Nicht bestritten ist, daß die Klägerin im Herbst 1958 in Erfüllung der Impfpflicht zum Schutze gegen Pocken geimpft worden ist und daß bei ihr gegen Ende Oktober 1958 Krankheitserscheinungen aufgetreten sind.
Unter ausdrücklicher Berufung auf § 14 (1) lit. c des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1948 über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156, begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Leistung einer Dauerrente von 400 S ab 1. November 1961 und die Feststellung, daß die beklagte Partei der Klägerin aus der am 2. Oktober 1958 durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft erfolgten Impfung gegen Pocken, welche für die Klägerin Dauerfolgen und Dauerschäden verursacht habe, "für alle erlittenen Folgen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft hafte und allen Schaden zu ersetzen habe".Unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 14, (1) Litera c, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1948 über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156, begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Leistung einer Dauerrente von 400 S ab 1. November 1961 und die Feststellung, daß die beklagte Partei der Klägerin aus der am 2. Oktober 1958 durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft erfolgten Impfung gegen Pocken, welche für die Klägerin Dauerfolgen und Dauerschäden verursacht habe, "für alle erlittenen Folgen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft hafte und allen Schaden zu ersetzen habe".
Die beklagte Partei macht Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend und führt dazu im wesentlichen aus: Der Anspruch der Klägerin sei nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil es sich hiebei nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1338 ABGB. handle. Der Anspruch sei mit den Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950, nach dem Tierseuchengesetz oder nach dem Myxomatosegesetz zu vergleichen, die sämtliche im Verwaltungsweg geltend zu machen seien.Die beklagte Partei macht Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend und führt dazu im wesentlichen aus: Der Anspruch der Klägerin sei nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil es sich hiebei nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1338, ABGB. handle. Der Anspruch sei mit den Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950, nach dem Tierseuchengesetz oder nach dem Myxomatosegesetz zu vergleichen, die sämtliche im Verwaltungsweg geltend zu machen seien.
Das Erstgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit folgender Begründung verworfen:
Mangels einer besonderen Zuständigkeitsvorschrift im Pockenimpfgesetz trete die Regel des § 1338 ABGB., somit die gerichtliche Zuständigkeit ein, die dadurch nicht berührt werde, daß es sich vorliegendenfalls um eine Haftung des Bundes ohne Rücksicht auf ein Verschulden handle. Hätte der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Ersatz von Impfschäden im Verwaltungsweg beabsichtigt, dann hätte er eine diesbezügliche Bestimmung in das Gesetz aufgenommen. Die Berufung auf andere Gesetze gehe fehl, weil Analogieschlüsse dem österreichischen Formalrecht fremd seien.Mangels einer besonderen Zuständigkeitsvorschrift im Pockenimpfgesetz trete die Regel des Paragraph 1338, ABGB., somit die gerichtliche Zuständigkeit ein, die dadurch nicht berührt werde, daß es sich vorliegendenfalls um eine Haftung des Bundes ohne Rücksicht auf ein Verschulden handle. Hätte der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Ersatz von Impfschäden im Verwaltungsweg beabsichtigt, dann hätte er eine diesbezügliche Bestimmung in das Gesetz aufgenommen. Die Berufung auf andere Gesetze gehe fehl, weil Analogieschlüsse dem österreichischen Formalrecht fremd seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es in Stattgebung der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges die Klage zurückwies. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus:
Auszugehen sei von den Bestimmungen des Pockenimpfgesetzes, insbesondere dessen § 14 und der auf Grund dieses Gesetzes und des § 28 EpidemieG. (1950) erlassenen beiden Verordnungen. Es sei zwar richtig, daß im Pockenimpfgesetz selbst für die Entscheidung über den darin vorgesehenen Ersatz für Impfschäden eine spezielle Zuständigkeit ausdrücklich nicht festgelegt sei; dessenungeachtet lasse sich aber die Zuständigkeitsfrage unter Berücksichtigung des äußeren und inneren Zusammenhanges des Pockenimpfgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit dem EpidemieG. (1950) nur dahin beantworten, daß zur Entscheidung über das von der klagenden Partei geltend gemachte Ersatzrecht nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden zuständig seien.Auszugehen sei von den Bestimmungen des Pockenimpfgesetzes, insbesondere dessen Paragraph 14 und der auf Grund dieses Gesetzes und des Paragraph 28, EpidemieG. (1950) erlassenen beiden Verordnungen. Es sei zwar richtig, daß im Pockenimpfgesetz selbst für die Entscheidung über den darin vorgesehenen Ersatz für Impfschäden eine spezielle Zuständigkeit ausdrücklich nicht festgelegt sei; dessenungeachtet lasse sich aber die Zuständigkeitsfrage unter Berücksichtigung des äußeren und inneren Zusammenhanges des Pockenimpfgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit dem EpidemieG. (1950) nur dahin beantworten, daß zur Entscheidung über das von der klagenden Partei geltend gemachte Ersatzrecht nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Nach § 1 des Epidemiegesetzes 1950 gehören auch die Pocken zu den anzeigepflichtigen Krankheiten. Im § 28 dieses Gesetzes sei festgelegt, daß in Ansehung der Maßnahmen in bezug auf Krankheitserreger besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden können. Im dritten Hauptstück, das die Entschädigung und Bestreitung der Kosten zum Gegenstand habe, werde die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche und Kosten ausdrücklich den Verwaltungsbehörden übertragen. