Begründung:
Im Genehmigungsverfahren für ein von der beklagten Stadtgemeinde geplantes Strandbad ersuchte ein Miteigentümer einer Nachbarliegenschaft im Mai 1962 dringend darum, dafür Vorsorge zu treffen, dass in dem durch die Seemauer und das Nachbargrundstück gebildeten Dreieck keine Ablagerungen im ufernahen Wasserbereich mehr erfolgen. Diesen Wunsch äußerten die Eigentümer der Nachbarliegenschaft auch in ihrem Schreiben vom 2. 7. 1962 unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen bei einer Bauverhandlung am 21. 5. 1962; dabei ersuchten sie um Vorschläge zur Beseitigung dieses Übels. Das Anliegen der Nachbarn wurde in der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten am 19. 7. 1962 behandelt, wobei die Auffassung vertreten wurde, dass die Stadtgemeinde nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wenn sich die angeführten Verschmutzungen aufgrund eines gemeindeeigenen Bauvorhabens vergrößern; es werde jedoch (einstimmig) festgelegt, dass der künftige Strandbadpächter für eine Säuberung des Sees ständig zu sorgen habe. Mit Schreiben vom 23. 7. 1962 teilte der Bürgermeister der Beklagten den Nachbarn mit, dass die Stadtgemeinde bemüht sei, den See von allen Verunreinigungen freizuhalten. Der Bauausschuss der Stadtvertretung habe daher festgelegt, dass der Pächter des künftigen Strandbads beauftragt werde, den See von den schwimmenden Verunreinigungen täglich zu säubern. „Es darf somit angenommen werden, dass Ihre Uferlinie unter keiner Verschmutzung leiden wird.“
1975 erwarben der Kläger und eine seiner Schwestern die erwähnte Nachbarliegenschaft je zur Hälfte. Mit Schreiben vom 7. 8. 1979 teilten sie durch beauftragte Rechtsanwälte der Beklagten mit, dass seit Jahren Abhilfe versprochen, jedoch bisher nicht geschaffen worden sei, obwohl sich die Beklagte bei Errichtung des Strandbads im Bauverfahren ohnehin verpflichtet habe, die schon damals befürchteten allfälligen Wasserverschmutzungen zu verhindern; sie ersuchten darum, nunmehr alle erforderlichen Maßnahmen zu beauftragen, um diesen Übelständen abzuhelfen. Der Bürgermeister der Beklagten antwortete darauf am 23. 8. 1979, dass unabhängig vom speziellen Fall die Gemeinde durch Organe des Bauhofs im gesamten Seebereich Reinigungsarbeiten durchführe, zumal die einmündenden Bäche laufend schwimmende Ablagerungen einbrächten. Soweit es möglich sei, werde in diesem Zusammenhang auch die Wasserfläche vor der genannten Liegenschaft gereinigt; eine laufende spezielle Reinigung könne die Beklagte jedoch nicht übernehmen. Es sei auch nicht bekannt, dass sie eine vertragliche Verpflichtung für eine solche Reinigung eingegangen sei. Anlässlich des Strandbadbaus am Südufer habe die Beklagte keine Verpflichtung zur Reinigung der Wasserfläche vor dem Nachbargrundstück übernommen. Im Jahr 1986 teilte der Kläger der Beklagten durch Übersendung eines Gedächtnisprotokolls über einen Lokalaugenschein unter Beteiligung des Bürgermeisters und weiterer Personen unter anderem mit: „Seereinigung erfolgt so oft wie notwendig durch die Gemeinde, unter dieser Voraussetzung verzichte ich bis auf Widerruf auf die tägliche Räumung. Räumung und Lagerung des Unrats im Strandbad“. Der Bürgermeister äußerte sich in einer Stellungnahme zum Gedächtnisprotokoll zur Frage der „Seereinigung“ dahin, dass die Räumung und Lagerung des Unrats aus Gründen der effizienten und zufriedenstellenden Durchführung über das Nachbargrundstück erfolgen müsse, wobei es zu keiner langen Lagerung komme.
