Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Die - wenn auch im Rahmen einer Alternativbegründung - angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts zur behaupteten Verletzung sicherheitspolizeilicher Aufgaben erscheinen im Hinblick auf den zu beurteilenden Einzelfall nicht bedenklich.Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Die - wenn auch im Rahmen einer Alternativbegründung - angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts zur behaupteten Verletzung sicherheitspolizeilicher Aufgaben erscheinen im Hinblick auf den zu beurteilenden Einzelfall nicht bedenklich.
1. Das Berufungsgericht ging davon aus, es sei in den vergangenen Jahren beim Abströmen der Besucher aus dem Westsektor „trotz einer größeren Besucheranzahl zu keinen größeren Problemen" gekommen. Die Revisionswerberin erblickt darin eine Aktenwidrigkeit, weil keine gesicherten Besucherzahlen vorlägen. Insbesondere sei der Leiter der Sicherheitswache subjektiv von einer höheren Zuschauerzahl als in den Jahren zuvor ausgegangen. Der Ausdruck „größere Besucherzahl" ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht komparativ zu verstehen. Die (umgangssprachliche) Formulierung des Berufungsgerichts soll erkennbar lediglich ausdrücken, dass die Besucherzahlen in den Vorjahren nicht gering gewesen sind, was gar nicht bestritten wird.
2. Der mit der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung beauftragte Inhaber des privaten Sicherheitsdienstes verfügte zum hier relevanten Zeitpunkt über keine Bewilligung zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes. Die bloße Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 1 GewO idF 1994 berechtigte ihn noch nicht dazu, das Gewerbe auszuüben. Selbst wenn die Nachsicht zu Unrecht erteilt worden sein sollte, läge daher keine Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Gewerbebehörde vor. Es wird auch nicht dargelegt, inwieweit bereits eine allenfalls unzutreffende Nachsicht für die Tätigkeit des Inhabers des Sicherheitsdienstes bei der Veranstaltung kausal gewesen sein könnte.2. Der mit der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung beauftragte Inhaber des privaten Sicherheitsdienstes verfügte zum hier relevanten Zeitpunkt über keine Bewilligung zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes. Die bloße Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in der Fassung 1994 berechtigte ihn noch nicht dazu, das Gewerbe auszuüben. Selbst wenn die Nachsicht zu Unrecht erteilt worden sein sollte, läge daher keine Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Gewerbebehörde vor. Es wird auch nicht dargelegt, inwieweit bereits eine allenfalls unzutreffende Nachsicht für die Tätigkeit des Inhabers des Sicherheitsdienstes bei der Veranstaltung kausal gewesen sein könnte.
3. Es kann der Gewerbebehörde nicht angelastet werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die Veranstaltungsbehörde über das Fehlen einer Gewerbeberechtigung des Inhabers des privaten Sicherheitsdienstes aufzuklären. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Gewerbebehörde zur Behördenbesprechung im Vorfeld der Erlassung des Auflagenbescheides nicht geladen. Der Auflagenbescheid selbst wurde ihr nicht zugestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Gewerbebehörde überhaupt von der Person des Verantwortlichen hätte Kenntnis erlangen können. Dies wird von der Revisionswerberin, die lediglich behauptet, es wäre für die Gewerbebehörde „klar erkennbar" gewesen, auch nicht begründet. Sie legt schließlich auch nicht dar, aus welcher gesetzlichen Bestimmung sich eine Verpflichtung zu einer Mitteilung an die Veranstaltungsbehörde, dass der Sicherheitsdienst möglicherweise von einem dazu nicht befugten Unternehmer organisiert werden könnte, ergeben sollte.
