Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei em. o. Univ. Prof. Dkfm. Dr. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Binder, Grosswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 388.689 S sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 1999, GZ 2 R 102/98d-13, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 dritter Satz ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, dritter Satz ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der vom Kläger mitbelangten Bank (insoweit ist das Verfahren an das zuständige Bezirksgericht überwiesen worden [§ 230a ZPO]; im folgenden nur Treuhänderin) beteiligte sich treuhändig für ihre Kunden (als Zeichner von Anteilen) an einer operativen Kommanditgesellschaft (im folgenden nur KG). Der Kläger "beteiligte" sich zufolge Treuhandvereinbarung mit der Treuhänderin an der KG. Die Gesellschafter der KG (eine Gesellschaft mbH als Komplementärin und die Treuhänderin als Kommanditistin) vereinbarten in ihrem Gesellschaftsvertrag:
XV. Auseinandersetzungrömisch fünfzehn. Auseinandersetzung
Das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschafter errechnet sich wie folgt:
1. Scheidet ein Gesellschafter (ganz oder teilweise) durch ordnungsgemäße Kündigung aus, so wird er mit dem anteiligen Unternehmenswert seiner Beteiligung abgefunden.
...
3. Der anteilige Unternehmenswert der Beteiligung eines Gesellschafters ist auf Grund der jeweils diesbezüglich geltenden Richtlinien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Beachtung des Fortbestandes des Unternehmens zu ermitteln. ..."
Die Treuhandbeteiligung des Klägers wurde unbestritten zum 31. Dezember 1996 abgeschichtet; die Treuhänderin oder die KG beauftragten die beklagte Wirtschaftsberatungs GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens über der Wert des Abschichtungsbetrags. Aufgrund dieses Bewertungsgutachtens erfolgte die Abschichtung des Klägers mit 1,05 Mio S.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz (§§ 1299 f ABGB) wegen fehlerhafter Gutachtenserstattung gestützte Klagebegehren auf Zahlung eines näher spezifizierten Vermögensschadens von 388.689 S sA ab.Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz (Paragraphen 1299, f ABGB) wegen fehlerhafter Gutachtenserstattung gestützte Klagebegehren auf Zahlung eines näher spezifizierten Vermögensschadens von 388.689 S sA ab.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Kausalität des behaupteten schädigenden Verhaltens der beklagten Partei (Erstattung eines unrichtigen Bewertungsgutachtens) für den behaupteten Vermögensschaden des Klägers (Feststellung eines zu geringen Abschichtungswerts) hängt auch nach Auffassung des Revisionswerbers davon ab, ob sich aus Punkt XV Z.3 des obgenannten Gesellschaftsvertrags eine Bindung des klagenden Treugebers an das von der beklagten Partei erstattete Bewertungsgutachten ergibt ("Bindungswirkung"). Denn ohne diese "Bindungswirkung" des Bewertungsgutachtens steht es dem Kläger frei, direkt gegen seinen Vertragspartner wegen der Differenz zwischen dem ihm überwiesenen Betrag und dem wahren Abschichtungswert seines Anteils klageweise vorzugehen. Das Bestehen einer solchen "Bindungswirkung" kann als Frage der Vertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen. Denn die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, daß sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet im allgemeinen wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (1 Ob 85/98a uva; RIS-Justiz RS0044298). Auch die Beurteilung, ob eine bestimmte Erklärungsabsicht eines Vertragsteils für den anderen Vertragsteil erkennbar war, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus (9 Ob 1765/91 ua). Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die im konkreten Fall eine sich aus Punkt XV Abs 3 des Gesellschaftsvertrags abzuleitende "Bindungswirkung" verneinte und jedenfalls der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (1 Ob 85/98a uva), etwa weil die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 914 f ABGB) widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre (MietSlg 38/32), ist nicht zu erkennen. Daß die Vertragsparteien dem Punkt XV Z 3 des Gesellschaftsvertrags eine vom objektiven Inhalt abweichenden Erklärungsinhalt geben wollten, hat der Kläger nicht einmal behauptet.Die Kausalität des behaupteten schädigenden Verhaltens der beklagten Partei (Erstattung eines unrichtigen Bewertungsgutachtens) für den behaupteten Vermögensschaden des Klägers (Feststellung eines zu geringen Abschichtungswerts) hängt auch nach Auffassung des Revisionswerbers davon ab, ob sich aus Punkt römisch fünfzehn Ziffer 3, des obgenannten Gesellschaftsvertrags eine Bindung des klagenden Treugebers an das von der beklagten Partei erstattete Bewertungsgutachten ergibt ("Bindungswirkung"). Denn ohne diese "Bindungswirkung" des Bewertungsgutachtens steht es dem Kläger frei, direkt gegen seinen Vertragspartner wegen der Differenz zwischen dem ihm überwiesenen Betrag und dem wahren Abschichtungswert seines Anteils klageweise vorzugehen. Das Bestehen einer solchen "Bindungswirkung" kann als Frage der Vertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen. Denn die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, daß sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet im allgemeinen wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (1 Ob 85/98a uva; RIS-Justiz RS0044298). Auch die Beurteilung, ob eine bestimmte Erklärungsabsicht eines Vertragsteils für den anderen Vertragsteil erkennbar war, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus (9 Ob 1765/91 ua). Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die im konkreten Fall eine sich aus Punkt römisch fünfzehn Absatz 3, des Gesellschaftsvertrags abzuleitende "Bindungswirkung" verneinte und jedenfalls der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (1 Ob 85/98a uva), etwa weil die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden allgemeinen Auslegungsregeln (Paragraphen 914, f ABGB) widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre (MietSlg 38/32), ist nicht zu erkennen. Daß die Vertragsparteien dem Punkt römisch fünfzehn Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrags eine vom objektiven Inhalt abweichenden Erklärungsinhalt geben wollten, hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00124.99P.1022.000
Dokumentnummer
JJT_19991022_OGH0002_0010OB00124_99P0000_000