Entscheidungsgründe:
Am 29. März 1995 richtete das Amt der Tiroler Landesregierung ua an alle Bezirkshauptmannschaften Tirols einen Erlass, in dem es auf die seit 1. Jänner 1995 bestehende neue Rechtslage (Beitritt Österreichs zur EU) beim Grundverkehr hinwies, im Besonderen darauf, dass § 3 Tiroler GrundverkehrsG (TirGVG) gegenüber EU-Bürgern bereits ab 1. Jänner 1995 als anwendbar anzusehen sei und das sogenannte Erklärungsmodell des § 10 Abs 2 TirGVG ab diesem Zeitpunkt auch EU-Bürgern zu Gute komme.Am 29. März 1995 richtete das Amt der Tiroler Landesregierung ua an alle Bezirkshauptmannschaften Tirols einen Erlass, in dem es auf die seit 1. Jänner 1995 bestehende neue Rechtslage (Beitritt Österreichs zur EU) beim Grundverkehr hinwies, im Besonderen darauf, dass Paragraph 3, Tiroler GrundverkehrsG (TirGVG) gegenüber EU-Bürgern bereits ab 1. Jänner 1995 als anwendbar anzusehen sei und das sogenannte Erklärungsmodell des Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG ab diesem Zeitpunkt auch EU-Bürgern zu Gute komme.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und kaufte am 17. Juli 1995 eine näher bezeichnete Liegenschaft in Maurach, Tirol, mit einem darauf errichteten Haus E*****. Mit Schreiben vom 17. August 1995 übermittelte der Klagsvertreter diesen Kaufvertrag "ohne Begleitschreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme" an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Grundverkehrsbehörde erster Instanz (im Folgenden nur BH Schwaz). Dass dem Schreiben eine Anzeige über den Rechtserwerb an Grundstücken gemäß § 23 TirGVG angeschlossen gewesen wäre, steht nicht fest. Der Kläger hat im Verfahren vor der BH Schwaz mit Eingabe vom 22. September 1995 zusätzlich zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen unter Vorlage seines die Kaufliegenschaft als seinen ordentlichen Wohnsitz (nunmehr Hauptwohnsitz) ausweisenden Meldezettels ausdrücklich bekanntgegeben, daß er seit Februar 1992 auf der Basis eines gleichzeitig vorgelegten, von der Behörde erster Instanz ausgestellten Gewerbescheines vom 13. April 1992 am Standort des Kaufobjekts ein Handelsagenturgewerbe betreibe, wobei er aus den durch diese Tätigkeit erzielten, in Österreich versteuerten Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreite. Weiters hat er sich auf die durch den EU-Vertrag garantierte Gleichstellung "von Staatsbürgern" berufen und auf die garantierte Niederlassungsfreiheit hingewiesen. Eine Erklärung nach § 10 Abs 2 TirGVG reiche in dieser Angelegenheit aus, weil es sich bei der Kaufliegenschaft um Bauland handle. In einem gleichzeitig übermittelten Schriftstück erklärte der Kläger ua, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde.Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und kaufte am 17. Juli 1995 eine näher bezeichnete Liegenschaft in Maurach, Tirol, mit einem darauf errichteten Haus E*****. Mit Schreiben vom 17. August 1995 übermittelte der Klagsvertreter diesen Kaufvertrag "ohne Begleitschreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme" an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Grundverkehrsbehörde erster Instanz (im Folgenden nur BH Schwaz). Dass dem Schreiben eine Anzeige über den Rechtserwerb an Grundstücken gemäß Paragraph 23, TirGVG angeschlossen gewesen wäre, steht nicht fest. Der Kläger hat im Verfahren vor der BH Schwaz mit Eingabe vom 22. September 1995 zusätzlich zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen unter Vorlage seines die Kaufliegenschaft als seinen ordentlichen Wohnsitz (nunmehr Hauptwohnsitz) ausweisenden Meldezettels ausdrücklich bekanntgegeben, daß er seit Februar 1992 auf der Basis eines gleichzeitig vorgelegten, von der Behörde erster Instanz ausgestellten Gewerbescheines vom 13. April 1992 am Standort des Kaufobjekts ein Handelsagenturgewerbe betreibe, wobei er aus den durch diese Tätigkeit erzielten, in Österreich versteuerten Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreite. Weiters hat er sich auf die durch den EU-Vertrag garantierte Gleichstellung "von Staatsbürgern" berufen und auf die garantierte Niederlassungsfreiheit hingewiesen. Eine Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG reiche in dieser Angelegenheit aus, weil es sich bei der Kaufliegenschaft um Bauland handle. In einem gleichzeitig übermittelten Schriftstück erklärte der Kläger ua, dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde.
