Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Er brachte selbst vor, er habe nach dem Willen der Gründer bis zur Registrierung der AG für deren Rechnung so auftreten sollen, dass alle Vorteile aus seiner Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zukommen sollten. Er habe demgemäß nicht im eigenen „Kapitalinteresse“ gehandelt, sondern als der für die im Gründungsstadium befindlichen AG vorgesehene Vorstand. Seine Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass er Organ der Gesellschaft gewesen und deshalb für die hinter der Gesellschaft stehenden Aktionäre habe handeln müssen. Das Amtshaftungsbegehren des Klägers ist deshalb nicht schlüssig:
Es steht fest, dass Gründer der Gesellschaft, die das gesamte Grundkapital durch Übernahme von Aktien aufbringen sollten, zwei vom Kläger verschiedene Personen waren und dieser bloß zum Vorstand bestellt wurde. Die Aktiengesellschaft entsteht als solche erst mit der Eintragung im Firmenbuch (§ 34 Abs 1 erster Satz AktG). Ist die Satzung jedoch schon festgestellt (§ 2 Abs 1 AktG), der Gründungsvertrag also errichtet, sind die Gründer einander schon von diesem Zeitpunkt an gesellschaftsrechtlich verpflichtet; sie und die schon bestellten Gesellschaftsorgane haben alles zur Entstehung der AG Erforderliche zu tun. Dieses Gesellschaftsverhältnis wird allgemein als Vor-, Gründer- oder Gründungsgesellschaft bezeichnet (Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des Gesellschaftsrechts5, 29), im besonderen Fall der AG als „Voraktiengesellschaft“. Die Rechtsnatur der Voraktiengesellschaft ist umstritten. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht - bei nahezu gleicher Rechtslage - nun die Ansicht vor, die im Entstehen begriffene AG sei nach ihrer Errichtung (also nach Feststellung der Satzung und Übernahme der Aktien durch die Gründer - § 29 d AktG; so auch § 22 Abs 1 AktG) weder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch eine offene Handelsgesellschaft noch ein - der österreichischen Rechtsordnung fremder - nichtrechtsfähiger Verein, sondern ein Gebilde eigener Art, gewissermaßen eine nicht rechtsfähige AG, auf die Aktienrecht anzuwenden sei, soweit das nicht die Rechtsfähigkeit voraussetze oder auf dieser beruhe (Kraft in KöllnerKomm AktG2 § 41 Rz 23). Diese Auffassung wird - entgegen der älteren Rechtsprechung - nun auch im österreichischen Schrifttum vertreten (Ostheim in GesRZ 1978, 337, 343 ff; Schiemer, Aktiengesetz § 21 1.1; Wünsch in GesRZ 1984, 1; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 30). Dieser Auffassung ist schon deshalb besonderes argumentatives Gewicht zuzubilligen, weil die Gesellschaftstypen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und der offenen Handelsgesellschaft als endgültige Rechtsformen konzipiert sind, wogegen die Vorgesellschaft durch ihre „Unfertigkeit“ gekennzeichnet ist: Die Gründer streben eine Kapitalgesellschaft an und wollen sich gerade nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma oder zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammenschließen (Ostheim aaO 343 mwN). Diese Frage muss im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht abschließend geklärt werden, weil das Eintragungsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde und die dadurch zu einer „unechten“ Vorgesellschaft gewordene Voraktiengesellschaft angesichts des gesellschaftsrechtlichen numerus clausus als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes angesehen werden muss (Ostheim aaO 343; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 30; vgl auch Kraft aaO Rz 33). Es steht fest, dass Gründer der Gesellschaft, die das gesamte Grundkapital durch Übernahme von Aktien aufbringen sollten, zwei vom Kläger verschiedene Personen waren und dieser bloß zum Vorstand bestellt wurde. Die Aktiengesellschaft entsteht als solche erst mit der Eintragung im Firmenbuch (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz AktG). Ist die Satzung jedoch schon festgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, AktG), der Gründungsvertrag also errichtet, sind die Gründer einander schon von diesem Zeitpunkt an gesellschaftsrechtlich verpflichtet; sie und die schon bestellten Gesellschaftsorgane haben alles zur Entstehung der AG Erforderliche zu tun. Dieses Gesellschaftsverhältnis wird allgemein als Vor-, Gründer- oder Gründungsgesellschaft bezeichnet (Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des Gesellschaftsrechts5, 29), im besonderen Fall der AG als „Voraktiengesellschaft“. Die Rechtsnatur der Voraktiengesellschaft ist umstritten. