Aus der Begründung:
Nach § 7 (1) der 4. DVzEheG. werden die persönlichen Rechtsbeziehungen österreichischer Ehegatten zueinander nach den österreichischen Gesetzen beurteilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland haben. Abs. 2 regelt den hier nicht in Frage kommenden Sonderfall, daß der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit verlor, während die Frau sie weiterhin besitzt. Der Fall, daß von ausländischen Ehegatten der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit erwirbt oder, was in dem Zusammenhang gleichbedeutend ist, als Konventionsflüchtling das Personalstatut nach Art. 12 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Recht des Wohnsitzes oder in dessen Ermangelung vom Aufenthaltsort bestimmt wird, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der Rechtssprechung (SZ. XXVII 217) und der überwiegenden Rechtslehre (Köhler, Internationales Privatrecht[3] S. 73, Raape, Internationnales Privatrecht[5] S. 402, Kegel, Internationales Privatrecht S. 253) ist bei verschiedenem Personalstatut der Eheleute an das Personalstatut des Mannes anzuknüpfen (so schon im Ergebnis 6 Ob 171, 172/60). Dies gilt auch nach Scheidung der Ehe (Köhler, a. a. O., S. 74).Nach Paragraph 7, (1) der 4. DVzEheG. werden die persönlichen Rechtsbeziehungen österreichischer Ehegatten zueinander nach den österreichischen Gesetzen beurteilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland haben. Absatz 2, regelt den hier nicht in Frage kommenden Sonderfall, daß der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit verlor, während die Frau sie weiterhin besitzt. Der Fall, daß von ausländischen Ehegatten der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit erwirbt oder, was in dem Zusammenhang gleichbedeutend ist, als Konventionsflüchtling das Personalstatut nach Artikel 12, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Recht des Wohnsitzes oder in dessen Ermangelung vom Aufenthaltsort bestimmt wird, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der Rechtssprechung (SZ. römisch 27 217) und der überwiegenden Rechtslehre (Köhler, Internationales Privatrecht[3] S. 73, Raape, Internationnales Privatrecht[5] S. 402, Kegel, Internationales Privatrecht S. 253) ist bei verschiedenem Personalstatut der Eheleute an das Personalstatut des Mannes anzuknüpfen (so schon im Ergebnis 6 Ob 171, 172/60). Dies gilt auch nach Scheidung der Ehe (Köhler, a. a. O., S. 74).
Wenn Schwind in Klang[2] I/1 867, lehrt, daß sich der Unterhaltsanspruch nach dem Scheidungsstatut richte, das ja auch darüber zu entscheiden hat, ob das Urteil einen Schuldausspruch zu enthalten habe, so kann diese Auffassung - sie steht offensichtlich mit Schwinds Ansicht, die Unterhaltungspflicht nach einer Scheidung sei von der während des Bestandes der Ehe wesenhaft verschieden (vgl. Schwind a. a. O. S. 843), in Zusammenhang - nicht geteilt werden. Über den Verschiedenheiten des Unterhaltsanspruches der Ehefrau während der Ehe (§ 91 ABGB.) und nach deren Scheidung (§§ 66 ff. EheG.) darf doch nicht übersehen werden, daß die Grundlage beider Arten des gesetzlichen Unterhaltes in der Eingehung der Ehe liegt. Die Scheidung bringt nur eine Modifikation des durch Eingehung der Ehe erworbenen Unterhaltsanspruches mit sich.Wenn Schwind in Klang[2] I/1 867, lehrt, daß sich der Unterhaltsanspruch nach dem Scheidungsstatut richte, das ja auch darüber zu entscheiden hat, ob das Urteil einen Schuldausspruch zu enthalten habe, so kann diese Auffassung - sie steht offensichtlich mit Schwinds Ansicht, die Unterhaltungspflicht nach einer Scheidung sei von der während des Bestandes der Ehe wesenhaft verschieden vergleiche Schwind a. a. O. S. 843), in Zusammenhang - nicht geteilt werden. Über den Verschiedenheiten des Unterhaltsanspruches der Ehefrau während der Ehe (Paragraph 91, ABGB.) und nach deren Scheidung (Paragraphen 66, ff. EheG.) darf doch nicht übersehen werden, daß die Grundlage beider Arten des gesetzlichen Unterhaltes in der Eingehung der Ehe liegt. Die Scheidung bringt nur eine Modifikation des durch Eingehung der Ehe erworbenen Unterhaltsanspruches mit sich.
