Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaften Graz, Sackstraße 25, und Kaiser-Franz-Josef-Kai 22. Die Liegenschaft Sackstraße 25 wird von der klagenden Partei auf Grund eines mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages mit Trinkwasser versorgt. Am 25. November 1979 schloß der Beklagte mit der G***-H***, G*** A*** G*** FÜR W*** UND
S*** MBH Graz (im folgenden: G***), einen Betreuungsvertrag betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft Kaiser-Franz-Josef-Kai 22. Die G*** betraute mit der Bauführung die F*** E*** Gesellschaft mbH. Da für die Baustätte Wasser benötigt wurde, beauftragte die F*** E*** Gesellschaft mbH ein Installationsunternehmen mit der Herstellung und Verlegung eines Wasseranschlusses vom Hause Sackstraße 25 zur Liegenschaft Kaiser-Franz-Josef-Kai 22. Dem mit der Ausführung der Arbeit betreuten Monteur war die Fließrichtung des Wassers nicht bekannt, so daß er den der Feststellung des Wasserverbrauchs dienenden Subzähler irrtümlich vor dem Hauptzähler statt nach dem Hauptzähler anbrachte. Die Anbringung von Subzählern erfolgt nicht durch die klagende Partei, mit der nur Rücksprache zu nehmen ist. Am 3. Februar 1981 stellte die G*** bei der klagenden Partei den Antrag auf Wasserversorgung in Ansehung der Liegenschaft Kaiser-Franz-Josef-Kai 22; der Antrag wurde angenommen.
§ 41 der dem Vertrag zugrundegelegten "AllgemeinenParagraph 41, der dem Vertrag zugrundegelegten "Allgemeinen
Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der G*** S*** A***" sieht vor:
"1.) Wird Wasser entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen oder unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers entnommen, so ist die G*** S*** AG berechtigt, einen Vergütungsbetrag nach den jeweils geltenden höchsten Tarifsätzen zu verrechnen, der sich unter Zugrundelegung einer für den betreffenden Fall in Frage kommenden Benützungsdauer ergibt, in der aber mindestens eine tägliche Benützung der gesamten vorhandenen Verbrauchsanlage bis zu zwölf Stunden während der Dauer des unberechtigten Verbrauches angenommen wird. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu leistende Betrag ist keine Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht."1.) Wird Wasser entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen oder unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers entnommen, so ist die G*** S*** AG berechtigt, einen Vergütungsbetrag nach den jeweils geltenden höchsten Tarifsätzen zu verrechnen, der sich unter Zugrundelegung einer für den betreffenden Fall in Frage kommenden Benützungsdauer ergibt, in der aber mindestens eine tägliche Benützung der gesamten vorhandenen Verbrauchsanlage bis zu zwölf Stunden während der Dauer des unberechtigten Verbrauches angenommen wird. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu leistende Betrag ist keine Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
2.) Ist die Dauer des unberechtigten Wasserbezuges nicht feststellbar, so wird die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Verbrauchsmenge jedoch mindestens für ein halbes Jahr verrechnet."
Anläßlich der Auswechslung des Wassermessers am 28. Jänner 1983 wurde festgestellt, daß vor dem Wasserzähler eine Verbrauchsleitung mit einem getrennten Wasserzähler angebracht war. Durch den obigen Wasserzähler wurde der gesamte Wasserverbrauch von 86 m3 erfaßt. Der m3-Preis, den die klagende Partei im Zeitpunkt der Entnahme verrechnete, betrug S 7,94 inklusive Umsatzsteuer.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten gestützt auf § 41 ihrer Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen, für die unberechtigte Wasserentnahme den Betrag von S 24.965,01 s.A. Sie brachte vor, der Beklagte habe, ohne mit ihr das Einvernehmen zu pflegen, auf dem Grundstück Sackstraße 25 vor dem dort errichteten Wasserzähler widerrechtlich eine Verbrauchsleitung zum Grundstück Kaiser-Franz-Josef-Kai 22 gelegt, so daß der tatsächliche Wasserverbrauch des Beklagten nicht festgestellt werden könne. Für den fiktiven Wasserverbrauch von 3145 m3 (0,4 Liter pro Sekunde durch 12 Stunden an 182 Tagen) schulde der Beklagte den Klagsbetrag. