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Entscheidung 1 Ob 12/08h×

Entscheidung 1 Ob 12/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob12/08h

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Sussan K*****, 2. J***** GmbH in Liquidation, und 3. K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Pratl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 250.842,12 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2007, GZ 5 R 81/07g-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger stützten ihren Amtshaftungsanspruch konkret nur darauf, dass ihr Prozessverlust in einem bestimmten Anlassverfahren darauf zurückzuführen sei, dass entgegen ihrem Antrag ein bestimmter Zeuge nicht vernommen worden sei.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass ein Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen von keiner der damaligen Prozessparteien gestellt wurde.

Die Richtigkeit dieser Feststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Sollten die Ausführungen in der Rechtsrüge der Revision, es sei unerörtert geblieben, ob die Einvernahme des Zeugen beantragt wurde, ohne dass dies im Protokoll seinen Niederschlag gefunden hätte, dahin zu verstehen sein, dass dem Erstgericht damit ein Erörterungsmangel vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsgrund bildet vergleiche nur RIS-Justiz RS0043111 und RS0042963). Darüber hinaus bleiben die Revisionswerber jeden Hinweis darauf schuldig, aufgrund welcher Umstände das Erstgericht ernsthaft mit der Sachverhaltsvariante einer nicht protokollierten Antragstellung auf Vernehmung eines Zeugen hätte rechnen müssen. Nicht einmal in der Revision wird auch nur ansatzweise dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein solcher Beweisantrag gestellt worden sein sollte.

Ist nun aber davon auszugehen, dass ein Antrag auf Vernehmung des Zeugen nicht gestellt wurde, kann den Gerichten im Anlassverfahren auch kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, der geeignet wäre, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86551 1Ob12.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00012.08H.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0010OB00012_08H0000_000