4. Die Revisionswerberin macht weiters geltend, die Gewerbebehörde hätte die Veranstaltungsbehörde darauf hinweisen müssen, dass keine Betriebsanlagengenehmigung für das Stadion vorliegt. Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil die Gewerbeordnung gem § 2 Abs 1 Z 17 unter anderem auf den Betrieb von Unternehmen öffentlicher Belustigungen bzw. musikalischer Darbietungen nicht anzuwenden war. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf Art 15 Abs 3 B-VG verfassungskonform zu interpretieren (VwGH 2000/04/0144). Dass die GewO auf Sportanlagen nicht anwendbar ist, wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Veranstaltung dennoch nicht der zitierten Ausnahmebestimmung unterliegen sollte, handelte es sich doch um einen „Snowboard-Wettbewerb mit musikalischem Rahmenprogramm", mithin um eine öffentliche „Belustigung" teils sportlichen, teils musikalischen Charakters. Wenn die Revisionswerberin argumentiert, es handle sich bei dem Stadion um eine „multifunktionale Betriebsanlage", für deren Betrieb kein Ausnahmetatbestand von der GewO vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass es hier nur darauf ankommen kann, ob im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich war. Überdies ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass das Stadion auch anderen Zwecken als sportlichen Veranstaltungen bzw. sonstigen „öffentlichen Belustigungen" gewidmet gewesen wäre. Eine Betriebsanlagengenehmigung für das Stadion als Veranstaltungsort dieses Snowboard-Wettbewerbs war somit rechtlich nicht vorgesehen. Damit erübrigt sich auch die Frage nach einer etwaigen Mitteilungspflicht der Gewerbebehörde.4. Die Revisionswerberin macht weiters geltend, die Gewerbebehörde hätte die Veranstaltungsbehörde darauf hinweisen müssen, dass keine Betriebsanlagengenehmigung für das Stadion vorliegt. Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil die Gewerbeordnung gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, unter anderem auf den Betrieb von Unternehmen öffentlicher Belustigungen bzw. musikalischer Darbietungen nicht anzuwenden war. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 3, B-VG verfassungskonform zu interpretieren (VwGH 2000/04/0144). Dass die GewO auf Sportanlagen nicht anwendbar ist, wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Veranstaltung dennoch nicht der zitierten Ausnahmebestimmung unterliegen sollte, handelte es sich doch um einen „Snowboard-Wettbewerb mit musikalischem Rahmenprogramm", mithin um eine öffentliche „Belustigung" teils sportlichen, teils musikalischen Charakters. Wenn die Revisionswerberin argumentiert, es handle sich bei dem Stadion um eine „multifunktionale Betriebsanlage", für deren Betrieb kein Ausnahmetatbestand von der GewO vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass es hier nur darauf ankommen kann, ob im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich war. Überdies ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass das Stadion auch anderen Zwecken als sportlichen Veranstaltungen bzw. sonstigen „öffentlichen Belustigungen" gewidmet gewesen wäre. Eine Betriebsanlagengenehmigung für das Stadion als Veranstaltungsort dieses Snowboard-Wettbewerbs war somit rechtlich nicht vorgesehen. Damit erübrigt sich auch die Frage nach einer etwaigen Mitteilungspflicht der Gewerbebehörde.
5. Gem § 27a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann. Die besondere Überwachung gem § 27a SPG dient sowohl der Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr als auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (EB RV 72 BlgNR 20. GP, 293). Durch die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht werden die Sicherheitsbehörden zur subsidiären Gefahrenbekämpfung auf Gebieten berufen, die ihnen sonst als verwaltungspolizeiliche Agenden verschlossen sind (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht 59); der Begriff der Gefahrenabwehr ist strikt strafrechtsakzessorisch konzipiert (Wiederin, aaO 65). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Einsatz von Organen der Sicherheitsbehörde nur insoweit - gemäß § 48a SPG - anzuordnen, als zumutbare und zu erwartende Sicherheitsvorkehrungen durch den Veranstalter nicht ausgereicht hätten, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten (vgl nur VwGH 99/01/0387).5. Gem Paragraph 27 a, SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann. Die besondere Überwachung gem Paragraph 27 a, SPG dient sowohl der Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr als auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (EB Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 293). Durch die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht werden die Sicherheitsbehörden zur subsidiären Gefahrenbekämpfung auf Gebieten berufen, die ihnen sonst als verwaltungspolizeiliche Agenden verschlossen sind (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht 59); der Begriff der Gefahrenabwehr ist strikt strafrechtsakzessorisch konzipiert (Wiederin, aaO 65). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Einsatz von Organen der Sicherheitsbehörde nur insoweit - gemäß Paragraph 48 a, SPG - anzuordnen, als zumutbare und zu erwartende Sicherheitsvorkehrungen durch den Veranstalter nicht ausgereicht hätten, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten vergleiche nur VwGH 99/01/0387).