Am 25. September 1995 teilte die BH Schwaz dem Klagevertreter schriftlich mit, der zu genehmigende Rechtserwerb bedürfe der Zustimmung nach § 12 TirGVG 1993. Als Voraussetzung für die Erteilung dieser Zustimmung müsse ua ein wirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse des Landes vom Antragsteller nachgewiesen werden. Da ein solches Interesse nicht geltend gemacht worden sei, müsse der Antragsteller mit einer negativen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde rechnen. Soweit er als EU-Bürger allenfalls eine Gleichbehandlung iSd § 3 TirGVG 1993 anstrebe, werde er darauf hingewiesen, dass diese Gleichbehandlung konkret geltend zu machen und das Vorliegen dieser geltend gemachten Voraussetzung entsprechend fundiert vom Rechtsvertreter nachzuweisen sei. Dem Klagsvertreter wurde eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme und zur Vorlage entsprechender Nachweise eingeräumt. Dieses Schreiben der BH Schwaz wurde am 27. September 1995 abgefertigt. Wann es dem Klagevertreter zuging, kann nicht festgestellt werden.Am 25. September 1995 teilte die BH Schwaz dem Klagevertreter schriftlich mit, der zu genehmigende Rechtserwerb bedürfe der Zustimmung nach Paragraph 12, TirGVG 1993. Als Voraussetzung für die Erteilung dieser Zustimmung müsse ua ein wirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse des Landes vom Antragsteller nachgewiesen werden. Da ein solches Interesse nicht geltend gemacht worden sei, müsse der Antragsteller mit einer negativen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde rechnen. Soweit er als EU-Bürger allenfalls eine Gleichbehandlung iSd Paragraph 3, TirGVG 1993 anstrebe, werde er darauf hingewiesen, dass diese Gleichbehandlung konkret geltend zu machen und das Vorliegen dieser geltend gemachten Voraussetzung entsprechend fundiert vom Rechtsvertreter nachzuweisen sei. Dem Klagsvertreter wurde eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme und zur Vorlage entsprechender Nachweise eingeräumt. Dieses Schreiben der BH Schwaz wurde am 27. September 1995 abgefertigt. Wann es dem Klagevertreter zuging, kann nicht festgestellt werden.