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht - bei nahezu gleicher Rechtslage - nun die Ansicht vor, die im Entstehen begriffene AG sei nach ihrer Errichtung (also nach Feststellung der Satzung und Übernahme der Aktien durch die Gründer - Paragraph 29, d AktG; so auch Paragraph 22, Absatz eins, AktG) weder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch eine offene Handelsgesellschaft noch ein - der österreichischen Rechtsordnung fremder - nichtrechtsfähiger Verein, sondern ein Gebilde eigener Art, gewissermaßen eine nicht rechtsfähige AG, auf die Aktienrecht anzuwenden sei, soweit das nicht die Rechtsfähigkeit voraussetze oder auf dieser beruhe (Kraft in KöllnerKomm AktG2 Paragraph 41, Rz 23). Diese Auffassung wird - entgegen der älteren Rechtsprechung - nun auch im österreichischen Schrifttum vertreten (Ostheim in GesRZ 1978, 337, 343 ff; Schiemer, Aktiengesetz Paragraph 21, 1.1; Wünsch in GesRZ 1984, 1; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 30). Dieser Auffassung ist schon deshalb besonderes argumentatives Gewicht zuzubilligen, weil die Gesellschaftstypen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und der offenen Handelsgesellschaft als endgültige Rechtsformen konzipiert sind, wogegen die Vorgesellschaft durch ihre „Unfertigkeit“ gekennzeichnet ist: Die Gründer streben eine Kapitalgesellschaft an und wollen sich gerade nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma oder zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammenschließen (Ostheim aaO 343 mwN). Diese Frage muss im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht abschließend geklärt werden, weil das Eintragungsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde und die dadurch zu einer „unechten“ Vorgesellschaft gewordene Voraktiengesellschaft angesichts des gesellschaftsrechtlichen numerus clausus als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes angesehen werden muss (Ostheim aaO 343; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 30; vergleiche auch Kraft aaO Rz 33).
Gleichviel, ob die Voraktiengesellschaft, für die oder für deren Gesellschafter im Geschäftsbereich der Gesellschaft der Kläger zufolge seiner Bestellung zum Vorstand vertretungsbefugt war, nun als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anzusehen ist, fällt der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch jedenfalls ins Gesellschaftsvermögen, weil der Kläger die Pokerschule nur namens und für Rechnung der Voraktiengesellschaft geführt hat und ein bei deren Betrieb erzielter Gewinn daher auch nur der Voraktiengesellschaft bzw deren Gesellschaftern (Gründern) entgangen sein kann. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Beschlagnahme des Betriebsvermögens der Pokerschule im Rahmen der Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers sind somit nur die Voraktiengesellschaft als offene Handelsgesellschaft oder gemäß § 1203 ABGB deren Gesellschafter berechtigt, sollte die Voraktiengesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (oder sonst als besonderes gesellschaftsrechtliches Gebilde) anzusehen sein.Gleichviel, ob die Voraktiengesellschaft, für die oder für deren Gesellschafter im Geschäftsbereich der Gesellschaft der Kläger zufolge seiner Bestellung zum Vorstand vertretungsbefugt war, nun als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anzusehen ist, fällt der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch jedenfalls ins Gesellschaftsvermögen, weil der Kläger die Pokerschule nur namens und für Rechnung der Voraktiengesellschaft geführt hat und ein bei deren Betrieb erzielter Gewinn daher auch nur der Voraktiengesellschaft bzw deren Gesellschaftern (Gründern) entgangen sein kann. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Beschlagnahme des Betriebsvermögens der Pokerschule im Rahmen der Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers sind somit nur die Voraktiengesellschaft als offene Handelsgesellschaft oder gemäß Paragraph 1203, ABGB deren Gesellschafter berechtigt, sollte die Voraktiengesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (oder sonst als besonderes gesellschaftsrechtliches Gebilde) anzusehen sein.
Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seiner Aktivlegitimation die Handelndenhaftung des § 34 Abs 1 zweiter Satz AktG ins Treffen führt, übersieht er, dass ihn damit nicht auch die Rechtszuständigkeit für Forderungen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, zukommt; wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, wollte der Gesetzgeber mit dieser besonderen Haftungsnorm nur eine zusätzliche Sicherung der Gläubiger schaffen, ohne dass dem für die Vorgesellschaft Handelnden deshalb auch Rechte am schon vorhandenen Gesellschaftsvermögen eingeräumt würden.Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seiner Aktivlegitimation die Handelndenhaftung des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz AktG ins Treffen führt, übersieht er, dass ihn damit nicht auch die Rechtszuständigkeit für Forderungen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, zukommt; wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, wollte der Gesetzgeber mit dieser besonderen Haftungsnorm nur eine zusätzliche Sicherung der Gläubiger schaffen, ohne dass dem für die Vorgesellschaft Handelnden deshalb auch Rechte am schon vorhandenen Gesellschaftsvermögen eingeräumt würden.
Da die Vorinstanzen die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob das beanstandete Organverhalten überhaupt rechtswidrig bzw schuldhaft war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.