Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Strittig ist im Revisionsverfahren lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene Teilabweisung von 7.550,29 EUR. Diesbezüglich führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass der Beklagte "klar und bestimmt" vorgebracht habe, einer der Zedenten der Klagsforderung habe einen Subunternehmer beauftragt und im Einvernehmen mit diesem Zedenten sei eine Direktzahlung von 7.550,29 EUR an diesen Subunternehmer erfolgt. Die klagende Partei habe die Auftraggebereigenschaft des Zedenten nicht substantiiert bestritten, weshalb diese gemäß § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden gelte. Da der Werklohn des Subunternehmers direkt bezahlt worden sei, habe der Zedent aus diesem Titel nichts mehr zu fordern, habe auch nichts zedieren können, und sei damit dieser Klagsteilbetrag nicht zuzusprechen. Die nunmehr in der Berufungsbeantwortung enthaltene Argumentation, die Kosten des "Kugelstrahlens" durch den Subunternehmer seien in den vom Zedenten freiwillig abgezogenen, pauschalierten Materialkosten enthalten, stellte eine unbeachtliche Neuerung dar.Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Strittig ist im Revisionsverfahren lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene Teilabweisung von 7.550,29 EUR. Diesbezüglich führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass der Beklagte "klar und bestimmt" vorgebracht habe, einer der Zedenten der Klagsforderung habe einen Subunternehmer beauftragt und im Einvernehmen mit diesem Zedenten sei eine Direktzahlung von 7.550,29 EUR an diesen Subunternehmer erfolgt. Die klagende Partei habe die Auftraggebereigenschaft des Zedenten nicht substantiiert bestritten, weshalb diese gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO als zugestanden gelte. Da der Werklohn des Subunternehmers direkt bezahlt worden sei, habe der Zedent aus diesem Titel nichts mehr zu fordern, habe auch nichts zedieren können, und sei damit dieser Klagsteilbetrag nicht zuzusprechen. Die nunmehr in der Berufungsbeantwortung enthaltene Argumentation, die Kosten des "Kugelstrahlens" durch den Subunternehmer seien in den vom Zedenten freiwillig abgezogenen, pauschalierten Materialkosten enthalten, stellte eine unbeachtliche Neuerung dar.
Dagegen führt die klagende Partei zu Recht ins Treffen, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich ausführte, es bestünden keine Anhaltspunkte "für eine Feststellung in Richtung des Vorbringens des Beklagten, dass von der Rechnungssumme des Zedenten die Rechnung des Subunternehmers über 103.894,26 S (= 7.550,29 EUR) in Abzug zu bringen wäre" (S 21 des Ersturteils). Weiters ging das Erstgericht davon aus, dass die ursprünglich zweitbeklagte Partei dem Zedenten nach wie vor 20.885,71 EUR schulde (S 16 des Ersturteils). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (S 11 dessen Urteils) hängt die Entscheidung über den strittigen Abzugsposten von 7.550,29 EUR für von einem Subunternehmen vorgenommene Kugelstrahlarbeiten doch von Tat- und Beweisfragen ab - siehe die Ausführungen zuvor -, sodass hiezu hätte Stellung bezogen werden müssen. Die klagende Partei hat stets bestritten, dass dieser Teilbetrag in Abzug zu bringen sei (siehe S 2 des Protokolls der Verhandlungstagsatzung vom 7. 3. 2000), sie hat auch eine Forderung dieses Zedenten von zumindest 287.458 S (= 20.890,39 EUR) geltend gemacht (siehe S 2 des Schriftsatzes vom 23. 1. 2001), hat hiezu die Urkunde Blg./V vorgelegt (S 4 des Protokolls vom 2. 2. 2001), und weiters ausdrücklich gegen das Vorbringen des Beklagten eingewendet, dass die "von diesem geltend gemachten Kosten" für das "Sandstreuen" (gemeint "Sandstrahlen") in der mit maximal 240 S pro m2 fixierten Materialpauschale, die von der Gesamtforderung ohnehin in Abzug gebracht worden sei, enthalten gewesen seien (S 2 des Schriftsatzes vom 23. 1. 2001). Damit erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, es handle sich beim Vorbringen der klagenden Partei in deren Berufungsbeantwortung, die Kosten des Kugelstrahlens seien in den vom Zedenten freiwillig abgezogenen pauschalierten Materialkosten enthalten, um eine unzulässige Neuerung, als unhaltbar. Das Gericht zweiter Instanz wird seine in sich widersprüchlichen Ausführungen zu korrigieren und insbesondere - für den Fall des Abgehens von den erstinstanzlichen Feststellungen - nachvollziehbar zu begründen haben, warum der Klagsteilbetrag von 7.550,29 EUR nicht zugesprochen werden könnte, denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen schuldet die ursprünglich zweitbeklagte Partei dem Zedenten nach wie vor 20.885,71 EUR, weshalb dieser - nach Ansicht des Erstgericht aushaftende - Betrag auch an die klagende Partei zediert werden konnte.
In Stattgebung der Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts im angefochtenen Umfang aufzuheben und insoweit zur neuerlichen Entscheidung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.