Mit seinem "Antrag auf Genehmigung eines Kaufvertrags" vom 18. Oktober 1995, der bei der BH Schwaz am 19. Oktober 1995 einlangte, führte der Kläger unter Bezugnahme auf § 3 TirGVG 1993 aus, hiemit ausdrücklich zu erklären, für sich die Gleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund des EWR-Abkommens und auch des inzwischen ratifizierten EG-V in Anspruch zu nehmen, weil er sich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art 31 und 34 des EWR-Abkommens entschlossen habe, sich in Österreich niederzulassen und dort einem Erwerb aufgrund der garantierten Niederlassungsfreiheit nachzugehen. Weiters wies der Kläger ua darauf hin, er sei iS des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes über den EU-Beitritt Österreichs nicht mehr als Ausländer iSd § 12 TirGVG zu behandeln und habe keinen Zweitwohnsitz erworben. Gleichzeitig legte er einen weiteren Gewerbeschein (vom 22. Mai ) und ihn betreffende Umsatzsteuerbescheide vor.Mit seinem "Antrag auf Genehmigung eines Kaufvertrags" vom 18. Oktober 1995, der bei der BH Schwaz am 19. Oktober 1995 einlangte, führte der Kläger unter Bezugnahme auf Paragraph 3, TirGVG 1993 aus, hiemit ausdrücklich zu erklären, für sich die Gleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund des EWR-Abkommens und auch des inzwischen ratifizierten EG-V in Anspruch zu nehmen, weil er sich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens entschlossen habe, sich in Österreich niederzulassen und dort einem Erwerb aufgrund der garantierten Niederlassungsfreiheit nachzugehen. Weiters wies der Kläger ua darauf hin, er sei iS des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes über den EU-Beitritt Österreichs nicht mehr als Ausländer iSd Paragraph 12, TirGVG zu behandeln und habe keinen Zweitwohnsitz erworben. Gleichzeitig legte er einen weiteren Gewerbeschein (vom 22. Mai ) und ihn betreffende Umsatzsteuerbescheide vor.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 versagte die BH Schwaz dem Liegenschaftserwerb die Genehmigung, weil zu einem derartigen Rechtserwerb gemäß § 13 TirGVG die Genehmigung nur dann erteilt werden dürfe, wenn ein wirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse des Landes daran bestehe; ein solches sei weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Diese Bestimmung fände allerdings bei einem Rechtserwerb durch EU-Bürger keine Anwendung, wenn diese in einer der angeführten Freiheiten beeinträchtigt wären. Deren Vorliegen habe der Rechtserwerber nachzuweisen. Der Käufer habe zwar die Niederlassungsfreiheit iSd § 3 Abs 1 lit b TirGVG geltend gemacht und hiefür einen Gewerbeschein der BH Schwaz vom 25. Februar 1992 vorgelegt, es liege jedoch kein konkreter Hinweis vor, ob der Käufer diese Niederlassungsfreiheit im Rahmen seiner Berufsausübung oder im Rahmen seines privaten Aufenthalts geltend mache. Weder für den persönlichen Aufenthalt noch für die berufliche Tätigkeit des Erwerbers sei ein Liegenschaftsbesitz erforderlich, sodass durch die Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Liegenschaftserwerbs die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigt werde. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestanden keine politischen Weisungen, den Liegenschaftserwerb durch Ausländer nicht zu genehmigen. Es wurde in diesem Zusammenhang auch kein politischer Druck auf die entsprechenden Behörden ausgeübt.Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 versagte die BH Schwaz dem Liegenschaftserwerb die Genehmigung, weil zu einem derartigen Rechtserwerb gemäß Paragraph 13, TirGVG die Genehmigung nur dann erteilt werden dürfe, wenn ein wirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse des Landes daran bestehe; ein solches sei weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Diese Bestimmung fände allerdings bei einem Rechtserwerb durch EU-Bürger keine Anwendung, wenn diese in einer der angeführten Freiheiten beeinträchtigt wären. Deren Vorliegen habe der Rechtserwerber nachzuweisen. Der Käufer habe zwar die Niederlassungsfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, TirGVG geltend gemacht und hiefür einen Gewerbeschein der BH Schwaz vom 25. Februar 1992 vorgelegt, es liege jedoch kein konkreter Hinweis vor, ob der Käufer diese Niederlassungsfreiheit im Rahmen seiner Berufsausübung oder im Rahmen seines privaten Aufenthalts geltend mache. Weder für den persönlichen Aufenthalt noch für die berufliche Tätigkeit des Erwerbers sei ein Liegenschaftsbesitz erforderlich, sodass durch die Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Liegenschaftserwerbs die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigt werde. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestanden keine politischen Weisungen, den Liegenschaftserwerb durch Ausländer nicht zu genehmigen. Es wurde in diesem Zusammenhang auch kein politischer Druck auf die entsprechenden Behörden ausgeübt.
