Aus der Begründung:
Bei Entscheidung der gegenständlichen Frage sind die Bestimmungen des Nichtigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, und des Dritten Rückstellungsgesetzes heranzuziehen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen jede Vermögensentziehung, die während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Anordnung, insbesondere durch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung erfolgte, nichtig und der geschädigte Eigentümer berechtigt ist, das entzogene Vermögen zurückzufordern. Diese Nichtigkeit des während der Besetzung Österreichs abgeschlossenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäftes ist aber, wie sich aus dem Dritten Rückstellungsgesetz ergibt, keine absolute, sondern nur eine relative, d. h., daß die Nichtigkeit die Anfechtung des Rechtsgeschäftes oder der Rechtshandlung zur Voraussetzung hat.Bei Entscheidung der gegenständlichen Frage sind die Bestimmungen des Nichtigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 106, und des Dritten Rückstellungsgesetzes heranzuziehen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen jede Vermögensentziehung, die während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Anordnung, insbesondere durch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung erfolgte, nichtig und der geschädigte Eigentümer berechtigt ist, das entzogene Vermögen zurückzufordern. Diese Nichtigkeit des während der Besetzung Österreichs abgeschlossenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäftes ist aber, wie sich aus dem Dritten Rückstellungsgesetz ergibt, keine absolute, sondern nur eine relative, d. h., daß die Nichtigkeit die Anfechtung des Rechtsgeschäftes oder der Rechtshandlung zur Voraussetzung hat.
Ist aber diese Anfechtung des Rechtsgeschäftes die Voraussetzung für dessen Nichtigkeit, dann folgt daraus, daß der geschädigte Eigentümer auf Grund seines Rückstellungsanspruches ein die Exekution unzulässig machendes Recht erst dann geltend machen kann, wenn durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Rückstellungskommission festgestellt wurde, daß das Rechtsgeschäft nichtig und infolge dieser Nichtigkeit das entzogene Vermögen zurückzustellen ist.
Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei diese nur einen Rückstellungsantrag zu 50 Rk 410/49 bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überreicht hat, aber ein Erkenntnis noch nicht gefällt wurde, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag vom 17. April 1938 nichtig ist, steht dem Kläger ein die Exekution unzulässig machendes Recht nicht zu, weshalb das Rekursgericht mit Recht mangels Aussichtslosigkeit der Klage den Antrag auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen hat.
Dem Revisionsrekurs war daher aus diesen Erwägungen der Erfolg zu versagen, wobei es sich erübrigte, auf die Frage, ob der Rückstellungsanspruch dinglicher oder obligatorischer Natur ist, einzugehen.
Wenn der Kläger in seinem Revisionsrekurs auf den drohenden Schaden hinweist, der entstehen würde, wenn die Beklagte sich wieder in den Besitz des Lokales setzt, so muß dem Kläger diesbezüglich erwidert werden, daß dies im Wege einer Klage nach § 37 EO. nicht möglich ist und das Verwaltergesetz dem Kläger den Weg weist, den er einzuschlagen hat, um sich gegen diese von ihm behaupteten Gefahren zu schützen.Wenn der Kläger in seinem Revisionsrekurs auf den drohenden Schaden hinweist, der entstehen würde, wenn die Beklagte sich wieder in den Besitz des Lokales setzt, so muß dem Kläger diesbezüglich erwidert werden, daß dies im Wege einer Klage nach Paragraph 37, EO. nicht möglich ist und das Verwaltergesetz dem Kläger den Weg weist, den er einzuschlagen hat, um sich gegen diese von ihm behaupteten Gefahren zu schützen.