Aus der Begründung:
I. Zum Versäumungsurteil vom 2. Juni 1958:römisch eins. Zum Versäumungsurteil vom 2. Juni 1958:
Nach § 9 RatenG. sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Verträge, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf anderem Wege, insbesondere durch mietweise Überlassung einer Sache, erreicht werden soll, sinngemäß anzuwenden. Es kann daher von einer extensiven Auslegung des RatenG. dann nicht gesprochen werden, wenn das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft unter die Bestimmung des § 9 RatenG. fällt, weil in einem solchen Fall das RatenG. kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und nicht bloß auf Grund der Analogie anzuwenden ist.Nach Paragraph 9, RatenG. sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Verträge, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf anderem Wege, insbesondere durch mietweise Überlassung einer Sache, erreicht werden soll, sinngemäß anzuwenden. Es kann daher von einer extensiven Auslegung des RatenG. dann nicht gesprochen werden, wenn das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft unter die Bestimmung des Paragraph 9, RatenG. fällt, weil in einem solchen Fall das RatenG. kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und nicht bloß auf Grund der Analogie anzuwenden ist.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, daß "damit feststehe, daß bei dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäft nicht von einem selbständigen, von dem vom Erstbeklagten mit dem unbekannt gebliebenen Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag unabhängigen Rechtsgeschäft gesprochen werden könne", handelt es sich offensichtlich nicht um Feststellungen des Berufungsgerichtes, sondern um Rechtsausführungen, die somit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Ob diese Rechtsausführungen richtig sind, kann derzeit noch nicht entschieden werden, weil es diesbezüglich an Feststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hätte weitere Erhebungen pflegen können und müssen, um den für die Entscheidung wichtigen Sachverhalt zu klären. Die Äußerung des Klagevertreters Dr. O., er sei nicht bereit, die in der Klage angeführten Urkunden vorzulegen, ist mehrdeutig, weil er beifügt, er habe diese Urkunden nicht. Dr. O. oder allenfalls der klagenden Partei unmittelbar wäre daher der Auftrag zu geben gewesen die in der Klage bezogenen Urkunden oder die üblichen, von der klagenden Partei bei der Darlehensgewährung verwendeten Formulare vorzulegen. Auch die Vernehmung des Geschäftsführers oder von Angestellten der klagenden Partei, ebenso die Vernehmung des Erstbeklagten über den Inhalt der von ihm geschlossenen Verträge, hätten zur Klärung des Sachverhaltes führen können. Das Berufungsgericht wird daher seine Erhebungen im Sinne dieser Ausführungen zu ergänzen haben, um den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen festzustellen.
Bei der rechtlichen Beurteilung wird das Berufungsgericht zu beachten haben:
Ratengeschäfte sind in Ausübung eines Handels- oder anderen Gewerbebetriebes vorgenommene Verkäufe beweglicher Sachen, deren Kaufpreis in Teilbeträgen (Raten) zu entrichten ist und welche dem Käufer vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übergeben werden (§ 1 RatenG.). Sie haben an sich mit einem Darlehensvertrag nichts zu tun. Der Verkäufer gewährt dem Käufer zwar Kredit, aber nicht Darlehens-, sondern Stundungskredit. Häufig wird jedoch die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verkäufers - auch wenn er das Kapital durch weite Zahlungsziele gegenüber seinen Lieferanten, vielleicht auch durch Bankkredit, vermehrt - bald erreicht, so daß in die einzelnen Kaufgeschäfte Kreditgeber - vor allem Teilzahlungsbanken - eingeschaltet werden (Teilzahlungsfinanzierung). Mit dem Kaufvertrag