Zu diesem Zeitpunkt bestand weder eine gefestigte Rspr der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung zu der seit 1. Jänner 1995 geltenden Rechtslage noch lagen dazu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vor.
Gegen den Bescheid der BH Schwaz erhob der durch den Klagevertreter vertretene Kläger Berufung. Daraufhin ließ die Landes-Grundverkehrskommission im Rahmen von Zwischenerhebungen ermitteln, auf welche Art und Weise das Objekt E*****, bisher genutzt worden sei, auf welche Art und Weise die umliegenden Grundstücke genutzt würden und welche gewerbliche Tätigkeit der Kläger von diesem Standort aus tatsächlich ausübe und ob dieses Objekt als Freizeitwohnsitz angemeldet sei. Gleichzeitig wurden ein Lageplan und Lichtbilder vom Objekt angefordert. Der Erhebungsbericht wurde dem Klagevertreter mit der "Einladung" zugestellt, "dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne .... weitere Anhörung abgeschlossen werden müsste". In der Stellungnahme des Klagevertreter vom 17. April 1996 wurde geltend gemacht, aus dem Erhebungsbericht würden sich die Angaben des Klägers als richtig ergeben. Jedenfalls erkläre der Kläger, mit dem Kaufvertrag keinerlei Freizeitwohnsitz, sondern seinen Hauptwohnsitz und den Standort für sein Handelsunternehmen zu erwerben.
Die Landes-Grundverkehrskommission erteilte mit Bescheid vom 10. Juli 1996 dem Kaufvertrag vom 17. Juli 1995 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Zwecke des Betriebs eines Handelsunternehmens sowie für Eigen-(Dauer-)Wohnzwecke. Der Kläger habe zu Recht die Gleichbehandlung aufgrund des EG-V (Art 52 und 58) geltend gemacht habe. Auch lägen die Voraussetzungen des 3.Abschnittes des TirGVG vor und spreche schließlich das Freizeitwohnsitzverbot nicht gegen die Erteilung der Genehmigung.Die Landes-Grundverkehrskommission erteilte mit Bescheid vom 10. Juli 1996 dem Kaufvertrag vom 17. Juli 1995 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Zwecke des Betriebs eines Handelsunternehmens sowie für Eigen-(Dauer-)Wohnzwecke. Der Kläger habe zu Recht die Gleichbehandlung aufgrund des EG-V (Artikel 52 und 58) geltend gemacht habe. Auch lägen die Voraussetzungen des 3.Abschnittes des TirGVG vor und spreche schließlich das Freizeitwohnsitzverbot nicht gegen die Erteilung der Genehmigung.