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der klagenden Partei sei die Bauführung auf seiner Liegenschaft und der damit verbundene Wasserbedarf bekannt gewesen, der Anschluß sei nicht von ihm, sondern im Auftrag der F*** E*** Gesellschaft mbH durch einen Installateur vorgenommen worden.Die klagende Partei begehrt vom Beklagten gestützt auf Paragraph 41, ihrer Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen, für die unberechtigte Wasserentnahme den Betrag von S 24.965,01 s.A. Sie brachte vor, der Beklagte habe, ohne mit ihr das Einvernehmen zu pflegen, auf dem Grundstück Sackstraße 25 vor dem dort errichteten Wasserzähler widerrechtlich eine Verbrauchsleitung zum Grundstück Kaiser-Franz-Josef-Kai 22 gelegt, so daß der tatsächliche Wasserverbrauch des Beklagten nicht festgestellt werden könne. Für den fiktiven Wasserverbrauch von 3145 m3 (0,4 Liter pro Sekunde durch 12 Stunden an 182 Tagen) schulde der Beklagte den Klagsbetrag. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der klagenden Partei sei die Bauführung auf seiner Liegenschaft und der damit verbundene Wasserbedarf bekannt gewesen, der Anschluß sei nicht von ihm, sondern im Auftrag der F*** E*** Gesellschaft mbH durch einen Installateur vorgenommen worden.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Gemäß § 41 der Bedingungen der klagenden Partei stehe der eingeklagte Betrag auch dann zu, wenn der tatsächliche Wasserverbrauch, wie im vorliegenden Fall, feststellbar und der klagenden Partei daher ein Schaden nicht erwachsen sei.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Gemäß Paragraph 41, der Bedingungen der klagenden Partei stehe der eingeklagte Betrag auch dann zu, wenn der tatsächliche Wasserverbrauch, wie im vorliegenden Fall, feststellbar und der klagenden Partei daher ein Schaden nicht erwachsen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil in Ansehung des Teilbetrages von S 628,84 s.A. und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Im Vorbringen des Beklagten sei allgemein der Einwand der Sittenwidrigkeit enthalten. Das Beharren der klagenden Partei auf Zahlung des Vergütungsbetrages gemäß § 41 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen verstoße unter den konkreten Umständen gegen die guten Sitten. Die Bestimmung erscheine generell insoferne unbedenklich, als darin ein Berechnungsmodell für den Fall vertragswidriger Wasserentnahme aufgestellt werde; die Bestimmung sei aber nur anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Wassermenge entnommen wurde oder wenn die entnommene Wassermenge zweifelhaft bleibt. Sittenwidrig sei es, wenn sich die klagende Partei in einem Fall, in dem feststeht, wieviel Wasser abgeleitet wurde, auf diese Bestimmung berufe. Im vorliegenden Fall bestehe über das Ausmaß der Wasserentnahme, die zudem irrtümlich erfolgt sei, kein Zweifel. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange man, wenn die vorgenannte Bestimmung als Vereinbarung einer Konventionalstrafe verstanden werde. Der Ausschluß des richterlichen Mäßigungsrechtes sei unwirksam. Demnach sei die Mäßigung auf den Betrag des wirklich eingetretenen Schadens, den Wert des entnommenen Wassers, gerechtfertigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil in Ansehung des Teilbetrages von S 628,84 s.A. und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Im Vorbringen des Beklagten sei allgemein der Einwand der Sittenwidrigkeit enthalten. Das Beharren der klagenden Partei auf Zahlung des Vergütungsbetrages gemäß Paragraph 41, ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen verstoße unter den konkreten Umständen gegen die guten Sitten. Die Bestimmung erscheine generell insoferne unbedenklich, als darin ein Berechnungsmodell für den Fall vertragswidriger Wasserentnahme aufgestellt werde; die Bestimmung sei aber nur anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Wassermenge entnommen wurde oder wenn die entnommene Wassermenge zweifelhaft bleibt. Sittenwidrig sei es, wenn sich die klagende Partei in einem Fall, in dem feststeht, wieviel Wasser abgeleitet wurde, auf diese Bestimmung berufe. Im vorliegenden Fall bestehe über das Ausmaß der Wasserentnahme, die zudem irrtümlich erfolgt sei, kein Zweifel. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange man, wenn die vorgenannte Bestimmung als Vereinbarung einer Konventionalstrafe verstanden werde. Der Ausschluß des richterlichen Mäßigungsrechtes sei unwirksam. Demnach sei die Mäßigung auf den Betrag des wirklich eingetretenen Schadens, den Wert des entnommenen Wassers, gerechtfertigt.