Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beklagte in der Nichtvernehmung eines Sachverständigen aus dem Ärztefach zur Prüfung der Frage, ob bei Anna H***** objektiv gesehen eine Lebensgefahr bestand und ob Wiederbelebungsversuche möglich waren. Diese Rüge ist nicht begründet. Es könnte sich bei dem gerügten Verfahrensmangel nur um einen solchen des Verfahrens erster Instanz handeln. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ XXII/106 u.a.) können Mängel des Verfahrens erster Instanz nur einmal, und zwar in der Berufung gegen das Ersturteil geltend gemacht werden. Werden sie vom Berufungsgericht verneint, so ist damit diese Frage endgültig entschieden und kann in der Revision nicht mehr aufgerollt werden. Soweit vom Beklagten geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe Lebensgefahr auf Grund der subjektiven Wahrnehmung und Angaben der Polizeibeamten angenommen, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen und sind diese Ausführungen unbeachtlich.
In rechtlicher Hinsicht führt der Beklagte aus, der klagenden Partei gebühre ein Ersatz für die Einschaltung der Entgegnung auf die Behauptung: „Wer weiß, ob die Verunglückte hätte gerettet werden können, ....." deshalb nicht, weil es sich hier um keine Tatsachenmitteilung handelte und die klagende Partei die Veröffentlichung dieses Teiles der Entgegnung hätte ablehnen können. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vor allem kann es der klagenden Partei nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine vom Beklagten verlangte Entgegnung brachte, auch wenn sie vielleicht zur Ablehnung berechtigt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist aber die Frage, ob es sich um eine Tatsachenmitteilung handelt oder nicht, zumindest zweifelhaft. Denn der Sinn dieser Stelle ist, dass höchste Lebensgefahr bestand. So wurde sich auch vom Beklagten verstanden. Eine derartige Behauptung ist aber eine Tatsachenmitteilung und daher berichtigungsfähig. Jedenfalls kann von dem Eigentümer der Zeitschrift nicht verlangt werden, die Aufnahme eines Teiles der Entgegnung abzulehnen, wenn er sich dadurch im Falle eines Irrtums sogar einem Strafverfahren aussetzen würde.
Was nun die Frage der Kostenersatzpflicht bei teilweiser richtiger und teilweiser unrichtiger Entgegnung anbelangt, so ist zu den Revisionsausführungen beider Parteien Folgendes zu entgegnen:
Verfehlt ist der Standpunkt der klagenden Partei, dass in einem solchen Fall dem Veröffentlicher der Ersatz sämtlicher Kosten der Einrückung gebühre. Das Argument, dass in jeder unwahren Entgegnung immer einzelne Teile der Entgegnung nicht unwahr sind, wie z.B. die Tatsachenmitteilung, auf die entgegnet wird, ist nicht richtig. Denn bei der Beurteilung der Wahrheit oder Unwahrheit der Entgegnung kommt es nur auf die in der Zeitschrift behaupteten Tatsachen an. Diese können aber ohne weiteres zur Gänze oder bloß teilweise wahr oder unwahr sein.
Wenn auch § 24 Abs 7 PressG kein Verschulden voraussetzt, so ist doch die Heranziehung der Bestimmung des § 1304 ABGB im Wege der Analogie zulässig und aus Gründen der Billigkeit geradezu notwendig. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Erwägung, dass nach Meinung der klagenden Partei ihr die gesamten Kosten der Entgegnung auch zugesprochen werden müssten, wenn sich nur eine von einer großen Zahl von Entgegnungsbehauptungen als unrichtig erweisen würde. Ein derartiges Ergebnis wäre gänzlich unbillig.Wenn auch Paragraph 24, Absatz 7, PressG kein Verschulden voraussetzt, so ist doch die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB im Wege der Analogie zulässig und aus Gründen der Billigkeit geradezu notwendig. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Erwägung, dass nach Meinung der klagenden Partei ihr die gesamten Kosten der Entgegnung auch zugesprochen werden müssten, wenn sich nur eine von einer großen Zahl von Entgegnungsbehauptungen als unrichtig erweisen würde. Ein derartiges Ergebnis wäre gänzlich unbillig.
Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der klagenden Partei die Befugnis zur Veröffentlichung des gesamten Berufungsurteiles, wenn auch nur zur Hälfte auf Kosten der beklagten Partei zuerkannt wurde, was dem Sinn und Zweck des § 24 Abs 7 PressG widerspräche, und dass der Beklagte auch für die Kosten jenes Teiles haftbar gemacht werde, in welchem sein Standpunkt vom Berufungsgericht als berechtigt anerkannt werde. Er könne aber nur für jenen Teil haftbar gemacht werden, mit welchem der Klagsanspruch für gerechtfertigt erkannt werde. Dazu komme, dass der Teil der Urteilsgründe, mit welchem die Berufungsausführungen des Beklagten für stichhältig erklärt werden, weit mehr Raum in Anspruch nehme, als jener Teil des Berufungsurteiles, mit welchem hinsichtlich der drei Entgegnungspunkte der erstinstanzlichen Begründung beigetreten werde. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles gliedern sich folgendermaßen: Von S 2 bis S 7, Mitte, wird der Sachverhalt wiedergegeben. Von S 7, Mitte, bis S 8, 5. Zeile von unten sind Ausführungen zur Beweiswürdigung und grundsätzliche rechtliche Erwägungen enthalten. Beide Abschnitte beziehen sich auf den gesamten Sachverhalt. S 8, fünftletzte Zeile, bis S 10, Mitte, nehmen jene Ausführungen ein, in denen die Unrichtigkeit des Berichtes, also die Berechtigung der Entgegnung dargetan wird. S 10, Mitte, bis S 11, fünftletzte Zeile, nehmen jene Ausführungen ein, in denen die Entgegnung unrichtig und somit unberechtigt war. Es ergibt sich also, dass beide Teile der stattgebenden und ablehnenden Urteilsbegründung ungefähr 1 ½ Seiten ausmachen und daher im Wesentlichen gleich sind. Wird davon ausgegangen, dann hat der Beklagte ohnedies nur die Kosten der auf ihn entfallenden Hälfte zu tragen und nichts zu den Kosten der auf die klagende Partei entfallenden Hälfte beizutragen, auch wenn letzterer Teil mitveröffentlicht wird. Denn im Falle des Wegbleibens dieses Teiles hätten dem Beklagten wohl die gesamten Kosten der Veröffentlichung auferlegt werden müssen. Ein Weglassen jenes Teiles, mit dem die Berechtigung der Entgegnung dargetan wird, ist aber deshalb nicht möglich, weil sonst der Zusammenhang verloren ginge. Die Veröffentlichung muss aber so gehalten sein, dass jeder unbeteiligte Dritte ein klares Bild über den gesamten Sachverhalt erhält.Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der klagenden Partei die Befugnis zur Veröffentlichung des gesamten Berufungsurteiles, wenn auch nur zur Hälfte auf Kosten der beklagten Partei zuerkannt wurde, was dem Sinn und Zweck des Paragraph 24, Absatz 7, PressG widerspräche, und dass der Beklagte auch für die Kosten jenes Teiles haftbar gemacht werde, in welchem sein Standpunkt vom Berufungsgericht als berechtigt anerkannt werde. Er könne aber nur für jenen Teil haftbar gemacht werden, mit welchem der Klagsanspruch für gerechtfertigt erkannt werde. Dazu komme, dass der Teil der Urteilsgründe, mit welchem die Berufungsausführungen des Beklagten für stichhältig erklärt werden, weit mehr Raum in Anspruch nehme, als jener Teil des Berufungsurteiles, mit welchem hinsichtlich der drei Entgegnungspunkte der erstinstanzlichen Begründung beigetreten werde. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles gliedern sich folgendermaßen: Von S 2 bis S 7, Mitte, wird der Sachverhalt wiedergegeben. Von S 7, Mitte, bis S 8, 5. Zeile von unten sind Ausführungen zur Beweiswürdigung und grundsätzliche rechtliche Erwägungen enthalten. Beide Abschnitte beziehen sich auf den gesamten Sachverhalt. S 8, fünftletzte Zeile, bis S 10, Mitte, nehmen jene Ausführungen ein, in denen die Unrichtigkeit des Berichtes, also die Berechtigung der Entgegnung dargetan wird. S 10, Mitte, bis S 11, fünftletzte Zeile, nehmen jene Ausführungen ein, in denen die Entgegnung unrichtig und somit unberechtigt war. Es ergibt sich also, dass beide Teile der stattgebenden und ablehnenden Urteilsbegründung ungefähr 1 ½ Seiten ausmachen und daher im Wesentlichen gleich sind. Wird davon ausgegangen, dann hat der Beklagte ohnedies nur die Kosten der auf ihn entfallenden Hälfte zu tragen und nichts zu den Kosten der auf die klagende Partei entfallenden Hälfte beizutragen, auch wenn letzterer Teil mitveröffentlicht wird. Denn im Falle des Wegbleibens dieses Teiles hätten dem Beklagten wohl die gesamten Kosten der Veröffentlichung auferlegt werden müssen. Ein Weglassen jenes Teiles, mit dem die Berechtigung der Entgegnung dargetan wird, ist aber deshalb nicht möglich, weil sonst der Zusammenhang verloren ginge. Die Veröffentlichung muss aber so gehalten sein, dass jeder unbeteiligte Dritte ein klares Bild über den gesamten Sachverhalt erhält.
Es ist daher im vorliegenden Fall zweckmäßig, das Urteil in seiner Gesamtheit zu veröffentlichen.
Aus diesen Erwägungen war den Revisionen beider Parteien der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, 50, ZPO.