Der Kläger begehrte vom beklagten Land Tirol - gestützt auf Amtshaftung und Staatshaftung - den Ersatz von 86.245,50 S sA an rechtsfreundlichen Vertretungskosten im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde, weil sich die BH Schwaz über die in Art 52 EGV normierte Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot gegenüber EU-Bürgern rechtswidrig und schuldhaft hinweggesetzt habe. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte sich die BH Schwaz mit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 2 TirGVG zufrieden geben müssen, zumal der Kläger im Kaufvertrag erklärt habe, deutscher Staatsangehöriger zu sein, aus einem EU-Vertragsstaat zu stammen, dass kein Zweit- oder Freizeitwohnsitz begründet werde und er auch im Haus sein Handelsunternehmen betreibe.Der Kläger begehrte vom beklagten Land Tirol - gestützt auf Amtshaftung und Staatshaftung - den Ersatz von 86.245,50 S sA an rechtsfreundlichen Vertretungskosten im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde, weil sich die BH Schwaz über die in Artikel 52, EGV normierte Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot gegenüber EU-Bürgern rechtswidrig und schuldhaft hinweggesetzt habe. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte sich die BH Schwaz mit einer Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG zufrieden geben müssen, zumal der Kläger im Kaufvertrag erklärt habe, deutscher Staatsangehöriger zu sein, aus einem EU-Vertragsstaat zu stammen, dass kein Zweit- oder Freizeitwohnsitz begründet werde und er auch im Haus sein Handelsunternehmen betreibe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 43.261,50 S sA (Kosten der Berufung gegen den Bescheid der BH Schwaz und der Stellungnahme vom 17. April 1996 samt USt und Barauslagen) statt und wies das Mehrbegehren von 42.984 S sA ab. Es verneinte einen Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens von Organen der BH Schwaz, weil eine höchstgerichtliche Rspr zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen sei. Das TirGVG 1993 sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1996 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Nach Mader (in Schwimann2 Rz 82 zu § 1 AHG) sei bei Rechtswidrigkeit eines Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des diesem zugrundeliegenden Gesetzes, das dann durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, ein Verschulden auszuschließen, weil Verwaltungsorgane verpflichtet seien, auch ein rechtswidriges Gesetz bzw eine Verordnung anzuwenden und keine Möglichkeit zur Anfechtung hätten. Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde könne daher kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Diese Ansicht treffe aber dann nicht zu, wenn ein einfaches Gesetz wie das TirGVG 1993 gegen unmittelbar geltendes primäres Gemeinschaftsrecht verstoße. Gemäß Art 2 der Beitrittsakte, BGBl 45/1995, seien nämlich die Gründungsverträge der Gemeinschaft sowie die Sekundärakte der Gemeinschaftsorgane für die neuen Mitgliedsstaaten ab dem Beitritt verbindlich. Art 52 (nunmehr Art 43) EG-V verbiete die Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates. In der neueren Rspr habe der EuGH dieser Bestimmung den Rang eines absoluten Beschränkungsverbots beigelegt. Da mit Ausnahme der Zweitwohnsitze in der Beitrittsakte keine Übergangsfrist für die Umsetzung der Niederlassungsfreiheit vorgesehen sei, wäre der Tiroler Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, die die Niederlassungsfreiheit gewährleistende, dem Art 52 (nunmehr Art 43) EG-V entsprechende Ausnahmeregelung für EU-Bürger in das TirGVG aufzunehmen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätte die BH Schwaz die auf das EU-Recht nicht Bedacht nehmende Regelung des TirGVG nicht anwenden dürfen, sondern den Sachverhalt nach den Anforderungen des damaligen Art 52 EG-V in der für Österreich verbindlichen Fassung prüfen müssen. Die absoluten Beschränkungsverbote wie jenes der Niederlassungsfreiheit seien unmittelbar anwendbar. Daher könne sich zumindest jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaats vor den österr. Behörden auf diese Bestimmungen berufen. Darüber hinaus genieße Gemeinschaftsrecht auch Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht, gleich welcher Rangordnung im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung. Deshalb müssten auch die österr. Behörden und Gerichte gemäß ihrer Mitwirkungspflicht iSd Art 5 (nun Art 10) EG-V Gemeinschaftsrecht berücksichtigen und auch anwenden, selbst wenn dieses den nationalen Rechtsgrundlagen entgegenstehe. Es wäre daher im Gegensatz zur zitierten und offenbar nur auf nationales Recht bezogenen Rechtsansicht eine