Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtsanwälte sind nach § 19 RAO. berechtigt, von den bei ihnen für die vertretenen Parteien eingegangenen Barschaften die Summe ihrer Auslagen und ihres Verdienstes abzuziehen. Das Recht dazu haben sie aber nur für unbestrittene Forderungen. Sie haben insoweit ein Zurückbehaltungsrecht. Ist die Honorarforderung bestritten, so kann der Anwalt die eingegangene Barschaft zu Gericht erlegen und hat dann an ihr - den Rechtsbestand seiner Forderung vorausgesetzt - ein gesetzliches Pfandrecht. Im vorliegenden Falle sind nun die ersten 10.000 S dem beklagten Anwalt am 2. Juni 1955 zugekommen, während gegen den Klienten bereits am 11. Februar 1955 das Ausgleichsverfahren eröffnet war. Das Zurückbehaltungsrecht hätte daher hinsichtlich der ersten 10.000 S frühestens am 2. Juni 1955, hinsichtlich der zweiten 10.000 S frühestens am 4. Juli 1955 entstehen können. Bevor der Beklagte das Geld übergeben erhalten hatte, konnte ein Zurückbehaltungsrecht nicht entstehen. Wohl zu beachten ist aber, daß nach der Ausgleichseröffnung das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr entstehen konnte (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 AO.). Daraus folgt, daß schon aus diesem Gründe ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten hinsichtlich des Betrages von 20.000 S nicht besteht und er daher zur Herausgabe verpflichtet ist (vgl. GlUNF. 2705). Davon abgesehen ist aber dem Berufungsgericht auch zuzustimmen, wenn es meint, daß wegen Bestrittenheit der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht ebenfalls nicht entstehen konnte.Rechtsanwälte sind nach Paragraph 19, RAO. berechtigt, von den bei ihnen für die vertretenen Parteien eingegangenen Barschaften die Summe ihrer Auslagen und ihres Verdienstes abzuziehen. Das Recht dazu haben sie aber nur für unbestrittene Forderungen. Sie haben insoweit ein Zurückbehaltungsrecht. Ist die Honorarforderung bestritten, so kann der Anwalt die eingegangene Barschaft zu Gericht erlegen und hat dann an ihr - den Rechtsbestand seiner Forderung vorausgesetzt - ein gesetzliches Pfandrecht. Im vorliegenden Falle sind nun die ersten 10.000 S dem beklagten Anwalt am 2. Juni 1955 zugekommen, während gegen den Klienten bereits am 11. Februar 1955 das Ausgleichsverfahren eröffnet war. Das Zurückbehaltungsrecht hätte daher hinsichtlich der ersten 10.000 S frühestens am 2. Juni 1955, hinsichtlich der zweiten 10.000 S frühestens am 4. Juli 1955 entstehen können. Bevor der Beklagte das Geld übergeben erhalten hatte, konnte ein Zurückbehaltungsrecht nicht entstehen. Wohl zu beachten ist aber, daß nach der Ausgleichseröffnung das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr entstehen konnte (Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz 2, AO.). Daraus folgt, daß schon aus diesem Gründe ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten hinsichtlich des Betrages von 20.000 S nicht besteht und er daher zur Herausgabe verpflichtet ist vergleiche GlUNF. 2705). Davon abgesehen ist aber dem Berufungsgericht auch zuzustimmen, wenn es meint, daß wegen Bestrittenheit der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht ebenfalls nicht entstehen konnte.