wird ein Darlehensvertrag verbunden. Den Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut kann entweder der Verkäufer (Absatzfinanzierung) oder der Käufer (Konsum-, Kundenfinanzierung) schließen. Häufig kommen auch Mischformen vor, so wenn beide Parteien des Kaufvertrages dem Kreditgeber für die Rückzahlung des Darlehens haften. Eine besondere Rolle spielt dabei die Kreditsicherung, wobei als Sicherungsmittel unter anderem Bürgschaften in Betracht kommen. Die Gestaltungsmöglichkeiten und demgemäß die beim Teilzahlungskredit entstehenden Rechtsfragen sind unübersehbar, zumal die verschiedensten, oft umfangreichen Vertragsformulare und Geschäftsbedingungen verwendet werden.Ratengeschäfte sind in Ausübung eines Handels- oder anderen Gewerbebetriebes vorgenommene Verkäufe beweglicher Sachen, deren Kaufpreis in Teilbeträgen (Raten) zu entrichten ist und welche dem Käufer vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übergeben werden (Paragraph eins, RatenG.). Sie haben an sich mit einem Darlehensvertrag nichts zu tun. Der Verkäufer gewährt dem Käufer zwar Kredit, aber nicht Darlehens-, sondern Stundungskredit. Häufig wird jedoch die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verkäufers - auch wenn er das Kapital durch weite Zahlungsziele gegenüber seinen Lieferanten, vielleicht auch durch Bankkredit, vermehrt - bald erreicht, so daß in die einzelnen Kaufgeschäfte Kreditgeber - vor allem Teilzahlungsbanken - eingeschaltet werden (Teilzahlungsfinanzierung). Mit dem Kaufvertrag wird ein Darlehensvertrag verbunden. Den Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut kann entweder der Verkäufer (Absatzfinanzierung) oder der Käufer (Konsum-, Kundenfinanzierung) schließen. Häufig kommen auch Mischformen vor, so wenn beide Parteien des Kaufvertrages dem Kreditgeber für die Rückzahlung des Darlehens haften. Eine besondere Rolle spielt dabei die Kreditsicherung, wobei als Sicherungsmittel unter anderem Bürgschaften in Betracht kommen. Die Gestaltungsmöglichkeiten und demgemäß die beim Teilzahlungskredit entstehenden Rechtsfragen sind unübersehbar, zumal die verschiedensten, oft umfangreichen Vertragsformulare und Geschäftsbedingungen verwendet werden.
Im Rahmen dieser Rekursentscheidung ist nur auf die Frage einzugehen, wie der dem Käufer durch das Ratengesetz zugedachte Schutz durch das Hinzutreten einer dritten Person - des Kreditgebers - beeinflußt wird. Die Lösung dieser Frage ergibt sich aus der äußerst weiten und elastischen Bestimmung des § 9 RatenG., wonach die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Verträge sinngemäß Anwendung finden, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf andere Weise erreicht werden soll. Hiezu ist in der Begründung des besonders sorgfältig vorbereiteten, dann allerdings nicht Gesetz gewordenen Entwurfes eines neuen Ratengesetzes aus dem Jahre 1931 (Nr. 42 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IV. GP.) in auch heute noch beachtlicher Weise ausgeführt: "Vom Schutzverband der Ratenkäufer war beantragt worden, durch Einbeziehung in den § 9 RatenG. den Ratengeschäften auch die Geschäfte gleichzustellen, bei denen sich zwischen Verkäufer und Käufer zum Zwecke der Ermöglichung des Kaufes eine Kreditstelle in der Art einschiebt, daß ein mit dem Verkäufer in Verbindung stehender Dritter dem Käufer einen in Raten abzustattenden Kredit gewährt. Ob dieser Geschäftstypus als Umgehungsform des Ratengesetzes anzusehen ist, kann wohl nur bei genauer Kenntnis der konkreten Erscheinungsform dieser Geschäftsart verläßlich beurteilt werden; eine allgemeine Norm aufzustellen, scheint umso gefährlicher, als es eine Reihe derartiger Organisationen gibt, deren Ziele durchaus unbedenklich sind. Dies ist gewiß dann der Fall, wenn sorgsam darauf geachtet wird, daß nicht Kredite in einem