Die gemäß § 107 Abs 1 BWG am 1.Jänner 1994 in Kraft getretene Regelung des § 33 Abs 9 BWG wurde durch die Novelle zum Bankwesengesetz BGBl 1993/532 eingefügt. Sie lautete:Die gemäß Paragraph 107, Absatz eins, BWG am 1.Jänner 1994 in Kraft getretene Regelung des Paragraph 33, Absatz 9, BWG wurde durch die Novelle zum Bankwesengesetz BGBl 1993/532 eingefügt. Sie lautete:
„Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher einmal jährlich eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31.Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“
Offensichtlich deshalb, weil sich das Kreditinstut mit der Übersendung einer solchen Kontomitteilung - nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der Ansicht der Lehre - bis zum Ende des nächsten Jahres Zeit lassen konnte (Graf, Die Neuregelung des Verbraucherkredits in Österreich, ÖBA 1994, 4 [11]; Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG [1995] Rz 9 zu § 33), wurde die erörterte Bestimmung durch eine der Novellen zum Bankwesengesetz BGBl 1996/445 wie folgt geändert:Offensichtlich deshalb, weil sich das Kreditinstut mit der Übersendung einer solchen Kontomitteilung - nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der Ansicht der Lehre - bis zum Ende des nächsten Jahres Zeit lassen konnte (Graf, Die Neuregelung des Verbraucherkredits in Österreich, ÖBA 1994, 4 [11]; Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG [1995] Rz 9 zu Paragraph 33,), wurde die erörterte Bestimmung durch eine der Novellen zum Bankwesengesetz BGBl 1996/445 wie folgt geändert:
„Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31.Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“
Die novellierte Fassung ist gemäß § 107 Abs 5b BWG am 1.Jänner 1997 in Kraft getreten. Die Gesetzesmaterialien zur BWG-Novelle 1993 (RV 1130 BlgNR 18.GP, 140) enthalten keine Erläuterungen des § 33 Abs 9 BWG. Jene zur hier maßgeblichen BWG-Novelle 1996 (RV 94 BlgNR 20.GP, 37) enthalten nur folgende Bemerkung:Die novellierte Fassung ist gemäß Paragraph 107, Absatz 5 b, BWG am 1.Jänner 1997 in Kraft getreten. Die Gesetzesmaterialien zur BWG-Novelle 1993 Regierungsvorlage 1130, BlgNR 18.GP, 140) enthalten keine Erläuterungen des Paragraph 33, Absatz 9, BWG. Jene zur hier maßgeblichen BWG-Novelle 1996 Regierungsvorlage 94, BlgNR 20.GP, 37) enthalten nur folgende Bemerkung:
„Die Kontomitteilung ist künftig im ersten Quartal auszuhändigen.“
Mit der Frage (allfälliger) zivilrechtlicher Konsequenzen von Verstößen gegen Informationspflichten nach dem Bankwesengesetz befaßte sich der Gesetzgeber nicht und beschränkte sich auf die Anordnung verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen für solche Verstöße (Graf, ÖBA 1994, 10): Deshalb begeht der Verantwortliche eines Kreditinstituts, der etwa die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG - wenn auch nur fahrlässig - unterläßt, gemäß § 98 Abs 3 Z 7 BWG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.Mit der Frage (allfälliger) zivilrechtlicher Konsequenzen von Verstößen gegen Informationspflichten nach dem Bankwesengesetz befaßte sich der Gesetzgeber nicht und beschränkte sich auf die Anordnung verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen für solche Verstöße (Graf, ÖBA 1994, 10): Deshalb begeht der Verantwortliche eines Kreditinstituts, der etwa die jährliche Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, BWG - wenn auch nur fahrlässig - unterläßt, gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 7, BWG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Der Beklagte behauptet in der Revision nicht mehr, die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG verletze die Richtlinie des Rates vom 22.Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, 87/102/EWG, bzw jene vom 22.Februar 1990, 90/88/EWG, zur Änderung der erstgenannten Richtlinie (abgedruckt etwa in MünchKomm BGB3 3/I [1995] 886 ff), sodaß die Annahme eines Terminsverlusts nach § 13 KSchG ohne eine vorherige jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 KSchG Gemeinschaftsrecht zuwiderliefe. Daß eine solche gemeinschaftsrechtliche Determinierung des § 13 KSchG - entgegen dem vom Beklagten aufgrund der zitierten Richtlinien im Berufungsverfahren eingenommenen Prozeßstandpunkt (ON 16) - nicht besteht, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinien und wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt.Der Beklagte behauptet in der Revision nicht mehr, die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, BWG verletze die Richtlinie des Rates vom 22.Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, 87/102/EWG, bzw jene vom 22.Februar 1990, 90/88/EWG, zur Änderung der erstgenannten Richtlinie (abgedruckt etwa in MünchKomm BGB3 3/I [1995] 886 ff), sodaß die Annahme eines Terminsverlusts nach Paragraph 13, KSchG ohne eine vorherige jährliche Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, KSchG Gemeinschaftsrecht zuwiderliefe. Daß eine solche gemeinschaftsrechtliche Determinierung des Paragraph 13, KSchG - entgegen dem vom Beklagten aufgrund der zitierten Richtlinien im Berufungsverfahren eingenommenen Prozeßstandpunkt (ON 16) - nicht besteht, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinien und wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt.
Die Ansicht des Beklagten, die Regelung des § 33 Abs 9 BWG sei eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, weil jene „zufälligen Schädigungen“ vorbeugen wolle, bedarf keiner Stellungnahme, machte doch der Beklagte im Verfahren erster Instanz gar keinen Schadenersatzanspruch einredeweise geltend; er beschränkte sich vielmehr auf die Behauptung, Terminsverlust sei - aus verschiedenen Gründen - nicht eingetreten.Die Ansicht des Beklagten, die Regelung des Paragraph 33, Absatz 9, BWG sei eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, weil jene „zufälligen Schädigungen“ vorbeugen wolle, bedarf keiner Stellungnahme, machte doch der Beklagte im Verfahren erster Instanz gar keinen Schadenersatzanspruch einredeweise geltend; er beschränkte sich vielmehr auf die Behauptung, Terminsverlust sei - aus verschiedenen Gründen - nicht eingetreten.
Im übrigen meint der Beklagte, „daß dann, wenn eine jährliche Kontomitteilung trotz Abrechnungsbitte des Kreditnehmers wiederholt und nachhaltig verweigert“ worden sei, „dies den Eintritt des Terminsverlusts hindern“ müsse, „andernfalls § 33 Abs 9 BWG zur wertlosen theoretischen Norm ohne praktische Bedeutung verkommen würde“. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.Im übrigen meint der Beklagte, „daß dann, wenn eine jährliche Kontomitteilung trotz Abrechnungsbitte des Kreditnehmers wiederholt und nachhaltig verweigert“ worden sei, „dies den Eintritt des Terminsverlusts hindern“ müsse, „andernfalls Paragraph 33, Absatz 9, BWG zur wertlosen theoretischen Norm ohne praktische Bedeutung verkommen würde“. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Die - zumindest fahrlässige - Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung ist, wie bereits erörtert wurde, eine Verwaltungsübertretung. Ein solches Verhalten kann die Verhängung einer Geldstrafe im Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen. Die Verletzung des § 33 Abs 9 BWG ist daher jedenfalls dieser durch das Gesetz konkretisierten Sanktion unterworfen.Die - zumindest fahrlässige - Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung ist, wie bereits erörtert wurde, eine Verwaltungsübertretung. Ein solches Verhalten kann die Verhängung einer Geldstrafe im Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen. Die Verletzung des Paragraph 33, Absatz 9, BWG ist daher jedenfalls dieser durch das Gesetz konkretisierten Sanktion unterworfen.