Zu den Revisionsausführungen bleibt noch beizufügen:
Aus der Vereinbarung der Zahlung zu Handen des Beklagten kann schon deswegen nichts abgeleitet werden, weil der Vergleich und damit diese Vereinbarung am 5. April 1955 abgeschlossen wurden, das Ausgleichsverfahren aber schon vorher, nämlich am 11. Februar 1955, eröffnet worden war. Daß zur Zeit des Vergleichsabschlusses vom 5. April 1955 das Ausgleichsverfahren, und zwar am 11. Februar 1955, bereits eröffnet war, hat das Berufungsgericht sehr wohl festgestellt. Die Feststellung des Berufungsgerichtes über die Unerweislichkeit einer Vereinbarung hinsichtlich Höhe und Abdeckung der Honorarforderung ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Die Ausführungen in der Revision, daß einem Anwalt nicht zugemutet werden könne, daß er in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines Klienten für diesen weiter Leistungen erbringe und daß er dadurch einen Erfolg für die Gläubiger herbeiführe, selbst aber nichts bekäme, scheinen die Meinung des Beklagten anzudeuten, daß die Honorarforderung - vom § 19 RAO. abgesehen - vom Ausgleich nicht berührt werden solle. Dem steht aber entgegen, daß schon wegen des vom Beklagten selbst hervorgehobenen, besonders beträchtlichen Streitgegenstandes es sich nicht um ein Geschäft handelt, das zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört; eine Zustimmung des Ausgleichsverwalters ist aber gar nicht behauptet worden (§ 8 Abs. 2 AO.).Aus der Vereinbarung der Zahlung zu Handen des Beklagten kann schon deswegen nichts abgeleitet werden, weil der Vergleich und damit diese Vereinbarung am 5. April 1955 abgeschlossen wurden, das Ausgleichsverfahren aber schon vorher, nämlich am 11. Februar 1955, eröffnet worden war. Daß zur Zeit des Vergleichsabschlusses vom 5. April 1955 das Ausgleichsverfahren, und zwar am 11. Februar 1955, bereits eröffnet war, hat das Berufungsgericht sehr wohl festgestellt. Die Feststellung des Berufungsgerichtes über die Unerweislichkeit einer Vereinbarung hinsichtlich Höhe und Abdeckung der Honorarforderung ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Die Ausführungen in der Revision, daß einem Anwalt nicht zugemutet werden könne, daß er in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines Klienten für diesen weiter Leistungen erbringe und daß er dadurch einen Erfolg für die Gläubiger herbeiführe, selbst aber nichts bekäme, scheinen die Meinung des Beklagten anzudeuten, daß die Honorarforderung - vom Paragraph 19, RAO. abgesehen - vom Ausgleich nicht berührt werden solle. Dem steht aber entgegen, daß schon wegen des vom Beklagten selbst hervorgehobenen, besonders beträchtlichen Streitgegenstandes es sich nicht um ein Geschäft handelt, das zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört; eine Zustimmung des Ausgleichsverwalters ist aber gar nicht behauptet worden (Paragraph 8, Absatz 2, AO.).
Daß dem Beklagten ein Absonderungsrecht nicht zusteht, ist bereits ausführlich begrundet worden. Aus den Entscheidungen SZ. VIII 278 und ZBl. 1913 Nr. 185 läßt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen, weil diese Entscheidungen andere Sachverhalte betreffen; im ersten Fall handelt es sich um ein bevorrechtetes Pfandrecht für eine Gebührenforderung, im zweiten Fall war eine Vereinbarung über die Verwendung eingegangener Barschaften zur Deckung von Kostenforderungen vor der Konkurseröffnung getroffen worden. Soweit schließlich die Revision eine Vereinbarung über die Honorarforderung mit dem Gemeinschuldner annimmt, weicht sie von dem festgestellten Sachverhalt ab und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Daß dem Beklagten ein Absonderungsrecht nicht zusteht, ist bereits ausführlich begrundet worden. Aus den Entscheidungen SZ. römisch acht 278 und ZBl. 1913 Nr. 185 läßt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen, weil diese Entscheidungen andere Sachverhalte betreffen; im ersten Fall handelt es sich um ein bevorrechtetes Pfandrecht für eine Gebührenforderung, im zweiten Fall war eine Vereinbarung über die Verwendung eingegangener Barschaften zur Deckung von Kostenforderungen vor der Konkurseröffnung getroffen worden. Soweit schließlich die Revision eine Vereinbarung über die Honorarforderung mit dem Gemeinschuldner annimmt, weicht sie von dem festgestellten Sachverhalt ab und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.