Die Kläger stützten ihren Amtshaftungsanspruch konkret nur darauf, dass ihr Prozessverlust in einem bestimmten Anlassverfahren darauf zurückzuführen sei, dass entgegen ihrem Antrag ein bestimmter Zeuge nicht vernommen worden sei.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass ein Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen von keiner der damaligen Prozessparteien gestellt wurde.
Die Richtigkeit dieser Feststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Sollten die Ausführungen in der Rechtsrüge der Revision, es sei unerörtert geblieben, ob die Einvernahme des Zeugen beantragt wurde, ohne dass dies im Protokoll seinen Niederschlag gefunden hätte, dahin zu verstehen sein, dass dem Erstgericht damit ein Erörterungsmangel vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsgrund bildet (vgl nur RIS-Justiz RS0043111 und RS0042963). Darüber hinaus bleiben die Revisionswerber jeden Hinweis darauf schuldig, aufgrund welcher Umstände das Erstgericht ernsthaft mit der Sachverhaltsvariante einer nicht protokollierten Antragstellung auf Vernehmung eines Zeugen hätte rechnen müssen. Nicht einmal in der Revision wird auch nur ansatzweise dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein solcher Beweisantrag gestellt worden sein sollte.Die Richtigkeit dieser Feststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Sollten die Ausführungen in der Rechtsrüge der Revision, es sei unerörtert geblieben, ob die Einvernahme des Zeugen beantragt wurde, ohne dass dies im Protokoll seinen Niederschlag gefunden hätte, dahin zu verstehen sein, dass dem Erstgericht damit ein Erörterungsmangel vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsgrund bildet vergleiche nur RIS-Justiz RS0043111 und RS0042963). Darüber hinaus bleiben die Revisionswerber jeden Hinweis darauf schuldig, aufgrund welcher Umstände das Erstgericht ernsthaft mit der Sachverhaltsvariante einer nicht protokollierten Antragstellung auf Vernehmung eines Zeugen hätte rechnen müssen. Nicht einmal in der Revision wird auch nur ansatzweise dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein solcher Beweisantrag gestellt worden sein sollte.
Ist nun aber davon auszugehen, dass ein Antrag auf Vernehmung des Zeugen nicht gestellt wurde, kann den Gerichten im Anlassverfahren auch kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, der geeignet wäre, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).