die wirtschaftliche Kraft des Kreditnehmers übersteigenden Ausmaß eingeräumt werden. Dient aber die Kreditorganisation ausschließlich oder doch in erster Linie dem Interesse des Verkäufers an der Steigerung seiner Absatzmöglichkeiten, so wird, insbesondere wenn die Verbindung des Verkäufers mit der Kreditstelle so weit geht, daß wirtschaftliche Identität dieser beiden Stellen angenommen werden kann, § 9 RatenG. schon in seiner gegenwärtigen Fassung ausreichen".Im Rahmen dieser Rekursentscheidung ist nur auf die Frage einzugehen, wie der dem Käufer durch das Ratengesetz zugedachte Schutz durch das Hinzutreten einer dritten Person - des Kreditgebers - beeinflußt wird. Die Lösung dieser Frage ergibt sich aus der äußerst weiten und elastischen Bestimmung des Paragraph 9, RatenG., wonach die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Verträge sinngemäß Anwendung finden, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf andere Weise erreicht werden soll. Hiezu ist in der Begründung des besonders sorgfältig vorbereiteten, dann allerdings nicht Gesetz gewordenen Entwurfes eines neuen Ratengesetzes aus dem Jahre 1931 (Nr. 42 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch vier. Gesetzgebungsperiode in auch heute noch beachtlicher Weise ausgeführt: "Vom Schutzverband der Ratenkäufer war beantragt worden, durch Einbeziehung in den Paragraph 9, RatenG. den Ratengeschäften auch die Geschäfte gleichzustellen, bei denen sich zwischen Verkäufer und Käufer zum Zwecke der Ermöglichung des Kaufes eine Kreditstelle in der Art einschiebt, daß ein mit dem Verkäufer in Verbindung stehender Dritter dem Käufer einen in Raten abzustattenden Kredit gewährt. Ob dieser Geschäftstypus als Umgehungsform des Ratengesetzes anzusehen ist, kann wohl nur bei genauer Kenntnis der konkreten Erscheinungsform dieser Geschäftsart verläßlich beurteilt werden; eine allgemeine Norm aufzustellen, scheint umso gefährlicher, als es eine Reihe derartiger Organisationen gibt, deren Ziele durchaus unbedenklich sind. Dies ist gewiß dann der Fall, wenn sorgsam darauf geachtet wird, daß nicht Kredite in einem die wirtschaftliche Kraft des Kreditnehmers übersteigenden Ausmaß eingeräumt werden. Dient aber die Kreditorganisation ausschließlich oder doch in erster Linie dem Interesse des Verkäufers an der Steigerung seiner Absatzmöglichkeiten, so wird, insbesondere wenn die Verbindung des Verkäufers mit der Kreditstelle so weit geht, daß wirtschaftliche Identität dieser beiden Stellen angenommen werden kann, Paragraph 9, RatenG. schon in seiner gegenwärtigen Fassung ausreichen".
Die deutsche Rechtsprechung wendet den dem § 9 RatenG. entsprechenden § 6 AbzahlungsG. an, wenn der Abzahlungskauf mit einem Vertrag anderer Art so gekoppelt wird, daß sich beide Verträge zu einer Einheit ergänzen (BGHZ. 3. 257), ferner, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen durch einen vom Verkäufer im Einverständnis aller Beteiligten mit einem Dritten geschlossenen Darlehensvertrag ersetzt wird, der dem Käufer die alsbaldige Bezahlung des Preises ermöglicht und ihn zur Rückzahlung des Darlehens in Teilzahlungen verpflichtet (Lindenmayer - Möhring, Nr. 2 zu § 6 AbzahlungsG.).Die deutsche Rechtsprechung wendet den dem Paragraph 9, RatenG. entsprechenden Paragraph 6, AbzahlungsG. an, wenn der Abzahlungskauf mit einem Vertrag anderer Art so gekoppelt wird, daß sich beide Verträge zu einer Einheit ergänzen (BGHZ. 3. 257), ferner, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen durch einen vom Verkäufer im Einverständnis aller Beteiligten mit einem Dritten geschlossenen Darlehensvertrag ersetzt wird, der dem Käufer die alsbaldige Bezahlung des Preises ermöglicht und ihn zur Rückzahlung des Darlehens in Teilzahlungen verpflichtet (Lindenmayer - Möhring, Nr. 2 zu Paragraph 6, AbzahlungsG.).
