit keinen nennenswerten Kosten verbunden gewesen wäre, gewesen. Ein Zeitraum von sechs Monaten zur Vornahme zweckentsprechender Ausforschungshandlungen sei ohnehin großzügig bemessen. Die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige habe die Verjährung nicht unterbrochen. Im Anlaßverfahren habe der Kläger nicht einmal ausdrücklich angeführt, daß sich die Strafanzeige gegen den Inhaber des dort zitierten Kontos richte. Die Strafanzeige habe in Verbindung mit dem Privatbeteiligtenanschluß aber auch deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, weil im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bereits Verjährung der inkriminierten Handlungen eingetreten sei; die Verurteilung des Täters und damit auch der Zuspruch von Schadenersatz an den Privatbeteiligten seien nicht mehr möglich gewesen. Die Gerichte im Anlaßverfahren seien zutreffend von einer Einlösung der Schuld durch den Kläger im Sinne des Paragraph 1422, ABGB ausgegangen. Demnach seien die Ansprüche aus dem Vertrag bereits am 13. 1. 1994 verjährt gewesen. Paragraph 1042, ABGB sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung im Falle einer Einlösung nicht zum Tragen komme. Im übrigen gelte aber auch bei Heranziehung von Paragraph 1042, ABGB nicht generell die 30jährige Verjährungsfrist. Dem Kläger fielen eine ganze Reihe von Nachlässigkeiten bei der Verfolgung seiner Ansprüche zur Last; die Replik der Arglist sei im vorliegenden Fall nicht zielführend.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, geeignete Verfolgungsschritte im Sinne der Ausführungen des Erstgerichts innerhalb eines halben Jahres nach Kenntnis des Schadens einzuleiten. Die Ansicht, daß die Erstattung einer Strafanzeige gegen unbekannte Täter unter Anschluß als Privatbeteiligter keine Unterbrechung der Verjährung herbeiführe, sei vertretbar. Eine allfällige Weisung des Anlaßbeklagten an die Bank, seinen Namen unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht bekanntzugeben, habe keine Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt. Der Kläger habe die Forderung gegen den Anlaßbeklagten gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß § 1422 ABGB (schlüssig) eingelöst. Auch die im Anlaßverfahren gar nicht mögliche Anwendung des § 1042 ABGB hätte auch zum Erfolg der Verjährungseinrede geführt, weil der Kläger "Aufwendungen für Forderungen des täglichen Lebens" beglichen habe, deren Ersatz er nunmehr fordere.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, geeignete Verfolgungsschritte im Sinne der Ausführungen des Erstgerichts innerhalb eines halben Jahres nach Kenntnis des Schadens einzuleiten. Die Ansicht, daß die Erstattung einer Strafanzeige gegen unbekannte Täter unter Anschluß als Privatbeteiligter keine Unterbrechung der Verjährung herbeiführe, sei vertretbar. Eine allfällige Weisung des Anlaßbeklagten an die Bank, seinen Namen unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht bekanntzugeben, habe keine Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt. Der Kläger habe die Forderung gegen den Anlaßbeklagten gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß Paragraph 1422, ABGB (schlüssig) eingelöst. Auch die im Anlaßverfahren gar nicht mögliche Anwendung des Paragraph 1042, ABGB hätte auch zum Erfolg der Verjährungseinrede geführt, weil der Kläger "Aufwendungen für Forderungen des täglichen Lebens" beglichen habe, deren Ersatz er nunmehr fordere.