Entscheidungsgründe:
Am Nachmittag des 26. November 1972 kam es auf einer Schiabfahrt in A* zwischen dem Kläger und dem Beklagten, die beide als Schifahrer unterwegs waren, zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe sein Verschulden anerkannt, seine Schiunfallversicherung der zur Erfüllung der berechtigten Ansprüche des Klägers eine Frist bis 20. November 1973 gesetzt worden sei, wende aber ungerechtfertigterweise ein 50%iges Mitverschulden ein, macht der Kläger Ansprüche im Gesamtbetrag von S 90.707,– samt Nebengebühren geltend. Er begehrt weiters die Feststellung, daß ihm der Beklagte für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 26. November 1972 zu haften habe. Infolge Zahlung eines Betrages von S 26.209,-- am 3. Mai 1974 schränkte der Kläger sein Leistungsbegehren bei der ersten Tagsatzung auf S 64.498,-- samt Anhang ein.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Mit der Zahlung von S 26.209,– seien unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens die berechtigten Ansprüche des Klägers abgegolten.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von S 64.498,– samt Anhang zu bezahlen. Es sprach weiters aus, daß der Beklagte dem Kläger auch für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 26. November 1972 hafte.
Der Erstrichter traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Unfall ereignete sich im Bereich des D*-Schleppliftes in A*. Diese Schisportanlage befindet sich an einem Nordhang, der im Durchschnitt ein Gefälle von etwa 20 % aufweist, im oberen Drittel noch etwas steiler ist. Im oberen Drittel des Abfahrtshanges waren zwei Pisten angelegt, nämlich die häufiger befahrene normale Abfahrt, welche östlich der Lifttrasse verläuft und in einer Breite von etwa 40 m präpariert war, und die Familienabfahrt, welche in einem Bogen weiter nach Osten ausholt, in einer Breite von etwa 4 bis 5 m präpariert war und die am Ende des oberen Drittels des Abfahrtshanges in einem Winkel von ca. 30 Grad in die normale Abfahrtspiste einmündet. Diese Familienabfahrt war weit weniger frequentiert und auch nicht so gut präpariert wie die normale Abfahrtsstrecke; an zwei Stellen, allerdings ziemlich weit vor ihrer Einmündung in die normale Abfahrtsstrecke, war sie überhaupt nicht präpariert. Schon mindestens 50 m vor der Einmündung der Familienabfahrt in die normale Abfahrtsstrecke bestand für die Benützer beider Abfahrtsstrecken ungehinderte Einsicht von der einen auf die andere Abfahrt. Bei guten Schnee- und Sichtverhältnissen wedelte der Kläger entlang der östlichen Grenze der normalen Abfahrtspiste mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 20 km/h abwärts und kam nach einem Linksschwung im Bereich der 4 bis 5 m breiten Einmündung der Familienabfahrt in die Abfahrtsstrecke mit dem Rücken zur Familienabfahrt zum Stillstand. Der Beklagte, der die Familienabfahrt benützte, hatte etwa die letzten 20 m der Fahrt des Klägers beobachtet und sich ausgerechnet, daß der Kläger die Einmündung der Familienabfahrt in die normale Abfahrtstrasse passiert haben werde, bis er in die normale Abfahrtsstrecke einfahren werde. Als der Kläger, der trotz vorsichtiger Beobachtung seiner Umgebung vor dem Abschwingen nach links niemanden auf der Familienabfahrt gesehen haben will, sich in den unteren Bereich des Einmündungstrichters stellte, als der Beklagte nur noch etwa 2 m von ihm entfernt war, leitete auch der Beklagte, um eine Kollision zu vermeiden, einen Linksschwung ein. Trotz seiner geringfügigen Geschwindigkeit – er fuhr im Fußgängertempo – rutschte er auf der schneeglatten Pistenunterlage ab und stieß auf diese Weise den Kläger nieder. Der Beklagte blieb unverletzt, wogegen der Kläger einen Splitterbruch des linken Oberschenkels erlitt. Der Kläger war vom 26. November 1972 bis 18. Dezember 1972 in stationärer Behandlung des Unfallskrankenhauses B*. Dort wurde ihm ein Oberschenkelgipsverband angelegt und eine Reposition der Fraktur vorgenommen. Nach stationärer Behandlung befand er sich noch in ambulanter Behandlung des Unfallskrankenhauses. Als ein entsprechender Heilungserfolg nicht erzielt werden konnte, suchte er das Unfallkrankenhaus F* auf, wo er im Rahmen einer stationären Behandlung vom 24. März bis 6. April 1973 wegen einer festgestellten Unterschenkelpseudarthrose operativ behandelt