Die Stellungnahme der deutschen Rechtslehre wird zuletzt in Grisolli - Ostler, Abzahlungsgesetz, 5. Aufl. S. 333 ff., dahin zusammengefaßt, daß § 6 AbzahlungsG. und damit das Abzahlungsgesetz im Verhältnis zwischen Käufer und Darlehensgeber anzuwenden ist, wenn der Käufer wirtschaftlich in der gleichen Lage ist wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer, wozu entweder eine Einheit der Verträge, eine Einheit im Interesse oder eine Einheit in der Person kommen muß.Die Stellungnahme der deutschen Rechtslehre wird zuletzt in Grisolli - Ostler, Abzahlungsgesetz, 5. Aufl. S. 333 ff., dahin zusammengefaßt, daß Paragraph 6, AbzahlungsG. und damit das Abzahlungsgesetz im Verhältnis zwischen Käufer und Darlehensgeber anzuwenden ist, wenn der Käufer wirtschaftlich in der gleichen Lage ist wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer, wozu entweder eine Einheit der Verträge, eine Einheit im Interesse oder eine Einheit in der Person kommen muß.
Nach dem bisher Dargelegten wird es daher grundsätzlich darauf ankommen, ob sich der Käufer infolge des Kauf- und des Darlehensvertrages in der wirtschaftlichen Lage eines Ratenkäufers befindet und ob dies dem mit dem Verkäufer wirtschaftlich zusammenarbeitenden Darlehensgeber bekannt ist oder bekannt sein muß. Unter diesen Voraussetzungen wird dem Kreditgeber alles entgegengesetzt werden können, was sich aus dem Ratengesetz als unentziehbares Recht des Käufers ergibt, also insbesondere die Einwendung aus § 6 RatenG.Nach dem bisher Dargelegten wird es daher grundsätzlich darauf ankommen, ob sich der Käufer infolge des Kauf- und des Darlehensvertrages in der wirtschaftlichen Lage eines Ratenkäufers befindet und ob dies dem mit dem Verkäufer wirtschaftlich zusammenarbeitenden Darlehensgeber bekannt ist oder bekannt sein muß. Unter diesen Voraussetzungen wird dem Kreditgeber alles entgegengesetzt werden können, was sich aus dem Ratengesetz als unentziehbares Recht des Käufers ergibt, also insbesondere die Einwendung aus Paragraph 6, RatenG.
II. Zum Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958:römisch zwei. Zum Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958:
Der Zweitbeklagte hat das Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958 zur Gänze angefochten, also auch soweit der Erstbeklagte mit diesem Urteil verurteilt wurde. Hiezu war er nicht befugt. Schuldner und Bürge bilden auch keine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO. Die Berufung des Zweitbeklagten war daher, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Erstbeklagten richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Es geht auch nicht an, aus Anlaß der Berufung des Zweitbeklagten die Verurteilung des Erstbeklagten durch das Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 RatenG. aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, weil die Anwendung dieser Gesetzesstelle voraussetzt, daß ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, welche Voraussetzung bezüglich der Verurteilung des Erstbeklagten nicht gegeben ist. Inwieweit die Berufung des Zweitbeklagten gegen seine eigene Verurteilung im Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958 durch den nachfolgenden Berichtigungsbeschluß vom 11. September 1958 gegenstandslos wurde, ist im Rahmen dieser Rekursentscheidung nicht zu prüfen.Der Zweitbeklagte hat das Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958 zur Gänze angefochten, also auch soweit der Erstbeklagte mit diesem Urteil verurteilt wurde. Hiezu war er nicht befugt. Schuldner und Bürge bilden auch keine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO. Die Berufung des Zweitbeklagten war daher, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Erstbeklagten richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Es geht auch nicht an, aus Anlaß der Berufung des Zweitbeklagten die Verurteilung des Erstbeklagten durch das Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958 unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz 2, RatenG. aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, weil die Anwendung dieser Gesetzesstelle voraussetzt, daß ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, welche Voraussetzung bezüglich der Verurteilung des Erstbeklagten nicht gegeben ist. Inwieweit die Berufung des Zweitbeklagten gegen seine eigene Verurteilung im Versäumungsurteil vom 23. Juli 1958 durch den nachfolgenden Berichtigungsbeschluß vom 11. September 1958 gegenstandslos wurde, ist im Rahmen dieser Rekursentscheidung nicht zu prüfen.