Die Revisionswerberin meint nun, die Sicherheitsbehörde hätte im Rahmen des besonderen Überwachungsdienstes eine „wesentlich höhere Anzahl" von Sicherheitsbeamten vorsehen müssen. In keiner Weise wird jedoch dargetan, wie durch einen vermehrten Einsatz von (der Zahl nach nicht konkretisierten) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im konkreten Fall das Unglück hätte verhindert werden können. Die Revisionswerberin geht vor allem auch stillschweigend darüber hinweg, dass im „Auflagenbescheid" der Einsatz eines ausreichenden Ordnungsdienstes für die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" (Zusage von 140 erfahrenen Ordnern) vorgeschrieben war. Die Organisation eines geregelten Abzugs von Zuschauern innerhalb eines nur gegen Entgelt zu betretenden Veranstaltungsgeländes fällt als solche grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörde. Vielmehr obliegt es dem Veranstalter, durch die Bereitstellung von privatem Ordnungspersonal in der erforderlichen Anzahl dafür zu sorgen, dass ein reibungsloser organisatorischer Ablauf der Veranstaltung, insbesondere auch der friktionsfreie Abzug der Zuschauer vom Veranstaltungsgelände, gewährleistet ist. Die Anordnung einer besonderen Überwachung gem § 27a SPG hatte demgegenüber nur auf jene Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen, welchen allein durch die - auch präventiv wirkende - Anwesenheit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes adäquat begegnet werden konnte. Hierbei war vor allem die Gefahr der Begehung gerichtlich strafbarer bzw. gegen die öffentliche Ordnung gerichteter Handlungen zu berücksichtigen, soweit damit im Rahmen einer grundsätzlich als friedfertig eingestuften Veranstaltung zu rechnen war. Vermehrte Aufmerksamkeit war auch auf die Sicherung eines störungs- und konfliktfreien Abzugs der Menschenmenge außerhalb des Veranstaltungsbereichs zu legen. Die Revisionswerberin vermag auch nicht darzulegen, aus welchen konkreten Gründen der Einsatzleiter der Sicherheitskräfte Bedenken dagegen hätte haben müssen, dass der Ordnerdienst in der Lage sein werde, den Zuschauerabstrom ausreichend zu regulieren, zumal es bei den letzten vergleichbaren Veranstaltungen im Bereich der nunmehrigen Unfallstelle zu keinen erheblichen Problemen beim Zuschauerabzug gekommen war; entgegen ihrer Auffassung kommt es bei einer Besucherzahl von etwa 22.000 auch nicht darauf an, welche Maßnahmen zu treffen gewesen wären, wenn die vom Veranstalter erwarteten 45.000 Zuschauer erschienen wären. Der Revisionswerberin ist somit zum einen zu entgegnen, dass der Vorwurf, für die Organisation des Abzugs der Zuschauer sei zu wenig Personal vorgesehen gewesen, sich nicht in erster Linie auf Sicherheitsvorkehrungen bezieht, die gem § 27a SPG von der Sicherheitsbehörde zu übernehmen gewesen wären. Zum anderen ist nicht schlüssig dargelegt, inwieweit ein vermehrter Personalaufwand überhaupt zu einer Verminderung jenes Unfallrisikos hätte führen können, das sich hier verwirklicht hat. Die Revisionswerberin meint weiters, es wären „insbesondere die bekannten Warnhinweise, die von einer völligen Untauglichkeit des Veranstaltungsortes ausgingen", zu berücksichtigen gewesen; bei einer völligen - also auch durch vermehrten Personalaufwand nicht auszugleichenden - Untauglichkeit des Stadions hätte die Veranstaltung von der Veranstaltungsbehörde überhaupt untersagt werden müssen. Die Forderung, der spätere Einsatzleiter hätte erneut auf die bekannten Sicherheitsmängel aufmerksam machen müssen, um eine Untersagung der Veranstaltung zu erwirken, wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten. Damit richten sich die Vorwürfe aber gegen die Veranstaltungsbehörde.Die