Die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung entfaltet dagegen nicht auch die vom Beklagten behauptete zivilrechtliche Wirkung. Mit der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes durch das Bundesgesetz vom 10.Jänner 1997 BGBl I 6 wurden im § 25b und im § 25c KSchG besondere Bestimmungen über Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern erlassen. Der Gesetzgeber nahm diese Ergänzung des Verbraucherschutzes nicht zum Anlaß, zumindest für die Zukunft eine - dem Prozeßstandpunkt des Beklagten entsprechende - Verknüpfung zwischen § 33 Abs 9 BWG und § 13 KSchG herzustellen. Daß eine solche Beziehung nicht schon vorher bestand, macht ein Vergleich der maßgeblichen Bestimmungen deutlich; dabei ist im Anlaßfall noch der ursprüngliche Wortlaut des § 33 Abs 9 BWG aufgrund der Bankwesengesetznovelle 1993 BGBl 532 von Bedeutung:Die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung entfaltet dagegen nicht auch die vom Beklagten behauptete zivilrechtliche Wirkung. Mit der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes durch das Bundesgesetz vom 10.Jänner 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 6 wurden im Paragraph 25 b und im Paragraph 25 c, KSchG besondere Bestimmungen über Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern erlassen. Der Gesetzgeber nahm diese Ergänzung des Verbraucherschutzes nicht zum Anlaß, zumindest für die Zukunft eine - dem Prozeßstandpunkt des Beklagten entsprechende - Verknüpfung zwischen Paragraph 33, Absatz 9, BWG und Paragraph 13, KSchG herzustellen. Daß eine solche Beziehung nicht schon vorher bestand, macht ein Vergleich der maßgeblichen Bestimmungen deutlich; dabei ist im Anlaßfall noch der ursprüngliche Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 9, BWG aufgrund der Bankwesengesetznovelle 1993 Bundesgesetzblatt 532 von Bedeutung:
Nach § 13 KSchG darf der Unternehmer ein vertraglich vorbehaltenes Recht, bei einer Ratenverbindlichkeit des Verbrauchers Terminsverlust geltend zu machen, nur ausüben, wenn er seine Leistung selbst bereits erbrachte, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und letzterer unter Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. Geriet der Verbraucher in der zweiten Jahreshälfte in Ratenverzug und machte der Unternehmer im Einklang mit § 13 KSchG Terminsverlust geltend, waren selbst vergebliche Aufforderungen des Verbrauchers, eine Kontomitteilung für das Jahr, in dem der Ratenverzug eintrat, ausgehändigt zu erhalten, ungeeignet, den Terminsverlust hinauszuschieben. Das Kreditinstitut war nämlich gemäß § 33 Abs 9 BWG in der Fassung BGBl 1993/532 nicht verpflichtet, dem Schuldner die Kontomitteilung vor Ende des Folgejahres auszuhändigen. Gerade das ist für den Anlaßfall von Bedeutung, hätte doch die klagende Partei die Kontomitteilung mit Stichtag 31.Dezember für das Rechnungsjahr 1995, in dem der für den geltend gemachten Terminsverlust maßgebliche Ratenverzug eintrat, erst bis Ende 1996 aushändigen müssen. Hätte dagegen der Beklagte mit seinem Prozeßstandpunkt recht, könnte dem Unternehmer ein vertragliches Recht, gemäß § 13 KSchG Terminsverlust in bestimmter Weise geltend zu machen, durch ein rechtmäßiges Aufschieben der Kontomitteilung abhanden kommen. Da eine solche Mitteilung über das vorangegangene Rechnungsjahr nur einmal jährlich auszuhändigen ist, Terminsverlust dagegen während laufenden Jahres - nach Maßgabe der jeweiligen Vertragsbestimmungen - jederzeit eintreten und geltend gemacht werden kann, liefe die vom Beklagten angestrebte Verknüpfung auf eine inhaltliche Änderung des § 13 KSchG hinaus, die eine praktischen Bedürfnissen des Kreditverkehrs Rechnung tragende Anwendung dieser Gesetzesbestimmung überhaupt nicht mehr zuließe. Das trifft nicht minder auf § 33 Abs 9 BWG in der derzeit geltenden Fassung zu. Das Ergebnis einer zivilrechtlichen Wirkung der Kontomitteilung entsprechend der Ansicht des Beklagten wäre daher nicht nur eine sachlich nicht zu rechtfertigende Belastung rechtlicher Interessen von Kreditinstituten, sondern auch eine Gefährdung der volkswirtschaftlichen Funktion des gesamten Verbraucherkreditverkehrs. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.Nach Paragraph 13, KSchG darf der Unternehmer ein vertraglich vorbehaltenes Recht, bei einer Ratenverbindlichkeit des Verbrauchers Terminsverlust geltend zu machen, nur ausüben, wenn er seine Leistung selbst bereits erbrachte, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und letzterer unter Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. Geriet der Verbraucher in der zweiten Jahreshälfte in Ratenverzug und machte der Unternehmer im Einklang mit Paragraph 13, KSchG Terminsverlust geltend, waren selbst vergebliche Aufforderungen des Verbrauchers, eine Kontomitteilung für das Jahr, in dem der Ratenverzug eintrat, ausgehändigt zu erhalten, ungeeignet, den Terminsverlust hinauszuschieben. Das Kreditinstitut war nämlich gemäß Paragraph 33, Absatz 9, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 nicht verpflichtet, dem Schuldner die Kontomitteilung vor Ende des Folgejahres auszuhändigen. Gerade das ist für den Anlaßfall von Bedeutung, hätte doch die klagende Partei die Kontomitteilung mit Stichtag 31.Dezember für das Rechnungsjahr 1995, in dem der für den geltend gemachten Terminsverlust maßgebliche Ratenverzug eintrat, erst bis Ende 1996 aushändigen müssen. Hätte dagegen der Beklagte mit seinem Prozeßstandpunkt recht, könnte dem Unternehmer ein vertragliches Recht, gemäß Paragraph 13, KSchG Terminsverlust in bestimmter Weise geltend zu machen, durch ein rechtmäßiges Aufschieben der Kontomitteilung abhanden kommen. Da eine solche Mitteilung über das vorangegangene Rechnungsjahr nur einmal jährlich auszuhändigen ist, Terminsverlust dagegen während laufenden Jahres - nach Maßgabe der jeweiligen Vertragsbestimmungen - jederzeit eintreten und geltend gemacht werden kann, liefe die vom Beklagten angestrebte Verknüpfung auf eine inhaltliche Änderung des Paragraph 13, KSchG hinaus, die eine praktischen Bedürfnissen des Kreditverkehrs Rechnung tragende Anwendung dieser Gesetzesbestimmung überhaupt nicht mehr zuließe. Das trifft nicht minder auf Paragraph 33, Absatz 9, BWG in der derzeit geltenden Fassung zu. Das Ergebnis einer zivilrechtlichen Wirkung der Kontomitteilung entsprechend der Ansicht des Beklagten wäre daher nicht nur eine sachlich nicht zu rechtfertigende Belastung rechtlicher Interessen von Kreditinstituten, sondern auch eine Gefährdung der volkswirtschaftlichen Funktion des gesamten Verbraucherkreditverkehrs. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.
Daß aufgrund der hier maßgeblichen Tatsachen gemäß § 13 KSchG Terminsverlust eintrat, wird in der Revision - abgesehen von dem auf § 33 Abs 9 BWG bezogenen, jedoch nicht stichhältigen Argument - nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit wird daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die - auch in diesem Punkt - zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen.Daß aufgrund der hier maßgeblichen Tatsachen gemäß Paragraph 13, KSchG Terminsverlust eintrat, wird in der Revision - abgesehen von dem auf Paragraph 33, Absatz 9, BWG bezogenen, jedoch nicht stichhältigen Argument - nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit wird daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die - auch in diesem Punkt - zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.