Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist unzulässig, weil das Prozessergebnis nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Das Berufungsgericht ist - auch wenn es sich dessen möglicherweise nicht ganz bewusst war - von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen zum Beginn der Verjährungsfrist nicht abgewichen. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es erforderlich machten, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Wann der für eine erfolgreiche Klageführung ausreichende Kenntnisstand erlangt ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RdW 1996, 470; 5 Ob 32/01v, ua).Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist unzulässig, weil das Prozessergebnis nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Das Berufungsgericht ist - auch wenn es sich dessen möglicherweise nicht ganz bewusst war - von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen zum Beginn der Verjährungsfrist nicht abgewichen. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es erforderlich machten, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Wann der für eine erfolgreiche Klageführung ausreichende Kenntnisstand erlangt ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RdW 1996, 470; 5 Ob 32/01v, ua).
Zu Unrecht meint der Revisionswerber, ein (erster) Schaden trete erst ein, wenn ein Abgabepflichtiger vorgeschriebene Einkommensteuer zu entrichten habe. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass es für die Frage des Schadenseintritts auf die Fälligkeit einer (Abgaben-)Forderung nicht ankommt. Vielmehr liegt ein Vermögensschaden bereits mit Begründung einer Verbindlichkeit vor (RIS-Justiz RS0022568; SZ 71/108, SZ 72/55, uva). Im vorliegenden Zusammenhang ist daher die (materielle) Begründung der Abgabenschulden maßgebend (1 Ob 516/89 = RdW 1989, 221). Wie der Kläger selbst darlegt, hat das behauptete Fehlverhalten des Beklagten dazu geführt, dass seine Einkommensteuerverbindlichkeiten jedenfalls für das Jahr 1995 und die Folgejahre höher waren, als dies bei pflichtgemäßem Vorgehen der Fall gewesen wäre. Nachdem es für die Steuerpflicht auf das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen ankommt, ist der Primärschaden spätestens am 31. 12. 1995 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war jener Lebenssachverhalt abgeschlossen, der für die im Jahr 1995 entstehende Steuerpflicht ausschlaggebend ist; der Kläger geht selbst davon aus, dass die damit (materiell) begründete Steuerschuld nachträglich nicht mehr korrigiert werden konnte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass es für die Verjährung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der bereits eingetretene Schaden auch der Höhe nach feststellbar ist. Ist ein (wenn auch noch nicht bezifferbarer) Schaden eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben, sodass dieser dem Grunde nach entstanden ist; der drohenden Verjährung hat der Geschädigte dann, wenn ihm in diesem Sinne schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; weitere Nachweise etwa bei M. Bydlinski in Rummel II3 § 1489 ABGB Rz 3).Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass es für die Verjährung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der bereits eingetretene Schaden auch der Höhe nach feststellbar ist. Ist ein (wenn auch noch nicht bezifferbarer) Schaden eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben, sodass dieser dem Grunde nach entstanden ist; der drohenden Verjährung hat der Geschädigte dann, wenn ihm in diesem Sinne schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; weitere Nachweise etwa bei M. Bydlinski in Rummel II3 Paragraph 1489, ABGB Rz 3).
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 1489 ABGB ergibt, beginnt die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung, sondern vielmehr (erst), wenn der Geschädigte vom Schadenseintritt - die Kenntnis des Schädigers und des schädigenden Verhaltens ist hier nicht problematisch - Kenntnis erlangt hat. Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass von einer solchen Kenntnis im Regelfall erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens ausgegangen werden kann, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht (6 Ob 81/01g = ÖBA 2002, 829, 3 Ob 70/03w = EVBl 2004/82, ua). Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen (5 Ob 32/01v) oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470). Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte.Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB ergibt, beginnt die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung, sondern vielmehr (erst), wenn der Geschädigte vom Schadenseintritt - die Kenntnis des Schädigers und des schädigenden Verhaltens ist hier nicht problematisch - Kenntnis erlangt hat. Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass von einer solchen Kenntnis im Regelfall erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens ausgegangen werden kann, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht (6 Ob 81/01g = ÖBA 2002, 829, 3 Ob 70/03w = EVBl 2004/82, ua). Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen (5 Ob 32/01v) oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470). Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger spätestens im März 1999 Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte die für ihn günstigere Art der Abschreibung nicht gewählt hatte und dass die Finanzbehörde - im Einklang mit der Judikatur des VwGH - die Auffassung vertrat, der Kläger könne sich später nicht mehr für eine andere Abschreibungsvariante entscheiden. Der Kläger legt in seiner Revision nicht einmal ansatzweise dar, aus welchem Grund er unter diesen Umständen vernünftigerweise die Auffassung vertreten konnte, er könne durch Rechtsmittel im Finanzverfahren den dem Grunde nach bereits eingetretenen Schaden noch abwenden. Der (unangebrachte) Vorwurf, den Mitgliedern des Berufungssenats fehle es an der fachlichen Kompetenz, derartig weitreichende Aussagen über steuerrechtliche Fragen zu treffen, die ihnen weitgehend fremd seien, vermag nachvollziehbare Ausführungen zur entscheidenden Frage, inwieweit das Ausschöpfen von Rechtsmitteln geeignet gewesen sein könnte, einen Schaden abzuwenden bzw den Kenntnisstand des Klägers über den bereits eingetretenen Schaden zu verbessern, nicht zu ersetzen.
Dass der Schaden unabwendbar ist, war dem Kläger aber ohnehin schon im Jahr 1999 bewusst, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist. Er teilte dem Beklagten in seinem Schreiben vom 9. 3. 1999 mit, dass bei der Abgabe der Steuererklärung durch die nicht steueroptimale Ermittlung des Überschusses ein wahrscheinlich irreparabler Fehler unterlaufen sei, der ein jährlichen Vermögensschaden von S 145.000 bedeute; die einzige Möglichkeit, diesen Fehler zu reparieren, bestehe in einem Wiederaufnahmeantrag. Wenn der Kläger selbst nunmehr in der Revision erklärt, ein Wiederaufahmeantrag wäre mangels neuer Tatsachen von vornherein aussichtslos gewesen, kann dem Berufungsgericht kein Rechtsirrtum vorgeworfen werden, wenn es die Auffassung vertritt, dem Kläger sei bereits im März 1999 der (irreversible) Schadenseintritt bewusst gewesen. Davon, dass der Kläger im Rahmen seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht gehalten gewesen sei, eine „schadensstiftende" Entscheidung jedenfalls zu bekämpfen, kann bei leicht erkennbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Maßnahme keine Rede sein.
Hat es der Kläger nun unterlassen, seinen Primärschaden innerhalb der Verjährungsfrist - gegebenenfalls mit Feststellungsklage - gegen den Beklagten geltend zu machen, so erfasst die eingetretene Verjährung auch erst später entstehende Teilschäden (SZ 69/55; RdW 2000, 148 ua), weshalb das Berufungsgericht auch das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen, die sich als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahmen darstellen, weil in ihnen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen, die sich als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahmen darstellen, weil in ihnen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.