Anfechtung des rechtswidrigen Gesetzes nicht erforderlich. Ob nun die von diesen Kriterien ausgehende Gesetzeslage so klar gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil die BH Schwaz nachvollziehbar begründet habe, warum nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Liegenschaftserwerbs nicht vorlägen. Das zuständige Organ der BH Schwaz habe nämlich auch auf die Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger Bedacht genommen und auf den konkreten Fall bezogen dargelegt, warum diese hier nicht zum Tragen komme, und damit ausreichend zu erkennen gegeben, dass seine Entscheidung auf einer pflichtgemäßen Überlegung beruhe. Die dem Bescheid der BH Schwaz zugrundegelegte Rechtsansicht könne daher noch als vertretbar beurteilt werden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 43.261,50 S sA (Kosten der Berufung gegen den Bescheid der BH Schwaz und der Stellungnahme vom 17. April 1996 samt USt und Barauslagen) statt und wies das Mehrbegehren von 42.984 S sA ab. Es verneinte einen Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens von Organen der BH Schwaz, weil eine höchstgerichtliche Rspr zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen sei. Das TirGVG 1993 sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1996 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Nach Mader (in Schwimann2 Rz 82 zu Paragraph eins, AHG) sei bei Rechtswidrigkeit eines Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des diesem zugrundeliegenden Gesetzes, das dann durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, ein Verschulden auszuschließen, weil Verwaltungsorgane verpflichtet seien, auch ein rechtswidriges Gesetz bzw eine Verordnung anzuwenden und keine Möglichkeit zur Anfechtung hätten. Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde könne daher kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Diese Ansicht treffe aber dann nicht zu, wenn ein einfaches Gesetz wie das TirGVG 1993 gegen unmittelbar geltendes primäres Gemeinschaftsrecht verstoße. Gemäß Artikel 2, der Beitrittsakte, Bundesgesetzblatt 45 aus 1995,, seien nämlich die Gründungsverträge der Gemeinschaft sowie die Sekundärakte der Gemeinschaftsorgane für die neuen Mitgliedsstaaten ab dem Beitritt verbindlich. Artikel 52, (nunmehr Artikel 43,) EG-V verbiete die Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates. In der neueren Rspr habe der EuGH dieser Bestimmung den Rang eines absoluten Beschränkungsverbots beigelegt. Da mit Ausnahme der Zweitwohnsitze in der Beitrittsakte keine Übergangsfrist für die Umsetzung der Niederlassungsfreiheit vorgesehen sei, wäre der Tiroler Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, die die Niederlassungsfreiheit gewährleistende, dem Artikel 52, (nunmehr Artikel 43,) EG-V entsprechende Ausnahmeregelung für EU-Bürger in das TirGVG aufzunehmen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätte die BH Schwaz die auf das EU-Recht nicht Bedacht nehmende Regelung des TirGVG nicht anwenden dürfen, sondern den Sachverhalt nach den Anforderungen des damaligen Artikel 52, EG-V in der für Österreich verbindlichen Fassung prüfen müssen. Die absoluten Beschränkungsverbote wie jenes der Niederlassungsfreiheit seien unmittelbar anwendbar. Daher könne sich zumindest jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaats vor den österr. Behörden auf diese Bestimmungen berufen. Darüber hinaus genieße Gemeinschaftsrecht auch Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht, gleich welcher Rangordnung im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung. Deshalb müssten auch die österr. Behörden und Gerichte gemäß ihrer Mitwirkungspflicht iSd Artikel 5, (nun Artikel 10,) EG-V Gemeinschaftsrecht berücksichtigen und auch anwenden, selbst wenn dieses den nationalen Rechtsgrundlagen entgegenstehe. Es wäre daher im Gegensatz zur zitierten und offenbar nur auf nationales Recht bezogenen Rechtsansicht eine Anfechtung des rechtswidrigen Gesetzes nicht erforderlich. Ob nun die von diesen Kriterien ausgehende Gesetzeslage so klar gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil die BH Schwaz nachvollziehbar begründet habe, warum nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Liegenschaftserwerbs nicht vorlägen. Das zuständige Organ der BH Schwaz habe nämlich auch auf die Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger Bedacht genommen und auf den konkreten Fall bezogen dargelegt, warum diese hier nicht zum Tragen komme, und damit ausreichend zu erkennen gegeben, dass seine Entscheidung auf einer pflichtgemäßen Überlegung beruhe. Die dem Bescheid der BH Schwaz zugrundegelegte Rechtsansicht könne daher noch als vertretbar beurteilt werden.
