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Entscheidung 1 Ob 122/18z×

Entscheidung 1 Ob 122/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014776 Rechtssatz 30.10.1969Zivilrecht
Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0014790 Rechtssatz 07.03.1989Zivilrecht
Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der I …
RS0014792 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der §§ 870 und 872 ABGB behauptungspflichtig und beweispflichtig. Es ist aber Sache des Täuschenden, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schlus …
RS0014807 Rechtssatz 26.04.1983Zivilrecht
Der durch List Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichen Motivirrtum verlangen.
RS0014827 Rechtssatz 26.03.1930Zivilrecht
Was ist Arglist?
RS0018363 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66).
RS0043110 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteiles zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteiles ab (hier: Schlussfolgerung tatsächlicher Art am Ende der Beweiswürdigung).
RS0098986 Rechtssatz 29.01.1958Zivilrecht
Der Beklagte, der Irreführung geltend machen will, muss der Klage die Einwendung entgegensetzen, dass er den Vertrag wegen Irrtums anfechte. Mangels einer solchen Erklärung seitens des Irregeführten kann die Nichtigkeit des Geschäftes nicht wahrgenommen wer …