Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hat das Klagebegehren des Inhalts, 1.) der zwischen den Streitteilen am 18. 8. 1952 vor dem Notar Dr. Julius Friebe in Matzen abgeschlossene Leibrentenvertrag sei aufgehoben, 2.) die beklagten Parteien seien schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei ob des zum Bestand der Liegenschaft EZ 34, GB *****, gehörigen Halblehens Nr. 34 in *****, Grundstücke Nr. 131 Wohnhaus und Hof sowie 63 Garten, *****, zu bewilligen, 3.) der Erstbeklagte sei schuldig, der Klägerin das im Hause Nr. 34 in ***** von ihm betriebene Gemischtwarengeschäft, jedoch ohne Warenbestand zu übergeben, und 4.) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 2.874 S samt 4 % Zinsen ab 1. 7. 1959 zu bezahlen, abgewiesen. Dieses Urteilsbegehren begründete die Klägerin im Wesentlichen mit folgendem Vorbringen: Sie habe im Prozess 1 Cg 286/55 des Kreisgerichtes Korneuburg die Nichtigkeit des am 18. 8. 1952 mit den Beklagten abgeschlossenen Leibrentenvertrages wegen Willensmängeln geltend gemacht, die Beklagten hätten dagegen dieses Begehren bestritten und die Gültigkeit des Leibrentenvertrages behauptet. Solange die Nichtigkeit des Vertrages nicht feststehe, seien die Beklagten zur Leistung der bedungenen wertgesicherten monatlichen Leibrente verpflichtet. Dieser Verpflichtung seien die Beklagten nicht nachgekommen, weil sie nur 1.900 S monatlich, nicht aber die sich auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Mehrbeträge bezahlt hätten. Aus diesem Titel seien die Beklagten den eingeklagten Betrag von 2.874 S für die Zeit vom Juli 1957 bis Juni 1959 schuldig geworden. Sie hätten eine Bezahlung der Erhöhungsbeträge ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung stelle einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Leibrentenvertrages dar, weshalb die Klägerin den Vertrag vom 18. 8. 1952 für vorzeitig aufgelöst erkläre. Die Beklagten wendeten ein, dass sie sich nur geweigert hätten, die Erhöhungsbeträge zu bezahlen, solange die Klägerin im Prozess 1 Cg 286/55 des Kreisgerichtes Korneuburg die Nichtigkeit des Vertrages behaupte. Die Erhöhungsbeträge betrügen nicht einmal 10 % der Grundrente, die die Beklagten monatlich zahlten. Die Beklagten weigerten sich jetzt auch nicht mehr, diese Erhöhungsbeträge zu bezahlen, was sich daraus ergebe, dass sie den von der Klägerin verlangten Betrag gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgerichte Gänserndorf zu 1 Nc 196/59 hinterlegt hätten.Das Erstgericht hat das Klagebegehren des Inhalts, 1.) der zwischen den Streitteilen am 18. 8. 1952 vor dem Notar Dr. Julius Friebe in Matzen abgeschlossene Leibrentenvertrag sei aufgehoben, 2.) die beklagten Parteien seien schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei ob des zum Bestand der Liegenschaft EZ 34, GB *****, gehörigen Halblehens Nr. 34 in *****, Grundstücke Nr. 131 Wohnhaus und Hof sowie 63 Garten, *****, zu bewilligen, 3.) der Erstbeklagte sei schuldig, der Klägerin das im Hause Nr. 34 in ***** von ihm betriebene Gemischtwarengeschäft, jedoch ohne Warenbestand zu übergeben, und 4.) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 2.874 S samt 4 % Zinsen ab 1. 7. 1959 zu bezahlen, abgewiesen. Dieses Urteilsbegehren begründete die Klägerin im Wesentlichen mit folgendem Vorbringen: Sie habe im Prozess 1 Cg 286/55 des Kreisgerichtes Korneuburg die Nichtigkeit des am 18. 8. 1952 mit den Beklagten abgeschlossenen Leibrentenvertrages wegen Willensmängeln geltend gemacht, die Beklagten hätten dagegen dieses Begehren bestritten und die Gültigkeit des Leibrentenvertrages behauptet. Solange die Nichtigkeit des Vertrages nicht feststehe, seien die Beklagten zur Leistung der bedungenen wertgesicherten monatlichen Leibrente verpflichtet. Dieser Verpflichtung seien die Beklagten nicht nachgekommen, weil sie nur 1.900 S monatlich, nicht aber die sich auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Mehrbeträge bezahlt hätten. Aus diesem Titel seien die Beklagten den eingeklagten Betrag von 2.874 S für die Zeit vom Juli 1957 bis Juni 1959 schuldig geworden. Sie hätten eine Bezahlung der Erhöhungsbeträge ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung stelle einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Leibrentenvertrages dar, weshalb die Klägerin den Vertrag vom 18. 8. 1952 für vorzeitig aufgelöst erkläre. Die Beklagten wendeten ein, dass sie sich nur geweigert hätten, die Erhöhungsbeträge zu bezahlen, solange die Klägerin im Prozess 1 Cg 286/55 des Kreisgerichtes Korneuburg die Nichtigkeit des Vertrages behaupte. Die Erhöhungsbeträge betrügen nicht einmal 10 % der Grundrente, die die Beklagten monatlich zahlten. Die Beklagten weigerten sich jetzt auch nicht mehr, diese Erhöhungsbeträge zu bezahlen, was sich daraus ergebe, dass sie den von der Klägerin verlangten Betrag gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgerichte Gänserndorf zu 1 Nc 196/59 hinterlegt hätten.
