Aus der Begründung:
Die Jurisdiktionsnorm gebraucht den Ausdruck "vermögensrechtliche Ansprüche" in den §§ 49 Abs 1 Z 1, 86 Abs 1 und 99 Abs 1 im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- oder Familienrecht angehören (SZ 5/163). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die sich entweder aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten oder die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Es entscheidet die Natur des Rechtes, dessen Schutz der Kläger begehrt. Es ist sowohl möglich, daß sich der Anspruch nicht auf ein schuldrechtliches Verhältnis grundet, wohl aber als Gegenstand einen Vermögenswert der eine vermögenswerte Leistung hat, als auch, daß der Grund des Anspruches in einem vermögensrechtlichen Verhältnis liegt, das Begehren jedoch nicht auf Leistung eines Vermögenswertes oder überhaupt nicht auf Leistung gerichtet ist. Daher fallen unter die vermögensrechtlichen Ansprüche auch etwa reine Feststellungsklagen, sofern ihnen eine vermögensrechtliche Beziehung zugrunde liegt (vgl Fasching I, 477, Anm 3). Charakteristisch für vermögensrechtliche Ansprüche ist, daß sie - zumindest in der Regel - vererblich oder veräußerlich sind (vgl dazu Fasching aaO 298, Anm 1; Ehrenzweig[2] II/2. 356; Weiß in Klang[2] III, 23; Gschnitzer, Erbrecht 6). Da § 99 JN dem § 23 der deutschen Zivilprozeßordnung entspricht, kann hier auch auf die deutsche Judikatur verwiesen werden, die denselben Standpunkt einnimmt (vgl Baumbach - Lauterbach[30], Übersicht vor § 1 ZPO unter P 3).Die Jurisdiktionsnorm gebraucht den Ausdruck "vermögensrechtliche Ansprüche" in den Paragraphen 49, Absatz eins, Ziffer eins, 86, Absatz eins und 99 Absatz eins, im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- oder Familienrecht angehören (SZ 5/163). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die sich entweder aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten oder die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Es entscheidet die Natur des Rechtes, dessen Schutz der Kläger begehrt. Es ist sowohl möglich, daß sich der Anspruch nicht auf ein schuldrechtliches Verhältnis grundet, wohl aber als Gegenstand einen Vermögenswert der eine vermögenswerte Leistung hat, als auch, daß der Grund des Anspruches in einem vermögensrechtlichen Verhältnis liegt, das Begehren jedoch nicht auf Leistung eines Vermögenswertes oder überhaupt nicht auf Leistung gerichtet ist. Daher fallen unter die vermögensrechtlichen Ansprüche auch etwa reine Feststellungsklagen, sofern ihnen eine vermögensrechtliche Beziehung zugrunde liegt vergleiche Fasching römisch eins, 477, Anmerkung 3). Charakteristisch für vermögensrechtliche Ansprüche ist, daß sie - zumindest in der Regel - vererblich oder veräußerlich sind vergleiche dazu Fasching aaO 298, Anmerkung 1; Ehrenzweig[2] II/2. 356; Weiß in Klang[2] römisch drei, 23; Gschnitzer, Erbrecht 6). Da Paragraph 99, JN dem Paragraph 23, der deutschen Zivilprozeßordnung entspricht, kann hier auch auf die deutsche Judikatur verwiesen werden, die denselben Standpunkt einnimmt vergleiche Baumbach - Lauterbach[30], Übersicht vor Paragraph eins, ZPO unter P 3).
Im vorliegenden Fall stützte der Kläger, ein Bauverein, den Anspruch auf Widerruf gemäß § 1330 Abs 2 ABGB darauf, daß der Beklagte in einer Wohnungseigentümerversammlung gegenüber dem Obmann des Bauvereins den Vorwurf erhoben habe, der Kläger könne und werde die Baufirma, die in seinem Auftrag die Eigentumswohnungen errichtet habe, wegen Behebung von Mängeln nicht klagen, weil er mit dieser Firma unter einer Decke stecke und von ihr Provisionen entgegengenommen habe. Durch die Verbreitung dieser Behauptung, deren Unwahrheit der Beklagte gekannt habe, sei der Kläger in seinem Kredit, Erwerb und Fortkommen gefährdet worden, überdies sei ihm dadurch ein wirklicher Schaden entstanden und ein Gewinn entgangen, dessen Geltendmachung schon in der Klage ausdrücklich vorbehalten wurde. Der Widerruf und die begehrte Unterlassungsverpflichtung sind dazu bestimmt, den Schaden an Vermögensrechten, der dem Kläger nach seiner Behauptung durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen durch den Beklagten entstanden sein soll, gutzumachen bzw eine weitere Schädigung zu verhindern. Das Klagebegehren dient also nicht etwa nur den Schutz von ideellen Interessen, sondern auch von Vermögensrechten, sodaß Gegenstand des Klagebegehrens schon vermögensrechtliche Ansprüche bilden, für deren Geltendmachung der Gerichtsstand des Vermögens gegeben ist (vgl dazu auch das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes BGHZ 14, 74 und die dort zitierte Literatur). Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch beigefügt, daß die Lehre gerade bei Unterlassungsansprüchen nach § 1330 ABGB die für Vermögensrechte in der Regel charakteristische Vererblichkeit bejaht (vgl Weiß aaO 27 unter lit f). Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs 1 JN angenommen.Im vorliegenden Fall stützte der Kläger, ein Bauverein, den Anspruch auf Widerruf gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB darauf, daß der Beklagte in einer Wohnungseigentümerversammlung gegenüber dem Obmann des Bauvereins den Vorwurf erhoben habe, der Kläger könne und werde die Baufirma, die in seinem Auftrag die Eigentumswohnungen errichtet habe, wegen Behebung von Mängeln nicht klagen, weil er mit dieser Firma unter einer Decke stecke und von ihr Provisionen entgegengenommen habe. Durch die Verbreitung dieser Behauptung, deren Unwahrheit der Beklagte gekannt habe, sei der Kläger in seinem Kredit, Erwerb und Fortkommen gefährdet worden, überdies sei ihm dadurch ein wirklicher Schaden entstanden und ein Gewinn entgangen, dessen Geltendmachung schon in der Klage ausdrücklich vorbehalten wurde. Der Widerruf und die begehrte Unterlassungsverpflichtung sind dazu bestimmt, den Schaden an Vermögensrechten, der dem Kläger nach seiner Behauptung durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen durch den Beklagten entstanden sein soll, gutzumachen bzw eine weitere Schädigung zu verhindern. Das Klagebegehren dient also nicht etwa nur den Schutz von ideellen Interessen, sondern auch von Vermögensrechten, sodaß Gegenstand des Klagebegehrens schon vermögensrechtliche Ansprüche bilden, für deren Geltendmachung der Gerichtsstand des Vermögens gegeben ist vergleiche dazu auch das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes BGHZ 14, 74 und die dort zitierte Literatur). Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch beigefügt, daß die Lehre gerade bei Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB die für Vermögensrechte in der Regel charakteristische Vererblichkeit bejaht vergleiche Weiß aaO 27 unter Litera f,). Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins, JN angenommen.