wurde. Infolge der erlittenen Verletzung und ihrer Folgen hatte der Kläger 8 Tage starke, 5 Wochen mittelstarke und 4 Monate leichte Schmerzen zu ertragen. Der Kläger dürfte aber darüberhinaus noch zeitweilig kurzdauernde leichte Schmerzen bei Witterungsumschlägen oder nach starker körperlicher Belastung zu ertragen haben, diese Schmerzen lassen sich jedoch nicht mehr in einzelne Intervalle einstufen. Als Dauerfolge nach der Verletzung vom 26. November 1972 finden sich beim Kläger reaktionslose Narben im Bereich des Unterschenkels und des linken Darmbeinkammes, sowie eine geringfügige Einschränkung der Dorsalflexion im linken oberen Sprunggelenk. Es besteht auch eine geringe Verbiegung des linken Unterschenkels, doch erscheint es wenig wahrscheinlich, daß daraus eine ungünstige Beeinflussung des linken Kniegelenkes erwachsen könnte. Es kann jedoch eine solch ungünstige statische Beeinflussung auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden. Sofern tatsächlich vorzeitige Abnützungserscheinungen im Kniegelenk auftreten sollten, könnte sie unfallsbedingt nur leichten Grades sein.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß den Beklagten das alleinige Verschulden am Schiunfall treffe. Die Familienabfahrt sei schon mit Rücksicht auf ihre viel schmälere Piste und die wesentlich geringere Frequenz als Nebenpiste anzusehen. Da die Familienabfahrt in einem Winkel von etwa 30 Grad in die etwa zehnmal breitere und viel mehr frequentierte Normalabfahrtspiste einmünde, habe für die Benützer der Familienabfahrt das Gebot bestanden, vor Einfahrt in die Normalabfahrt anzuhalten, jedenfalls aber durch die Einfahrt den Abfahrtsverkehr auf der Hauptpiste nicht zu behindern. Dieses Gebot hätte vom Beklagten umsomehr beachtet werden müssen, als er den Kläger etwa 20 m weit auf seiner Abfahrt bis in die Unfallsposition im Auge gehabt und demnach gesehen habe, daß er auf jeden Fall seine Abfahrt im Bereich der Einmündung der Familienabfahrt vollziehen werde. Der Beklagte habe auch sein Alleinverschulden gegenüber der Versicherung vertreten und bei der Parteienvernehmung einbekannt.
Der Kläger sei daher berechtigt, vom Beklagten Schadenersatz zu fordern. Die Fahrtkosten von 310,-- S, der Sachschaden im Betrag von S 2.108,-- und der Verdienstentgang von S 23.289,–, sohin ein Betrag von S 25.707,– stehe der Höhe nach außer Streit. Auf Grund der erlittenen Schmerzen und der Verletzungsfolgen sei auch das Schmerzengeld von S 65.000,– als angemessen anzusehen. Das eingeschränkte Leistungsbegehren bestehe daher unter Berücksichtigung der bereits bezahlten S 26.209,– voll zu Recht. Da auch weitere Unfallsschäden nicht auszuschließen seien, müsse auch das Feststellungsbegehren als gerechtfertigt erkannt werden.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise Folge. Es sprach aus, daß der Beklagte schuldig sei, dem Kläger den Betrag von S 24.262,33 samt 4 % Zinsen aus S 50.471,33 vom 21. November 1973 bis 3. Mai 1974 und aus S 24.262,33 ab 4. Mai 1974 zu bezahlen und ein Drittel der Prozeßkosten zu ersetzen (Pkt. 1). Weiters wurde die Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 26. November 1972 im Ausmaß von 2/3 festgestellt (Pkt. 2). Das Leistungsmehrbegehren von S 40.235,67 und das Feststellungsmehrbegehren (gerichtet auf volle Haftung des Beklagten) wurde abgewiesen (Pkt. 3). Das Berufungsgericht sprach weiters aus, daß der von der Abänderung betroffene Teil des Streitgegenstandes S 1.000,– übersteige.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters, erkannte jedoch der Rechtsrüge zum Teil Berechtigung zu. Es führte aus, es gebe derzeit noch keine besonderen Vorschriften über das Verhalten beim Schifahren, die etwa der Straßenverkehrsordnung entsprächen. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer, insbesondere die sogenannten „Fis-Regeln“ oder „Eigenregeln des Schilaufes“ seien – mangels Norm-Setzungsbefugnis in Rechtsgebieten, deren Ordnung in die Kompetenz staatlicher Behörden falle – keine gültigen Rechtsnormen und könnten daher auch nicht als Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB. angesehen werden. Es handle sich sohin nur um Verhaltensempfehlungen. Auch für das Schifahren gelte jedoch der allgemeine Grundsatz, daß sich jeder so verhalten müsse, daß er keinen anderen gefährde (§§ 1295, 1297 ABGB.). Auch beim Schisport gelte der Vertrauensgrundsatz, wonach sich jeder darauf verlassen könne, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, daß Kollisionen nicht geschehen. Insoweit die aufgestellten „Fis-Regeln“ oder „Eigenregeln des Schilaufs“ nur die Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, die bei Ausübung des Schisportes im Interesse aller Beteiligten einzuhalten seien, komme ihnen selbstverständlich Bedeutung zu. Eine solche Regel sei die „Fis-Regel“ 5, wonach jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahre oder ein Schigelände queren will, sich nach oben und unten zu vergewissern habe, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne. Diese Regel treffe aber auf den vorliegenden Fall jedoch nicht vorbehaltslos zu, weil sie darauf abgestellt sei, daß jemand von einem freien Gelände in die Schipiste einfährt, der Beklagte aber gleichfalls eine präparierte Schipiste benützt habe. Es komme daher der „Fis-Regel“ 6 Bedeutung zu, wonach jeder Schifahrer es vermeiden müsse, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrtsstrecke aufzuhalten. Nun hätten nach den getroffenen Feststellungen beide Fahrer schon mindestens 50 m vor der Einmündung der Familienabfahrt ungehinderte Einsicht in die andere Abfahrtsstrecke gehabt. Das Zusammentreffen der beiden Abfahrten sei ein besonderer Gefahrenpunkt für eine Kollision gewesen, umsomehr als die Familienabfahrt nur in 4 bis 5 m Breite präpariert gewesen sei. Es hätte sich daher sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten die Notwendigkeit ergeben, vor dem Zusammentreffen der beiden Pisten anzuhalten, wenn auf Grund der Fahrweise der beiden die Möglichkeit bestanden habe, daß sie zur ungefähr gleichen Zeit am Einmündungspunkt ankommen. Daß der Kläger den auf der Familienabfahrt herankommenden Beklagten nicht bemerkt habe, gehe zu seinen Lasten, da er immerhin im Begriffe gewesen sei, eine Abfahrtsstrecke (Familienabfahrt) allenfalls zu überqueren und sich daher zu überzeugen hatte, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne. Es sei auch unrichtig gewesen, daß er ausgerechnet im Einmündungstrichter stehengeblieben sei, anstatt die Einmündung der Familienabfahrt zu passieren. Im vorliegenden Fall müsse jedoch bei der Verschuldensabwägung berücksichtigt werden, daß der Beklagte, der aus einer schmalen, wesentlich weniger befahrenen Abfahrt, die zwangsläufig allgemein als Nebenabfahrt qualifiziert werde, zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen sei. Es könne zwar nicht von einem Vorrang auf der Normalpiste die Rede sein, es sei aber allgemein bekannt, daß bei Einfahrten aus wenig frequentierten schmalen Pisten in besonders breite und stark befahrene Pisten von den Schiläufern auf der Hauptpiste erwartet werde, daß sich solche Schifahrer so verhalten, als wenn sie vom Pistenrand einfahren würden. Die Gegenüberstellung des Verschuldens beider beteiligten Schiläufer lasse eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt erscheinen. Darüberhinaus erscheine auch das dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld als überhöht. Unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzungen des Klägers, des Schmerzkomplexes und des erlittenen Ungemaches könne unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Schmerzengeld von S 50.000,— als angemessen angesehen werden. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei sohin wie folgt festzulegen:Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters, erkannte jedoch der Rechtsrüge zum Teil Berechtigung zu. Es führte aus, es gebe derzeit noch keine besonderen Vorschriften über das Verhalten beim Schifahren, die etwa der Straßenverkehrsordnung entsprächen. