Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Erledigung der Rechtsrüge ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanzen auszugehen, daß die Parteien mit der einvernehmlichen Verheimlichung des den Betrag von 95.000 S übersteigenden tatsächlichen Kaufpreises beabsichtigten, den Beklagten die Entrichtung der auf den "Überpreis" von 40.000 S entfallenden Gründerwerbsteuer zu ersparen. Da der Kläger selbst ausgesagt hat, daß die Frage, wer von den Geschäftspartnern für den Fall des Mißlingens des unternommenen Widerspiels diese Quote der Gründerwerbsteuer zu tragen habe, unerörtert geblieben sei, kann aus der "Ersparungsabsicht" allein noch nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten diesbezüglich eine einseitige Belastung der Beklagten gewollt, es kann vielmehr dem Berufungsgericht im Hinblick auf die Auslegungsregeln der §§ 863, 914 ABGB. darin beigestimmt werden, daß sich die in der Kaufvertragsurkunde festgehaltene Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der "gesamten auflaufenden Steuern" nicht auf den nachträglich zur Vorschreibung gelangten Steuerverkürzungsbetrag bezogen hat. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß auf Grund gesetzlicher Anordnung (§ 17 Z. 4 Gründerwerbsteuergesetz 1955 in Verbindung mit § 6 (1) BAO.) Solidarhaftung der Parteien für diesen Verkürzungsbetrag bestanden und demzufolge der Kläger mit der Zahlung des ihm vorgeschriebenen Gründerwerbsteuerbetrages keine fremde, sondern eine eigene Verbindlichkeit erfüllt hat.Bei der Erledigung der Rechtsrüge ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanzen auszugehen, daß die Parteien mit der einvernehmlichen Verheimlichung des den Betrag von 95.000 S übersteigenden tatsächlichen Kaufpreises beabsichtigten, den Beklagten die Entrichtung der auf den "Überpreis" von 40.000 S entfallenden Gründerwerbsteuer zu ersparen. Da der Kläger selbst ausgesagt hat, daß die Frage, wer von den Geschäftspartnern für den Fall des Mißlingens des unternommenen Widerspiels diese Quote der Gründerwerbsteuer zu tragen habe, unerörtert geblieben sei, kann aus der "Ersparungsabsicht" allein noch nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten diesbezüglich eine einseitige Belastung der Beklagten gewollt, es kann vielmehr dem Berufungsgericht im Hinblick auf die Auslegungsregeln der Paragraphen 863, 914, ABGB. darin beigestimmt werden, daß sich die in der Kaufvertragsurkunde festgehaltene Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der "gesamten auflaufenden Steuern" nicht auf den nachträglich zur Vorschreibung gelangten Steuerverkürzungsbetrag bezogen hat. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß auf Grund gesetzlicher Anordnung (Paragraph 17, Ziffer 4, Gründerwerbsteuergesetz 1955 in Verbindung mit Paragraph 6, (1) BAO.) Solidarhaftung der Parteien für diesen Verkürzungsbetrag bestanden und demzufolge der Kläger mit der Zahlung des ihm vorgeschriebenen Gründerwerbsteuerbetrages keine fremde, sondern eine eigene Verbindlichkeit erfüllt hat.
Liegt - wie diesfalls - eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, dann ist bei ihrer Behandlung aber auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen (JBl. 1950 S. 140 u. v. a.), auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. Das Revisionsgericht hat daher bei der Erledigung des Rechtsmittels im Hinblick auf das bestehende Gesamtschuldverhältnis der Parteien gegenüber dem Fiskus in Bezug auf den Verkürzungsbetrag von 2800 S und angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung dieser Schuldpost im Innenverhältnis, die im bisherigen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Bestimmung des § 896 ABGB. heranzuziehen; darnach ist der Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, auch ohne Rechtsabtretung berechtigt, von den Mitschuldnern Ersatz - wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen - zu fordern.Liegt - wie diesfalls - eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, dann ist bei ihrer Behandlung aber auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen (JBl. 1950 S. 140 u. v. a.), auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. Das Revisionsgericht hat daher bei der Erledigung des Rechtsmittels im Hinblick auf das bestehende Gesamtschuldverhältnis der Parteien gegenüber dem Fiskus in Bezug auf den Verkürzungsbetrag von 2800 S und angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung dieser Schuldpost im Innenverhältnis, die im bisherigen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Bestimmung des Paragraph 896, ABGB. heranzuziehen; darnach ist der Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, auch ohne Rechtsabtretung berechtigt, von den Mitschuldnern Ersatz - wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen - zu fordern.
Der Kläger hat zwar zur Begründung seines Anspruches wiederholt auf die von den Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung zur Leistung der auflaufenden Steuern verwiesen, doch läßt sich sein Gesamtvorbringen immerhin auch dahin deuten, daß er die behauptete Forderung ganz allgemein aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kauf mit seinen Nebenwirkungen und den sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen herleitet. Der Kauf ist nun zweifellos die Entstehungsursache des gesetzlichen Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich des klagsgegenständlichen Steuerverkürzungsbetrages; unter dem aufgezeigten, dem Kläger ein Regreßrecht sichernden rechtlichen Gesichtspunkt ist aber die geltend gemachte Forderung des Klägers - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - zum Teil berechtigt. Angesichts des zwischen den Parteien bestehenden besonderen Verhältnisses, das durch den im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages gemeinsam unternommenen Versuch, Gründerwerbsteuer zu hinterziehen, gekennzeichnet ist, kann der Kläger von den Beklagten die Hälfte des von ihm entrichteten Verkürzungsbetrages, sohin den Betrag von 1400 S, zurückfordern.