Entscheidung 1 Ob 122/25k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E*, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* AG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2025, GZ 3 R 66/25k-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] ad 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin ist damit zurückzuweisen (RS0058452 [T21, T25]). Die Frage, inwieweit Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Vergabe von Fremdwährungskrediten an Verbraucher während der Kreditlaufzeit Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, stellt sich hier nicht, weil die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung das Hauptfeststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse und das Eventualfeststellungsbegehren wegen Verjährung abgewiesen haben, sodass kein Grund für die Einholung des von der Klägerin beantragten Vorabentscheidungsersuchens besteht. [1] ad 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin ist damit zurückzuweisen (RS0058452 [T21, T25]). Die Frage, inwieweit Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Vergabe von Fremdwährungskrediten an Verbraucher während der Kreditlaufzeit Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, stellt sich hier nicht, weil die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung das Hauptfeststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse und das Eventualfeststellungsbegehren wegen Verjährung abgewiesen haben, sodass kein Grund für die Einholung des von der Klägerin beantragten Vorabentscheidungsersuchens besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00122.25K.0930.000
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
JJT_20250930_OGH0002_0010OB00122_25K0000_000