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer, insbesondere die sogenannten „Fis-Regeln“ oder „Eigenregeln des Schilaufes“ seien – mangels Norm-Setzungsbefugnis in Rechtsgebieten, deren Ordnung in die Kompetenz staatlicher Behörden falle – keine gültigen Rechtsnormen und könnten daher auch nicht als Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. angesehen werden. Es handle sich sohin nur um Verhaltensempfehlungen. Auch für das Schifahren gelte jedoch der allgemeine Grundsatz, daß sich jeder so verhalten müsse, daß er keinen anderen gefährde (Paragraphen 1295, 1297, ABGB.). Auch beim Schisport gelte der Vertrauensgrundsatz, wonach sich jeder darauf verlassen könne, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, daß Kollisionen nicht geschehen. Insoweit die aufgestellten „Fis-Regeln“ oder „Eigenregeln des Schilaufs“ nur die Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, die bei Ausübung des Schisportes im Interesse aller Beteiligten einzuhalten seien, komme ihnen selbstverständlich Bedeutung zu. Eine solche Regel sei die „Fis-Regel“ 5, wonach jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahre oder ein Schigelände queren will, sich nach oben und unten zu vergewissern habe, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne. Diese Regel treffe aber auf den vorliegenden Fall jedoch nicht vorbehaltslos zu, weil sie darauf abgestellt sei, daß jemand von einem freien Gelände in die Schipiste einfährt, der Beklagte aber gleichfalls eine präparierte Schipiste benützt habe. Es komme daher der „Fis-Regel“ 6 Bedeutung zu, wonach jeder Schifahrer es vermeiden müsse, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrtsstrecke aufzuhalten. Nun hätten nach den getroffenen Feststellungen beide Fahrer schon mindestens 50 m vor der Einmündung der Familienabfahrt ungehinderte Einsicht in die andere Abfahrtsstrecke gehabt. Das Zusammentreffen der beiden Abfahrten sei ein besonderer Gefahrenpunkt für eine Kollision gewesen, umsomehr als die Familienabfahrt nur in 4 bis 5 m Breite präpariert gewesen sei. Es hätte sich daher sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten die Notwendigkeit ergeben, vor dem Zusammentreffen der beiden Pisten anzuhalten, wenn auf Grund der Fahrweise der beiden die Möglichkeit bestanden habe, daß sie zur ungefähr gleichen Zeit am Einmündungspunkt ankommen. Daß der Kläger den auf der Familienabfahrt herankommenden Beklagten nicht bemerkt habe, gehe zu seinen Lasten, da er immerhin im Begriffe gewesen sei, eine Abfahrtsstrecke (Familienabfahrt) allenfalls zu überqueren und sich daher zu überzeugen hatte, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne. Es sei auch unrichtig gewesen, daß er ausgerechnet im Einmündungstrichter stehengeblieben sei, anstatt die Einmündung der Familienabfahrt zu passieren. Im vorliegenden Fall müsse jedoch bei der Verschuldensabwägung berücksichtigt werden, daß der Beklagte, der aus einer schmalen, wesentlich weniger befahrenen Abfahrt, die zwangsläufig allgemein als Nebenabfahrt qualifiziert werde, zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen sei. Es könne zwar nicht von einem Vorrang auf der Normalpiste die Rede sein, es sei aber allgemein bekannt, daß bei Einfahrten aus wenig frequentierten schmalen Pisten in besonders breite und stark befahrene Pisten von den Schiläufern auf der Hauptpiste erwartet werde, daß sich solche Schifahrer so verhalten, als wenn sie vom Pistenrand einfahren würden. Die Gegenüberstellung des Verschuldens beider beteiligten Schiläufer lasse eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt erscheinen. Darüberhinaus erscheine auch das dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld als überhöht. Unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzungen des Klägers, des Schmerzkomplexes und des erlittenen Ungemaches könne unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Schmerzengeld von S 50.000,— als angemessen angesehen werden. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei sohin wie folgt festzulegen:
unbestrittener Schaden 25.707,– S
Schmerzengeld 50.000,– S
Summe 75.707,– S
davon ab 1/3 Eigenverschulden 25.235,67 S
ergibt 50.471,33 S
davon ab die Zahlung 26.209,– S
Restbetrag 24.262,33 S.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile.
Der Kläger bekämpft das Urteil in seinem klagsabweisenden Teil mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, einen Betrag von S 64.498,– zu bezahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen.
Der Beklagte ficht das Berufungsurteil in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Teile an und stellt den Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren seinem gesamten Inhalte nach abgewiesen werde, in eventu wird beantragt, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, dem Kläger den Betrag von S 12.164,– samt Anhang zu bezahlen.
Die Parteien haben beantragt, dem Rechtsmittel des Gegners den Erfolg zu versagen.