Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen geschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der nicht nur der Klägerin, sondern noch 17 weiteren Lehrgangsteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der beklagten Partei beauftragten Lehrpersonen gemäß § 914 ABGB nach objektiven Kriterien, gemessen am Empfängerhorizont, ausgelegt (RIS-Justiz RS0044358 uva). Sie sind dabei, den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Vertragsauslegung folgend (RIS-Justiz RS0017797 uva), zum Ergebnis gelangt, dass bei allen 18 Absolventen - also auch bei der Klägerin - der falsche Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine Ausbildung mit universitärem Charakter und werde den Lehrgangsteilnehmern auch ein akademischer Grad verliehen werden.Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen geschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der nicht nur der Klägerin, sondern noch 17 weiteren Lehrgangsteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der beklagten Partei beauftragten Lehrpersonen gemäß Paragraph 914, ABGB nach objektiven Kriterien, gemessen am Empfängerhorizont, ausgelegt (RIS-Justiz RS0044358 uva). Sie sind dabei, den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Vertragsauslegung folgend (RIS-Justiz RS0017797 uva), zum Ergebnis gelangt, dass bei allen 18 Absolventen - also auch bei der Klägerin - der falsche Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine Ausbildung mit universitärem Charakter und werde den Lehrgangsteilnehmern auch ein akademischer Grad verliehen werden.
Fragen der Vertragsauslegung kommt nur dann eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn von anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit abträglicher Weise abgewichen wird (RIS-Justiz RS0042742 uva). Die Tatsache, dass alle 18 Studienlehrgangsteilnehmer Klage erhoben, bedeutet nicht, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen wäre, wurde doch über alle 18 Klagen bereits entschieden und in allen in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher keine Beispielswirkung für auf der Ebene einer der Vorinstanzen noch anhängige Rechtsstreitigkeiten über die strittigen Vertragsverhältnisse haben. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren völlig gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten die von der beklagten Partei erhobenen Revisionen mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen (2 Ob 118/03x; 8 Ob 67/03s). Dabei wurden alle Argumente der beklagten Partei, insbesondere die Behauptung der Verjährung der Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer, einer Prüfung unterzogen. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen ist die Revision zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Fragen der Vertragsauslegung kommt nur dann eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn von anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit abträglicher Weise abgewichen wird (RIS-Justiz RS0042742 uva). Die Tatsache, dass alle 18 Studienlehrgangsteilnehmer Klage erhoben, bedeutet nicht, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen wäre, wurde doch über alle 18 Klagen bereits entschieden und in allen in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher keine Beispielswirkung für auf der Ebene einer der Vorinstanzen noch anhängige Rechtsstreitigkeiten über die strittigen Vertragsverhältnisse haben. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren völlig gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten die von der beklagten Partei erhobenen Revisionen mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen (2 Ob 118/03x; 8 Ob 67/03s). Dabei wurden alle Argumente der beklagten Partei, insbesondere die Behauptung der Verjährung der Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer, einer Prüfung unterzogen. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen ist die Revision zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO (siehe hiezu 8 Ob 67/03s).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO (siehe hiezu 8 Ob 67/03s).