Die ordentliche Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird.Die ordentliche Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt wird.
Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Auslegung von konkreten Vereinbarungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, sofern nicht ausnahmsweise eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu nur RIS-Justiz RS0042936). Warum es für die Auslegung von Bedeutung sein sollte, ob man die Vereinbarung als entgeltlich oder unentgeltlich qualifiziert, ist aus den Revisionsausführungen nicht zu erkennen; gleiches gilt für den Hinweis auf den Unterschied zwischen Bedingung und Befristung.Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Auslegung von konkreten Vereinbarungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, sofern nicht ausnahmsweise eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt vergleiche dazu nur RIS-Justiz RS0042936). Warum es für die Auslegung von Bedeutung sein sollte, ob man die Vereinbarung als entgeltlich oder unentgeltlich qualifiziert, ist aus den Revisionsausführungen nicht zu erkennen; gleiches gilt für den Hinweis auf den Unterschied zwischen Bedingung und Befristung.
Ob das in der vom Beklagten verfassten Urkunde erwähnte Widerspruchsrecht überhaupt wirksam vereinbart und darüber hinaus auf die Klägerin überbunden wurde, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es handelt sich dabei unter Berücksichtigung des Vertragszwecks keinesfalls um eine unbedingte und voraussetzungslose Widerspruchsmöglichkeit, keine Bedenken bestehen. Auch im Gesamtkontext der Urkunde kann ein Widerspruch des Beklagten gegen die Anzeige der Fertigstellung einer gleichwertigen Überdachung vernünftigerweise nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte verpflichtet sein soll, allfällige Einwände gegen die Gleichwertigkeit der Überdachung innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen.
Nachdem feststeht, dass die Klägerin den Beklagten im November 2001 zum "Rücktausch" aufgefordert hat, ist es auch ohne Belang, dass sie im Verfahren die Vereinbarung in erster Linie unrichtigerweise als Prekarium qualifiziert hat. Bereits im Beschluss vom 27. Mai 2003 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin zumindest hilfsweise auch auf die Auflösung einer der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegenden Vereinbarung berufen hat.
Wie bereits dargelegt wurde, wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich auf die fehlende Gleichwertigkeit der über seinem Parkplatz angebrachten Überdachung zu berufen. Seiner Auffassung, die Klägerin hätte von sich aus konkrete Behauptungen zur Gleichwertigkeit aufstellen müssen, ist nicht beizutreten. Da es sich beim Heckenbewuchs um keine bauliche Maßnahme handelt, hat diesen das Berufungsgericht zu Recht bei der Beurteilung der "Überdachung" außer Betracht gelassen.
Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Dass dem Berufungsgericht insoweit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Dass dem Berufungsgericht insoweit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
Auf den in der Revision wiederholten Einwand, die Rechtssache wäre nicht im streitigen Verfahren, sondern im Außerstreitverfahren zu behandeln gewesen, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des schon in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs verworfen hat (Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 503 ZPO). Im Übrigen lässt der Revisionswerber auch jede Begründung dafür vermissen, warum für das Begehren auf Räumung eines Bestandgegenstands nach Beendigung des Bestandvertrags der streitige Rechtsweg nicht zur Verfügung stehen sollte.Auf den in der Revision wiederholten Einwand, die Rechtssache wäre nicht im streitigen Verfahren, sondern im Außerstreitverfahren zu behandeln gewesen, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des schon in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs verworfen hat (Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO). Im Übrigen lässt der Revisionswerber auch jede Begründung dafür vermissen, warum für das Begehren auf Räumung eines Bestandgegenstands nach Beendigung des Bestandvertrags der streitige Rechtsweg nicht zur Verfügung stehen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung eine zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Die Verrechnung eines Einheitssatzes von 240 % hat jedoch keine Grundlage im § 23 RATG.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung eine zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Die Verrechnung eines Einheitssatzes von 240 % hat jedoch keine Grundlage im Paragraph 23, RATG.