Revisionswerberin meint nun, die Sicherheitsbehörde hätte im Rahmen des besonderen Überwachungsdienstes eine „wesentlich höhere Anzahl" von Sicherheitsbeamten vorsehen müssen. In keiner Weise wird jedoch dargetan, wie durch einen vermehrten Einsatz von (der Zahl nach nicht konkretisierten) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im konkreten Fall das Unglück hätte verhindert werden können. Die Revisionswerberin geht vor allem auch stillschweigend darüber hinweg, dass im „Auflagenbescheid" der Einsatz eines ausreichenden Ordnungsdienstes für die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" (Zusage von 140 erfahrenen Ordnern) vorgeschrieben war. Die Organisation eines geregelten Abzugs von Zuschauern innerhalb eines nur gegen Entgelt zu betretenden Veranstaltungsgeländes fällt als solche grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörde. Vielmehr obliegt es dem Veranstalter, durch die Bereitstellung von privatem Ordnungspersonal in der erforderlichen Anzahl dafür zu sorgen, dass ein reibungsloser organisatorischer Ablauf der Veranstaltung, insbesondere auch der friktionsfreie Abzug der Zuschauer vom Veranstaltungsgelände, gewährleistet ist. Die Anordnung einer besonderen Überwachung gem Paragraph 27 a, SPG hatte demgegenüber nur auf jene Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen, welchen allein durch die - auch präventiv wirkende - Anwesenheit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes adäquat begegnet werden konnte. Hierbei war vor allem die Gefahr der Begehung gerichtlich strafbarer bzw. gegen die öffentliche Ordnung gerichteter Handlungen zu berücksichtigen, soweit damit im Rahmen einer grundsätzlich als friedfertig eingestuften Veranstaltung zu rechnen war. Vermehrte Aufmerksamkeit war auch auf die Sicherung eines störungs- und konfliktfreien Abzugs der Menschenmenge außerhalb des Veranstaltungsbereichs zu legen. Die Revisionswerberin vermag auch nicht darzulegen, aus welchen konkreten Gründen der Einsatzleiter der Sicherheitskräfte Bedenken dagegen hätte haben müssen, dass der Ordnerdienst in der Lage sein werde, den Zuschauerabstrom ausreichend zu regulieren, zumal es bei den letzten vergleichbaren Veranstaltungen im Bereich der nunmehrigen Unfallstelle zu keinen erheblichen Problemen beim Zuschauerabzug gekommen war; entgegen ihrer Auffassung kommt es bei einer Besucherzahl von etwa 22.000 auch nicht darauf an, welche Maßnahmen zu treffen gewesen wären, wenn die vom Veranstalter erwarteten 45.000 Zuschauer erschienen wären. Der Revisionswerberin ist somit zum einen zu entgegnen, dass der Vorwurf, für die Organisation des Abzugs der Zuschauer sei zu wenig Personal vorgesehen gewesen, sich nicht in erster Linie auf Sicherheitsvorkehrungen bezieht, die gem Paragraph 27 a, SPG von der Sicherheitsbehörde zu übernehmen gewesen wären. Zum anderen ist nicht schlüssig dargelegt, inwieweit ein vermehrter Personalaufwand überhaupt zu einer Verminderung jenes Unfallrisikos hätte führen können, das sich hier verwirklicht hat. Die Revisionswerberin meint weiters, es wären „insbesondere die bekannten Warnhinweise, die von einer völligen Untauglichkeit des Veranstaltungsortes ausgingen", zu berücksichtigen gewesen; bei einer völligen - also auch durch vermehrten Personalaufwand nicht auszugleichenden - Untauglichkeit des Stadions hätte die Veranstaltung von der Veranstaltungsbehörde überhaupt untersagt werden müssen. Die Forderung, der spätere Einsatzleiter hätte erneut auf die bekannten Sicherheitsmängel aufmerksam machen müssen, um eine Untersagung der Veranstaltung zu erwirken, wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten. Damit richten sich die Vorwürfe aber gegen die Veranstaltungsbehörde.
