Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei, von dem auszugehen ist, lieferte sie die Geräte - "als Kommissionsware" - an die beklagte Partei nach Italien; diese Ware sei erst nach ihrer Anlieferung von der beklagten Partei gekauft worden. Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung des Kaufpreises für diese Ware und begründet die ihrer Ansicht nach gegebene Zuständigkeit des Erstgerichts mit dem Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 EuGVVO, denn der Erfüllungsort liege in Österreich.Nach dem Vorbringen der klagenden Partei, von dem auszugehen ist, lieferte sie die Geräte - "als Kommissionsware" - an die beklagte Partei nach Italien; diese Ware sei erst nach ihrer Anlieferung von der beklagten Partei gekauft worden. Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung des Kaufpreises für diese Ware und begründet die ihrer Ansicht nach gegebene Zuständigkeit des Erstgerichts mit dem Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5, EuGVVO, denn der Erfüllungsort liege in Österreich.
Die Neuregelung des Erfüllungsgerichtsstands in der EuGVVO normiert, ohne dass dies dem Verordnungstext unmittelbar entnommen werden könnte, dass an dem so bestimmten Erfüllungsort alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden können, somit auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, aber auch sämtliche sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/E. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 EuGVVO Rz 8; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 59). Nach der eindeutigen Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO ist der Erfüllungsort beim Verkauf beweglicher Sachen in dem Mitgliedstaat gelegen, an den sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Der vertragliche Erfüllungsort liegt bei einem Kaufvertrag stets dort, wo der Verkäufer nach dem Willen der Vertragsparteien die Ware abliefern muss, damit er alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt (Czernich aaO Art 5 EuGVVO Rz 33). Haben sich die Streitteile - so das Vorbringen der klagenden Partei - darauf geeinigt, dass an die Stelle eines Kommissionsgeschäfts ein Kaufvertrag treten sollte, dann erfüllte die klagende Partei als Verkäuferin ihre Verpflichtung zur Übergabe der Ware allein damit, dass sie diese an dem Ort beließ, an den sie ohnehin schon geliefert war. Der Umstand, dass die Ware ursprünglich nicht aufgrund eines Kaufvertrags ausgeliefert, sondern "in Kommission" überlassen wurde, kann nichts daran ändern, dass der Ort der Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Sitz der beklagten Partei in Italien gleichzusetzen ist, denn die Streitteile waren sich darüber einig, dass die bereits in der Gewahrsame der Käuferin befindliche Kommissionsware nunmehr gekauft sein sollte.Die Neuregelung des Erfüllungsgerichtsstands in der EuGVVO normiert, ohne dass dies dem Verordnungstext unmittelbar entnommen werden könnte, dass an dem so bestimmten Erfüllungsort alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden können, somit auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, aber auch sämtliche sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/E. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 5, EuGVVO Rz 8; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 59). Nach der eindeutigen Bestimmung des Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO ist der Erfüllungsort beim Verkauf beweglicher Sachen in dem Mitgliedstaat gelegen, an den sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Der vertragliche Erfüllungsort liegt bei einem Kaufvertrag stets dort, wo der Verkäufer nach dem Willen der Vertragsparteien die Ware abliefern muss, damit er alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt (Czernich aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 33). Haben sich die Streitteile - so das Vorbringen der klagenden Partei - darauf geeinigt, dass an die Stelle eines Kommissionsgeschäfts ein Kaufvertrag treten sollte, dann erfüllte die klagende Partei als Verkäuferin ihre Verpflichtung zur Übergabe der Ware allein damit, dass sie diese an dem Ort beließ, an den sie ohnehin schon geliefert war. Der Umstand, dass die Ware ursprünglich nicht aufgrund eines Kaufvertrags ausgeliefert, sondern "in Kommission" überlassen wurde, kann nichts daran ändern, dass der Ort der Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Sitz der beklagten Partei in Italien gleichzusetzen ist, denn die Streitteile waren sich darüber einig, dass die bereits in der Gewahrsame der Käuferin befindliche Kommissionsware nunmehr gekauft sein sollte.
Unzweifelhaft ist Erfüllungsort für den hier geltend gemachten Kauf also der Sitz der beklagten Partei in Italien, sodass die allein auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts gestützte Klage nicht erfolgreich beim Erstgericht eingebracht werden kann.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.