Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht erkennt richtig - auch die Revision gibt dies zu -, daß die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage zu Unrecht erfolgte. Ähnlichkeit ist keine neue rechtserhebliche Tatsache. Sie ist nur ein Indiz für die allein rechtserhebliche Tatsache der Abstammung. Das Berufungsgericht ging aber davon aus, daß die erste Klage sich nur auf einen Verkehr am 26. August 1941 als Klagsgrund stützt, während Klagsgrund der neuen Klage ein ein oder zwei Tage früher oder später erfolgter Verkehr sei. Nun ist diese Annahme insofern aktenwidrig, als der Kläger sich auch im ersteren Rechtsstreit nicht gerade auf einen Verkehr am 26. August 1941 stützte, sondern auf einen Verkehr innerhalb der kritischen Zeit. Aber ganz abgesehen davon, müßten die Ansprüche, die in beiden Klagen geltend gemacht werden, an sich als dieselben bezeichnet werden, auch wenn in der ersten Klage als Tag der Beiwohnung wirklich nur der 26. August, in der neuen Klage aber ein anderer Tag behauptet worden wäre. Derartige Änderungen in der Klagserzählung bilden nach § 235 Abs. 4 ZPO. keine Änderung des Klagsgrundes. Der Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft wird nur durch die Tatsache der Zeugung durch den Beklagten individualisiert oder substantiiert, wobei auch die Frage, ob der unmittelbare Beweis der Zeugung angetreten oder von der Vermutung des § 163 ABGB. Gebrauch gemacht wird, belanglos ist. Auch die Behauptung, daß die Mutter des Klägers sich bei der Annahme, der Verkehr habe am 26. August stattgefunden, geirrt hat, der Verkehr könne auch um ein bis zwei Tage später stattgefunden haben, könnte nur im Wege einer Wiederaufnahmsklage in den Rechtsstreit eingeführt werden. Da die Aktenwidrigkeit, die dem berufungsgerichtlichen Urteil unterlaufen ist, aus rechtlichen Gründen zur Aufhebung der Rechtskraftwirkung des ersten Urteiles nicht geeignet ist, kommt ihr eine Bedeutung für die Erledigung der Rechtssache nicht zu.Das Berufungsgericht erkennt richtig - auch die Revision gibt dies zu -, daß die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage zu Unrecht erfolgte. Ähnlichkeit ist keine neue rechtserhebliche Tatsache. Sie ist nur ein Indiz für die allein rechtserhebliche Tatsache der Abstammung. Das Berufungsgericht ging aber davon aus, daß die erste Klage sich nur auf einen Verkehr am 26. August 1941 als Klagsgrund stützt, während Klagsgrund der neuen Klage ein ein oder zwei Tage früher oder später erfolgter Verkehr sei. Nun ist diese Annahme insofern aktenwidrig, als der Kläger sich auch im ersteren Rechtsstreit nicht gerade auf einen Verkehr am 26. August 1941 stützte, sondern auf einen Verkehr innerhalb der kritischen Zeit. Aber ganz abgesehen davon, müßten die Ansprüche, die in beiden Klagen geltend gemacht werden, an sich als dieselben bezeichnet werden, auch wenn in der ersten Klage als Tag der Beiwohnung wirklich nur der 26. August, in der neuen Klage aber ein anderer Tag behauptet worden wäre. Derartige Änderungen in der Klagserzählung bilden nach Paragraph 235, Absatz 4, ZPO. keine Änderung des Klagsgrundes. Der Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft wird nur durch die Tatsache der Zeugung durch den Beklagten individualisiert oder substantiiert, wobei auch die Frage, ob der unmittelbare Beweis der Zeugung angetreten oder von der Vermutung des Paragraph 163, ABGB. Gebrauch gemacht wird, belanglos ist. Auch die Behauptung, daß die Mutter des Klägers sich bei der Annahme, der Verkehr habe am 26. August stattgefunden, geirrt hat, der Verkehr könne auch um ein bis zwei Tage später stattgefunden haben, könnte nur im Wege einer Wiederaufnahmsklage in den Rechtsstreit eingeführt werden. Da die Aktenwidrigkeit, die dem berufungsgerichtlichen Urteil unterlaufen ist, aus rechtlichen Gründen zur Aufhebung der Rechtskraftwirkung des ersten Urteiles nicht geeignet ist, kommt ihr eine Bedeutung für die Erledigung der Rechtssache nicht zu.