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung über die Entschädigung für Gegenstände, die bei Durchführung der behördlichen Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden seien. Berücksichtige man, daß das Pockenimpfgesetz selbst in § 11 (3) die sinngemäße Anwendung der §§ 27 und 34 des Epidemiegesetzes statuiere, daß die beiden Durchführungsverordnungen zum Pockenimpfgesetz nicht nur auf Grund dieses Gesetzes, sondern auch auf Grund des § 28 EpidemieG. erlassen worden seien und daß zwischen sämtlichen die Pocken behandelnden Bestimmungen ein enger sachlicher und systematischer Zusammenhang bestehe, dann komme man zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß die Ersatzleistungen, die der Bund unter den in diesen Gesetzen festgelegten besonderen Voraussetzungen von vornherein auf sich nehme, nach den gleichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln seien. Es wäre nicht einzusehen, warum für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 eine andere Zuständigkeit gelten solle als für die Entscheidung über die Ersatzansprüche nach dem Pockenimpfgesetz.Nach Paragraph eins, des Epidemiegesetzes 1950 gehören auch die Pocken zu den anzeigepflichtigen Krankheiten. Im Paragraph 28, dieses Gesetzes sei festgelegt, daß in Ansehung der Maßnahmen in bezug auf Krankheitserreger besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden können. Im dritten Hauptstück, das die Entschädigung und Bestreitung der Kosten zum Gegenstand habe, werde die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche und Kosten ausdrücklich den Verwaltungsbehörden übertragen. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung über die Entschädigung für Gegenstände, die bei Durchführung der behördlichen Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden seien. Berücksichtige man, daß das Pockenimpfgesetz selbst in Paragraph 11, (3) die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 27 und 34 des Epidemiegesetzes statuiere, daß die beiden Durchführungsverordnungen zum Pockenimpfgesetz nicht nur auf Grund dieses Gesetzes, sondern auch auf Grund des Paragraph 28, EpidemieG. erlassen worden seien und daß zwischen sämtlichen die Pocken behandelnden Bestimmungen ein enger sachlicher und systematischer Zusammenhang bestehe, dann komme man zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß die Ersatzleistungen, die der Bund unter den in diesen Gesetzen festgelegten besonderen Voraussetzungen von vornherein auf sich nehme, nach den gleichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln seien. Es wäre nicht einzusehen, warum für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 eine andere Zuständigkeit gelten solle als für die Entscheidung über die Ersatzansprüche nach dem Pockenimpfgesetz.
Der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges lasse sich auch daraus ableiten, daß zwischen der Klägerin und dem Bund als dem öffentlichen Rechtsträger aus der zwangsweise vorgenommenen Impfung keine rechtlichen Beziehungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, und der Gleichwertigkeit der Beteiligten bestehen oder entstehen. Die rechtlichen Beziehungen der Streitteile seien sohin schon ihrem Ursprunge nach nicht der Privatrechtssphäre zuzurechnen. Bei dem im PockenimpfG. vorgesehenen Ersatz handle es sich daher um eine Verwaltungsangelegenheit, über welche die zuständige Verwaltungsbehörde durch Bescheid zu erkennen haben werde.
Schließlich spreche auch der Wortlaut des § 14 PockenimpfG. für einen vorwiegend von öffentlich-rechtlichen Elementen durchsetzten Entschädigungsanspruch, der im Verwaltungswege geltend zu machen sei. Es falle auf, daß der Gesetzgeber im ersten Absatz dieser Bestimmung ohne Notwendigkeit verschiedene Kosten, Vergütungen und die Ersatzleistungen für Impfschäden zusammenfasse. Daraus sei zu schließen, daß diese Auslagen gleich zu behandeln seien, und zwar als "Aufwand" im Rahmen der fiskalischen Verwaltungserfordernisse, wie sich aus dem zweiten Absatz ergebe. Gerade die Verwendung des Ausdruckes "Aufwand" spreche dafür, daß es sich bei den Bestimmungen des ersten Absatzes nicht um materiellrechtliche Haftungsbestimmungen, sondern um Bestimmungen über Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters handle, die als solche im Verwaltungsweg zu behandeln seien.Schließlich spreche auch der Wortlaut des Paragraph 14, PockenimpfG. für einen vorwiegend von öffentlich-rechtlichen Elementen durchsetzten Entschädigungsanspruch, der im Verwaltungswege geltend zu machen sei. Es falle auf, daß der Gesetzgeber im ersten Absatz dieser Bestimmung ohne Notwendigkeit verschiedene Kosten, Vergütungen und die Ersatzleistungen für Impfschäden zusammenfasse. Daraus sei zu schließen, daß diese Auslagen gleich zu behandeln seien, und zwar als "Aufwand" im Rahmen der fiskalischen Verwaltungserfordernisse, wie sich aus dem zweiten Absatz ergebe. Gerade die Verwendung des Ausdruckes "Aufwand" spreche dafür, daß es sich bei den Bestimmungen des ersten Absatzes nicht um materiellrechtliche Haftungsbestimmungen, sondern um Bestimmungen über Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters handle, die als solche im Verwaltungsweg zu behandeln seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.