Entscheidung 1 Ob 12/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1,. Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juli 2002, GZ 5 Nc 12/02m-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Ablehnungsgrund aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits gegen die Antragsgegnerin aus dem Titel der Amtshaftung. Er leitete seinen Schaden ursprünglich nur aus einem vor dem Bezirksgericht Frohnleiten geführten Verfahren ab. Mit Schriftsatz vom 4. 7. 2002, der am 5. 7. 2002 beim Landesgericht für ZRS Graz einlangte - wobei ein Telefax vom 4. 7. 2002 im Akt erliegt -, brachte er aber zusätzlich vor, dass auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz "schuldhaft falsch" gehandelt und ihm dadurch den behaupteten Schaden zugefügt habe.
Diesen Umstand hat das Erstgericht, das das Ersuchen des LG für ZRS Graz um Bestimmung eines anderen Prozessgerichts erster Instanz innerhalb des Sprengels des OLG Graz ablehnte, nicht berücksichtigt und keine Veranlassung für eine Vorgangsweise nach § 9 Abs 4 AHG gefunden, weil sich die behaupteten Rechtswidrigkeiten nur auf das BG Frohnleiten bezögen. Dies macht die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung unumgänglich; das Erstgericht wird auf das Vorbringen des Antragstellers vom 4. 7. 2002 bei der neuerlichen Beschlussfassung Bedacht zu nehmen haben.Diesen Umstand hat das Erstgericht, das das Ersuchen des LG für ZRS Graz um Bestimmung eines anderen Prozessgerichts erster Instanz innerhalb des Sprengels des OLG Graz ablehnte, nicht berücksichtigt und keine Veranlassung für eine Vorgangsweise nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG gefunden, weil sich die behaupteten Rechtswidrigkeiten nur auf das BG Frohnleiten bezögen. Dies macht die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung unumgänglich; das Erstgericht wird auf das Vorbringen des Antragstellers vom 4. 7. 2002 bei der neuerlichen Beschlussfassung Bedacht zu nehmen haben.
Anmerkung
E68478
1Ob12.03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00012.03A.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_0010OB00012_03A0000_000