Der Beklagte sieht darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Feststellung des Erstgerichtes, daß der Verkehr am 26. August 1941 stattgefunden habe, abgegangen ist. Tatsächlich hat es nur festgestellt, daß der Verkehr in dem in der Klage angeführten Zeitraum stattgefunden hat, das ist eben der 26. August 1941 oder ein oder zwei Tage früher oder später. Aber hier spielt der Tag des Verkehres nur insofern eine Rolle, als die auf Grund des erbbiologischen Gutachtens von beiden Untergerichten als zwingend erwiesen angesehene Tatsache, daß der Kläger ein Kind des Beklagten ist, mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens auf zwei Wegen in Übereinstimmung gebracht werden kann, indem man einen Irrtum annimmt entweder der Zeugen, die bestätigen, daß der Beklagte am 26. August 1941 in S. war, oder der Mutter des Klägers, die annimmt, daß der Geschlechtsverkehr am 26. August 1941 stattgefunden hat. Die ohne Beweiswiederholung nicht ganz in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vorgenommene Feststellung bezieht sich also nicht auf einen rechtserheblichen Umstand. Sie weist im Gründe nur eine zweite, vom Erstgericht nicht ausdrücklich hervorgehobene Möglichkeit auf, den Widerspruch im Beweisverfahren im Sinne der von beiden Gerichten übereinstimmend gemachte Feststellung der Vaterschaft aufzuklären. Eine für die Erledigung des Rechtsstreites maßgebende Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt also nicht vor.
Es wurde bereits ausgeführt, daß die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage auf Grund eines Rechtsirrtumes erfolgte, daß aber der neuerlichen Geltendmachung der Vaterschaft an sich die Rechtskraft des Urteiles über die frühere Vaterschaftsklage entgegenstunde, weil die aufgetretene Ähnlichkeit kein neuer rechtserheblicher Tatbestand ist und weil der Anspruch nicht dadurch, daß ein anderer Beiwohnungstag behauptet wird, zu einem vom erstbehandelten verschiedenen wird. Nun muß aber bedacht werden, daß auch Beschlüsse rein prozessualen Inhaltes bindende Wirkungen ausüben. Es fehlt wohl diesbezüglich eine dem § 411 ZPO. entsprechende allgemeine Regel, doch gibt dieser Grundsatz Anlaß zu einer Anzahl von Bestimmungen, so in den §§ 42 Abs. 3, und 46 JN. und in den §§ 7 Abs. 2, und 529 Abs. 2 ZPO. Aus dieser Bindung ergibt sich aber für den vorliegenden Fall, daß ein an sich unzulässiger prozessualer Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines Umstandes dann nicht mehr als prozessual unzulässig angesehen werden kann, wenn in einer anderen zwischen den Streitteilen ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidung ein anderer zur Geltendmachung dieses Umstandes in Anspruch genommener Rechtsbehelf irrtümlich deswegen prozessual nicht zugestanden wurde, weil angenommen wurde, daß nur der andere ersterwähnte Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Anspruches offenstehe. Es ist also wohl der Standpunkt des Erstgerichtes an sich falsch, er muß aber dennoch im Hinblick auf die bindende Wirkung der über die Wiederaufnahmsklage des Klägers ergangenen Beschlüsse im gegebenen Falle gebilligt werden.Es wurde bereits ausgeführt, daß die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage auf Grund eines Rechtsirrtumes erfolgte, daß aber der neuerlichen Geltendmachung der Vaterschaft an sich die Rechtskraft des Urteiles über die frühere Vaterschaftsklage entgegenstunde, weil die aufgetretene Ähnlichkeit kein neuer rechtserheblicher Tatbestand ist und weil der Anspruch nicht dadurch, daß ein anderer Beiwohnungstag behauptet wird, zu einem vom erstbehandelten verschiedenen wird. Nun muß aber bedacht werden, daß auch Beschlüsse rein prozessualen Inhaltes bindende Wirkungen ausüben. Es fehlt wohl diesbezüglich eine dem Paragraph 411, ZPO. entsprechende allgemeine Regel, doch gibt dieser Grundsatz Anlaß zu einer Anzahl von Bestimmungen, so in den Paragraphen 42, Absatz 3,, und 46 JN. und in den Paragraphen 7, Absatz 2,, und 529 Absatz 2, ZPO. Aus dieser Bindung ergibt sich aber für den vorliegenden Fall, daß ein an sich unzulässiger prozessualer Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines Umstandes dann nicht mehr als prozessual unzulässig angesehen werden kann, wenn in einer anderen zwischen den Streitteilen ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidung ein anderer zur Geltendmachung dieses Umstandes in Anspruch genommener Rechtsbehelf irrtümlich deswegen prozessual nicht zugestanden wurde, weil angenommen wurde, daß nur der andere ersterwähnte Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Anspruches offenstehe. Es ist also wohl der Standpunkt des Erstgerichtes an sich falsch, er muß aber dennoch im Hinblick auf die bindende Wirkung der über die Wiederaufnahmsklage des Klägers ergangenen Beschlüsse im gegebenen Falle gebilligt werden.
Der Beklagte ist durch diese Erledigung im Endergebnis nicht geschädigt, denn die gegen ihn eingebrachte Wiederaufnahmsklage wäre nach dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ. XXII/71 angenommenen Standpunkt als rechtzeitig anzusehen gewesen. Vielmehr hätte die aufrechte Erledigung der Wiederaufnahmsklage zum Zuspruch des Unterhaltes schon von einem früheren Zeitpunkt an geführt.