Der Kläger habe allerdings seinen Anspruch aus im einzelnen genannten Erwägungen zutreffend auch auf Staatshaftung wegen Verletzung zwingenden EU-Rechts gestützt, habe doch das beklagte Land nach dem EU-Beitritt Österreichs ungeachtet seiner Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Normen das TirGVG nicht entsprechend novelliert.
Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es dem Kläger 62.085.60 S sA - somit zusätzlich zu den vom Erstrichter zugesprochenen Kosten auch für den Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 - zusprach. Das Erstgericht habe zu Recht einen Staatshaftungsanspruch bejaht, für den das beklagte Bundesland passiv legitimiert sei. Überdies bestehe aber auch der Amtshaftungsanspruch des Klägers zu Recht. Denn zum einen sei die BH Schwaz auf die neue Rechtslage seit 1. Jänner 1995 mit Erlass vom 29. März 1995 ausdrücklich hingewiesen worden, zum anderen hätten ihr die Bestimmungen des EG-V bekannt sein müssen. Von einer unklaren Gesetzesbestimmung könne keine Rede sein. Im Übrigen wäre auch nach der damaligen Gesetzeslage lediglich ein Ansuchen gemäß § 10 Abs 2 TirGVG erforderlich gewesen. § 10 Abs 2 TirGVG 1993, der nur die österr. Staatsangehörigen davon befreit habe, eine Genehmigung für den Erwerb eines bebauten Grundstücks beantragen und zu diesem Zweck nachweisen zu müssen, dass der beabsichtigte Erwerb nicht der Schaffung eines Freizeitwohnsitzes diene, habe eine Angehörige der anderen EU-Mitgliedsstaaten diskriminierende Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten dargestellt. Eine solche Diskriminierung sei nach Art 56 EG-V verboten, wenn sie nicht aus einem Grund gerechtfertigt sei, der nach dem EG-V zulässig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Kläger als EU-Bürger hätte daher auch das Recht auf Befreiung von einem Genehmigungsverfahren zukommen und dementsprechend hätte eine entsprechende Erklärung, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats zu besitzen und dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, ausreichen müssen.Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es dem Kläger 62.085.60 S sA - somit zusätzlich zu den vom Erstrichter zugesprochenen Kosten auch für den Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 - zusprach. Das Erstgericht habe zu Recht einen Staatshaftungsanspruch bejaht, für den das beklagte Bundesland passiv legitimiert sei. Überdies bestehe aber auch der Amtshaftungsanspruch des Klägers zu Recht. Denn zum einen sei die BH Schwaz auf die neue Rechtslage seit 1. Jänner 1995 mit Erlass vom 29. März 1995 ausdrücklich hingewiesen worden, zum anderen hätten ihr die Bestimmungen des EG-V bekannt sein müssen. Von einer unklaren Gesetzesbestimmung könne keine Rede sein. Im Übrigen wäre auch nach der damaligen Gesetzeslage lediglich ein Ansuchen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG erforderlich gewesen. Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG 1993, der nur die österr. Staatsangehörigen davon befreit habe, eine Genehmigung für den Erwerb eines bebauten Grundstücks beantragen und zu diesem Zweck nachweisen zu müssen, dass der beabsichtigte Erwerb nicht der Schaffung eines Freizeitwohnsitzes diene, habe eine Angehörige der anderen EU-Mitgliedsstaaten diskriminierende Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten dargestellt. Eine solche Diskriminierung sei nach Artikel 56, EG-V verboten, wenn sie nicht aus einem Grund gerechtfertigt sei, der nach dem EG-V zulässig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Kläger als EU-Bürger hätte daher auch das Recht auf Befreiung von einem Genehmigungsverfahren zukommen und dementsprechend hätte eine entsprechende Erklärung, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats zu besitzen und dass durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde, ausreichen müssen.
Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.