6. Die Positionierung der Sicherheitsbeamten am Tag des Unglücks erachtete das Berufungsgericht als für die Wahrnehmung der eigentlichen sicherheitspolizeilichen Aspekte der Überwachung vertretbar. Die Revisionswerberin moniert, die konkrete Gefährdung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar gewesen. Nach dem festgestellten Sachverhalt war es bei den letzten beiden gleichartigen Snowboard-Wettbewerben zumindest im Bereich des Ausgangs E 3 zu keinen wesentlichen Problemen gekommen. Am Tag der Veranstaltung bewegte sich die Menschenansammlung bis zum Zeitpunkt des Unglücks im Wesentlichen geordnet auf dem zum Ausgangstor E 3 führenden Weg. Aus dem allgemeinen Hinweis, dass jede Massenveranstaltung für sich genommen schon eine Gefahrenquelle darstelle, lässt sich nicht ableiten, dass bzw. wie die Positionierung der Beamten - ex ante betrachtet - anders zu erfolgen gehabt hätte. Dem Berufungsgericht ist keine bedenkliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es im Zusammenhang mit der Koordination der Sicherheitsbeamten eine schuldhafte Rechtsverletzung verneint hat. Der Vorwurf, es wäre am neuralgischen Punkt „zumindest beobachtend" einzuschreiten gewesen, übersieht, dass es in den Vorjahren in diesem Bereich keine größeren Probleme gegeben hat. Die Sicherheitsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Veranstaltungsgelände auf alle denkbaren Problembereiche zu untersuchen, zumal sie regelmäßig davon ausgehen kann, dass auf allfällige „Schwachstellen" durch den Ordnerdienst bzw durch Auflagen der Veranstaltungsbehörde Bedacht genommen wird.
Auch die Beurteilung der Frage, ob die Sicherheitswachebeamten, insbesondere der Einsatzleiter, in der konkreten Situation des Unglücksfalls iSd § 19 SPG korrekt gehandelt haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung sei den Beamten frühestens zu dem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als sich die Stürze ereigneten und die Zusammenballung der nachdrängenden Massen erkennbar wurde; ab diesem Zeitpunkt könne ihnen keine Unterlassung vorgeworfen werden. Diese Ansicht stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Einsatzleiter unverzüglich alle Beamten zur Unglücksstelle beorderte und dass es einem der am Unglücksort einschreitenden Beamten schließlich gelang, die weiter anströmenden Menschenmassen zurückzudrängen.Auch die Beurteilung der Frage, ob die Sicherheitswachebeamten, insbesondere der Einsatzleiter, in der konkreten Situation des Unglücksfalls iSd Paragraph 19, SPG korrekt gehandelt haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung sei den Beamten frühestens zu dem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als sich die Stürze ereigneten und die Zusammenballung der nachdrängenden Massen erkennbar wurde; ab diesem Zeitpunkt könne ihnen keine Unterlassung vorgeworfen werden. Diese Ansicht stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Einsatzleiter unverzüglich alle Beamten zur Unglücksstelle beorderte und dass es einem der am Unglücksort einschreitenden Beamten schließlich gelang, die weiter anströmenden Menschenmassen zurückzudrängen.
Es braucht somit nicht näher auf die - vom Berufungsgericht für erheblich angesehenen - Fragen eingegangen zu werden, für welchen Rechtsträger die Exekutivorgane der Sicherheitspolizei im Rahmen der Überwachung der Veranstaltung funktionell tätig geworden sind bzw welcher Behörde die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung zuzurechnen ist. Selbst wenn dabei sicherheitspolizeiliche Agenden ausgeübt worden sein mögen, hat das Berufungsgericht ein Fehlverhalten von Organen der Sicherheitsbehörde, insbesondere des Einsatzleiters, mit unbedenklicher Begründung verneint. Die Revision ist somit zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. Die für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten sind der beklagten Partei nicht zuzusprechen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (vgl RIS-Justiz RS0035979), sodass ihr Schriftsatz nicht als eine zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme iSd § 41 ZPO zu qualifizieren ist.Es braucht somit nicht näher auf die - vom Berufungsgericht für erheblich angesehenen - Fragen eingegangen zu werden, für welchen Rechtsträger die Exekutivorgane der Sicherheitspolizei im Rahmen der Überwachung der Veranstaltung funktionell tätig geworden sind bzw welcher Behörde die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung zuzurechnen ist. Selbst wenn dabei sicherheitspolizeiliche Agenden ausgeübt worden sein mögen, hat das Berufungsgericht ein Fehlverhalten von Organen der Sicherheitsbehörde, insbesondere des Einsatzleiters, mit unbedenklicher Begründung verneint. Die Revision ist somit zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist. Die für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten sind der beklagten Partei nicht zuzusprechen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0035979), sodass ihr Schriftsatz nicht als eine zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme iSd Paragraph 41, ZPO zu qualifizieren ist.