So wichtig das anzuwendende Scheidungsrecht für die Begründung und nähere Ausgestaltung eines Unterhaltsanspruches auch ist, so ist dennoch überdies zu beachten, daß für seine Durchsetzbarkeit die jeweilige wirtschaftliche Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgebend sein wird. Es ist daher bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit, die ja regelmäßig mit einem Wohnsitzwechsel verbunden sein wird, auch zweckmäßiger, den Unterhaltsanspruch nach dem Ehewirkungsstatut des § 7 (1) EheG. zu beurteilen. Damit soll nicht verkannt werden, daß sich wegen der möglichen Verschiedenheit der Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Frau nach der Scheidung der Ehe in den einzelnen Rechtsgebieten Schwierigkeiten für die Rechtsanwendung ergeben können. Dies gilt aber auch in gleichem Maße für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Frau während der Ehe und kann und muß daher in Kauf genommen werden.So wichtig das anzuwendende Scheidungsrecht für die Begründung und nähere Ausgestaltung eines Unterhaltsanspruches auch ist, so ist dennoch überdies zu beachten, daß für seine Durchsetzbarkeit die jeweilige wirtschaftliche Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgebend sein wird. Es ist daher bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit, die ja regelmäßig mit einem Wohnsitzwechsel verbunden sein wird, auch zweckmäßiger, den Unterhaltsanspruch nach dem Ehewirkungsstatut des Paragraph 7, (1) EheG. zu beurteilen. Damit soll nicht verkannt werden, daß sich wegen der möglichen Verschiedenheit der Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Frau nach der Scheidung der Ehe in den einzelnen Rechtsgebieten Schwierigkeiten für die Rechtsanwendung ergeben können. Dies gilt aber auch in gleichem Maße für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Frau während der Ehe und kann und muß daher in Kauf genommen werden.
Das Berufungsgericht geht von der Annahme aus, daß die personenrechtliche Stellung des Beklagten als Konventionsflüchtling gemäß Art. 12 Z. 1 vom Gesetz seines Wohnsitzlandes, also nach österreichischem Recht, bestimmt wird. Demnach wäre auch auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin im Sinne der obigen Darlegungen österreichisches Recht anzuwenden.Das Berufungsgericht geht von der Annahme aus, daß die personenrechtliche Stellung des Beklagten als Konventionsflüchtling gemäß Artikel 12, Ziffer eins, vom Gesetz seines Wohnsitzlandes, also nach österreichischem Recht, bestimmt wird. Demnach wäre auch auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin im Sinne der obigen Darlegungen österreichisches Recht anzuwenden.
Nun steht zwar fest, daß sich der Beklagte unter Umständen in Österreich aufhält, die seine Rechtsstellung als Konventionsflüchtling begrunden könnten. Mit Recht weist jedoch der Beklagte darauf hin, daß er selbst schon im Verfahren vor dem Erstgericht sich gegen die Anwendung des österreichischen Rechtes ausgesprochen hat und als jugoslawischer Staatsbürger das Recht seines Heimatstaates angewendet wissen wollte. Nun wäre es gewiß nicht zulästig, daß ein Konventionsflüchtling in Beziehung auf gewisse Rechtsangelegenheiten die Konvention angewendet wissen will, in anderen wiederum nicht. Es ist aber in erster Instanz noch nicht erörtert worden, ob der Beklagte Konventionsflüchtling geworden ist und noch ist. Dies hängt, wie sich aus Art. 1 A Z. 2 und C Z. 1 leg. cit. ergibt, weitgehend vom Willen des Flüchtlings ab. Dieses subjektive Merkmal des Flüchtlingsbegriffes, ob nämlich der Beklagte nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen, bedarf noch einer Erörterung, ehe festgestellt werden kann, ob der Beklagte als Konventionsflüchtling zu behandeln ist. Die Tatsache, daß für ihn ein Reisedokument nach der Konvention von einer österreichischen Behörde ausgestellt worden ist, enthebt das Gericht nicht der Prüfungspflicht der Flüchtlingseigenschaft (1 Ob 234/61 = ZfRV. 1962 S. 39, 1 Ob 178/64 = EvBl. 1965, Nr. 232). Auch aus der im Rekurs herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXI 96, die nicht einschlägig ist, ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte.Nun steht zwar fest, daß sich der Beklagte unter Umständen in Österreich aufhält, die seine Rechtsstellung als Konventionsflüchtling begrunden könnten. Mit Recht weist jedoch der Beklagte darauf hin, daß er selbst schon im Verfahren vor dem Erstgericht sich gegen die Anwendung des österreichischen Rechtes ausgesprochen hat und als jugoslawischer Staatsbürger das Recht seines Heimatstaates angewendet wissen wollte. Nun wäre es gewiß nicht zulästig, daß ein Konventionsflüchtling in Beziehung auf gewisse Rechtsangelegenheiten die Konvention angewendet wissen will, in anderen wiederum nicht. Es ist aber in erster Instanz noch nicht erörtert worden, ob der Beklagte Konventionsflüchtling geworden ist und noch ist. Dies hängt, wie sich aus Artikel eins, A Ziffer 2 und C Ziffer eins, leg. cit. ergibt, weitgehend vom Willen des Flüchtlings ab. Dieses subjektive Merkmal des Flüchtlingsbegriffes, ob nämlich der Beklagte nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen, bedarf noch einer Erörterung, ehe festgestellt werden kann, ob der Beklagte als Konventionsflüchtling zu behandeln ist. Die Tatsache, daß für ihn ein Reisedokument nach der Konvention von einer österreichischen Behörde ausgestellt worden ist, enthebt das Gericht nicht der Prüfungspflicht der Flüchtlingseigenschaft (1 Ob 234/61 = ZfRV. 1962 S. 39, 1 Ob 178/64 = EvBl. 1965, Nr. 232). Auch aus der im Rekurs herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 21 96, die nicht einschlägig ist, ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte.
Abschließend ist noch darauf einzugehen, ob die Anwendung des Heimatrechtes der Parteien gegen die Vorbehaltsklausel des § 18 derAbschließend ist noch darauf einzugehen, ob die Anwendung des Heimatrechtes der Parteien gegen die Vorbehaltsklausel des Paragraph 18, der
4. DVzEhgG. verstoßen würde. Nach den vom Erstgericht wiedergegebenen Bestimmungen des jugoslawischen Rechtes, auf die verwiesen wird (vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien, S. 28) kann unter gewissen Voraussetzungen dem schuldlos geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gewährt werden. Die Anwendung dieser Bestimmungen des jugoslawischen Rechtes wird oft zu ähnlichen Ergebnissen führen wie die der §§ 66 ff. EheG. und verstößt nicht gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes. Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte aber selbst dann nicht angenommen werden, wenn im Einzelfall nach jugoslawischem Recht ein Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehegattin zu verneinen wäre, zumal dies auch nach österreichischem Recht möglich ist. Das Erstgericht wird allerdings noch zu prüfen haben, ob das von ihm aus Bergmann a. a. O. ermittelte jugoslawische Recht dem derzeitigen Rechtszustand entspricht (§ 271 ZPO.), falls dieses Recht angewendet werden muß.4. DVzEhgG. verstoßen würde. Nach den vom Erstgericht wiedergegebenen Bestimmungen des jugoslawischen Rechtes, auf die verwiesen wird vergleiche Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien, S. 28) kann unter gewissen Voraussetzungen dem schuldlos geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gewährt werden. Die Anwendung dieser Bestimmungen des jugoslawischen Rechtes wird oft zu ähnlichen Ergebnissen führen wie die der Paragraphen 66, ff. EheG. und verstößt nicht gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes. Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte aber selbst dann nicht angenommen werden, wenn im Einzelfall nach jugoslawischem Recht ein Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehegattin zu verneinen wäre, zumal dies auch nach österreichischem Recht möglich ist. Das Erstgericht wird allerdings noch zu prüfen haben, ob das von ihm aus Bergmann a. a. O. ermittelte jugoslawische Recht dem derzeitigen Rechtszustand entspricht (Paragraph 271, ZPO.), falls dieses Recht angewendet werden muß.
Der Rekurs des Beklagten ist also im Ergebnis unbegrundet.