Das Erstgericht stellte die Richtigkeit der Einwendungen der Beklagten und darüber hinaus noch Folgendes fest: Dem Rekurs der Erlagsgegnerin (Klägerin im gegenwärtigen Streit) gab das Rekursgericht nicht Folge. Es führte in der Begründung aus, dass die Rekurswerberin die Bestimmungen des § 1425 ABGB völlig verkenne; denn nach dieser Gesetzesstelle stehe es dem Schuldner frei, bei Abwesenheit oder Unbekanntheit des Gläubigers, bei Unzufriedenheit desselben mit der angebotenen Leistung oder überhaupt aus anderen wichtigen Gründen die abzutragende Sache bei Gericht mit schuldbefreiender Wirkung zu hinterlegen. Ob solche Gründe vorliegen, habe das Gericht nicht zu prüfen, es genüge, dass einer der angeführten Gründe behauptet werde.Das Erstgericht stellte die Richtigkeit der Einwendungen der Beklagten und darüber hinaus noch Folgendes fest: Dem Rekurs der Erlagsgegnerin (Klägerin im gegenwärtigen Streit) gab das Rekursgericht nicht Folge. Es führte in der Begründung aus, dass die Rekurswerberin die Bestimmungen des Paragraph 1425, ABGB völlig verkenne; denn nach dieser Gesetzesstelle stehe es dem Schuldner frei, bei Abwesenheit oder Unbekanntheit des Gläubigers, bei Unzufriedenheit desselben mit der angebotenen Leistung oder überhaupt aus anderen wichtigen Gründen die abzutragende Sache bei Gericht mit schuldbefreiender Wirkung zu hinterlegen. Ob solche Gründe vorliegen, habe das Gericht nicht zu prüfen, es genüge, dass einer der angeführten Gründe behauptet werde.
Rechtlich argumentierte das Erstgericht: Leibrentenverträge gehörten zu den Glücksverträgen. Bei Verzug in der Rentenzahlung stehe dem Rentennehmer kein Rücktrittsrecht zu, weil die Rente nicht Teilzahlung sei. Damit sei die von der Klägerin in ihrer Klage erklärte vorzeitige Auflösung des Leibrentenvertrages unwirksam. Über die von ihr im Streite 1 Cg 286/55 des Kreisgerichtes Korneuburg angestrebte Nichtigerklärung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Leibrentenvertrages sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Käme es zur Entscheidung der Nichtigkeit des Leibrentenvertrages, so hätten die beiden Beklagten inzwischen die monatlichen Leibrentenzahlungen ohne Rechtsgrund geleistet. Eine solche Unklarheit der Rechtslage bilde aber einen wichtigen Grund nach § 1425 ABGB, der den Schuldner zur Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung berechtige. Das Berufungsgericht verweigerte der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil den Erfolg. Ob der Verzug der Rentenschuldner in der Entrichtung der Rente der Klägerin das Recht zum Rücktritt oder zur vorzeitigen Vertragsauflösung in Analogie zu § 1118 ABGB nicht gewähre, könne, so meint das Berufungsgericht, dahingestellt bleiben. Jedenfalls behaupte aber die Klägerin selbst, dass der Leibrentenvertrag nichtig sei; schon deshalb sei sie nicht berechtigt, von den Beklagten Erfüllung des Vertrages durch Nachzahlung von Mehrbeträgen zu verlangen. Vielmehr seien die Beklagten berechtigt, ihre Leistungen zurückzuerhalten, weil ihnen aus der nicht gehörigen Vertragserfüllung kein Vorwurf gemacht werden könne, sobald sich die Klägerin selbst an den Vertrag nicht gebunden halte. Würde nämlich der Leibrentenvertrag als nichtig aufgehoben, dann müsste jeder Teil das zurückgeben, was er aus diesem Vertrage zu seinem Vorteile erhalten habe. Die Klägerin habe auch nicht als Rechtsgrund die Herausgabe der von den Beklagten aus dem nach ihrer Meinung nichtigen Leibrentenvertrag bezogenen Vorteile verlangt. Da die Beklagten berechtigt seien, die Rentenleistung überhaupt zurückzuerhalten, bestehe auch kein Recht der Klägerin auf Bezahlung der durch die Wertsicherung eingetretenen Rentenerhöhungen. Ebenso brauche nicht erörtert zu werden, ob die Beklagten mit Recht den Klagsbetrag nach § 1425 ABGB hinterlegt haben. Die Hinterlegung habe jedenfalls keinen Einfluss auf den Anspruch der Beklagten auf Kostenersatz.Rechtlich argumentierte das Erstgericht: Leibrentenverträge gehörten zu den Glücksverträgen. Bei Verzug in der Rentenzahlung stehe dem Rentennehmer kein Rücktrittsrecht zu, weil die Rente nicht Teilzahlung sei. Damit sei die von der Klägerin in ihrer Klage erklärte vorzeitige Auflösung des Leibrentenvertrages unwirksam. Über die von ihr im Streite 1 Cg 286/55 des Kreisgerichtes Korneuburg angestrebte Nichtigerklärung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Leibrentenvertrages sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Käme es zur Entscheidung der Nichtigkeit des Leibrentenvertrages, so hätten die beiden Beklagten inzwischen die monatlichen Leibrentenzahlungen ohne Rechtsgrund geleistet. Eine solche Unklarheit der Rechtslage bilde aber einen wichtigen Grund nach Paragraph 1425, ABGB, der den Schuldner zur Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung berechtige. Das Berufungsgericht verweigerte der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil den Erfolg. Ob der Verzug der Rentenschuldner in der Entrichtung der Rente der Klägerin das Recht zum Rücktritt oder zur vorzeitigen Vertragsauflösung in Analogie zu Paragraph 1118, ABGB nicht gewähre, könne, so meint das Berufungsgericht, dahingestellt bleiben. Jedenfalls behaupte aber die Klägerin selbst, dass der Leibrentenvertrag nichtig sei; schon deshalb sei sie nicht berechtigt, von den Beklagten Erfüllung des Vertrages durch Nachzahlung von Mehrbeträgen zu verlangen. Vielmehr seien die Beklagten berechtigt, ihre Leistungen zurückzuerhalten, weil ihnen aus der nicht gehörigen Vertragserfüllung kein Vorwurf gemacht werden könne, sobald sich die Klägerin selbst an den Vertrag nicht gebunden halte. Würde nämlich der Leibrentenvertrag als nichtig aufgehoben, dann müsste jeder Teil das zurückgeben, was er aus diesem Vertrage zu seinem Vorteile erhalten habe. Die Klägerin habe auch nicht als Rechtsgrund die Herausgabe der von den Beklagten aus dem nach ihrer Meinung nichtigen Leibrentenvertrag bezogenen Vorteile verlangt. Da die Beklagten berechtigt seien, die Rentenleistung überhaupt zurückzuerhalten, bestehe auch kein Recht der Klägerin auf Bezahlung der durch die Wertsicherung eingetretenen Rentenerhöhungen. Ebenso brauche nicht erörtert zu werden, ob die Beklagten mit Recht den Klagsbetrag nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegt haben. Die Hinterlegung habe jedenfalls keinen Einfluss auf den Anspruch der Beklagten auf Kostenersatz.
Das Berufungsurteil ficht die klagende Partei seinem gesamten Inhalt nach aus den Revisionsgründen der irrigen rechtlichen Beurteilung der Sache und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Revision an, in der sie den Antrag stellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, allenfalls das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen dagegen, der Revision nicht Folge zu geben.