Die Frage der Säuberung wurde im Zusammenhang mit der Absicht des Klägers, eine Teilfläche aus einem Grundstück der Gemeinde zu erwerben, neuerlich zum Thema von Korrespondenz, wobei der Rechtsvertreter des Klägers unter anderem behauptete, die Gemeinde habe sich (ua) durch das Schreiben vom 23. 7. 1962 verpflichtet, den See im Bereich der Nachbargrundstücke täglich von schwimmenden Verunreinigungen zu säubern. Der Bürgermeister der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 20. 7. 1987 dem Kaufanbot mit Ausnahme bestimmter Punkte grundsätzlich zuzustimmen, wobei Punkt 2 lautete: „Die Vereinbarung betreffend die tägliche Säuberung von schwimmenden Verunreinigungen wird hinfällig bzw erklärt ihr Mandant ausdrücklich, darauf zu verzichten. Ausdrücklich klargestellt wird, dass der Verzicht auf diese Vereinbarung durch ihren Mandanten keine Gegenleistung seitens der Stadtgemeinde beinhaltet, insbesondere was den käuflichen Erwerb der ca 90 m² großen Teilfläche aus dem gemeindeeigenen Grundstück 381/1 betrifft“. In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten am 28. 9. 1987 wurde unter anderem auch der Wunsch des Klägers erörtert, eine Fläche von rund 90 m² zu erwerben, um ihm bauliche Veränderungen zu ermöglichen, die das Antreiben von Unrat vor die Nachbarliegenschaft verhindern. Der Antrag der Gemeindevorstehung, diese Teilfläche zu verkaufen, wurde unter vier Bedingungen angenommen, wobei unter anderem Folgendes festgelegt wurde:
„2.) Die Vereinbarung betr. Seegras- und Unratentfernung muss außer Kraft gesetzt werden.
3.) Der Vorschlag, wonach die Gegenleistung (Seegrasentfernung) mit 180.000 ATS vereinbart wird, wird nicht angenommen.“
Mit Schreiben vom 5. 4. 1989 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger und seiner Miteigentümerin mit, dass die Gemeindevorstehung in ihrer Sitzung vom 5. 4. 1989 noch einmal beschlossen habe, das Teilgrundstück zu verkaufen. Diese Verkaufsabsicht bleibe jedoch nur unter der Voraussetzung aufrecht, dass die Gemeinde ab sofort aus der Verpflichtung zum Schneiden und Entfernung des Seegrases entlassen werde. Der Verkauf könne auch nur an beide Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen erfolgen. Dem Wunsch des Klägers, das Teilstück ihm allein zu verkaufen und ins Eigentum zu übertragen, trat die Beklagte schließlich nicht näher.
Mit Schreiben vom 7. 1. 1997 an die Beklagte kam der Kläger auf seine Kaufabsicht zurück, indem er unter anderem darauf hinwies, dass nach grundbücherlicher Durchführung des bereits erarbeiteten Kaufvertrags die Seereinigungsverpflichtung durch die Gemeinde entfalle. Mit Schreiben vom 14. 10. 2003 wies er darauf hin, dass sich die Stadtgemeinde beim Bau des Strandbads zur täglichen Räumung des „toten Ecks“ verpflichtet habe. Bis zur Begradigung der Uferlinie müsse er auf die Vereinbarung der täglichen Räumung von Seegras und Unrat bestehen; er ersuchte, die Vereinbarung „wie in den letzten Jahrzehnten“ einzuhalten. Am 7. 5. 2007 teilte der Stadtamtsleiter namens der Beklagten mit, dass weder aus dem Baubescheid noch sonstigen Akten der Gemeinde eine Verpflichtung zur täglichen Reinigung ableitbar sei. Aus einem Schreiben vom 23. 8. 1979 sei ersichtlich, dass der Bestand einer Verpflichtung zur Reinigung von der Stadtgemeinde in Abrede gestellt wurde. Da die Gemeinde an der Klärung der wahren Sach- und Rechtslage interessiert sei, werde ersucht, den schriftlichen Nachweis über die Verpflichtung der Gemeinde zur täglichen Reinigung zu erbringen. Der Kläger antwortete darauf am 9. 5. 2007, dass sich die Gemeinde mit Schreiben vom 23. 7. 1962 an die früheren Liegenschaftseigentümer verpflichtet habe, „den See von den schwimmenden Verunreinigungen täglich zu säubern“. Die Gemeinde sei dieser Verpflichtung auch seit 1962 nachgekommen.
Der Kläger begehrte nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen näher bezeichneten Bereich des Seeufers nach Bedarf täglich von sämtlichen schwimmenden Verunreinigungen zu räumen. Dabei stützte er sich in erster Linie auf das Schreiben der Beklagten vom 23. 7. 1962 an die früheren Miteigentümer. Weiters wies er darauf hin, dass sich aus mehreren Schreiben ergebe, dass „die beklagte Partei“ diese Verpflichtung selbst anerkenne. „Die Beklagte“ habe über Jahrzehnte ein äußeres Verhalten im Sinne dieser Vereinbarung gesetzt. Nachdem die Beauftragung des jeweiligen Pächters des Strandbads mit der Seeräumung im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht funktioniert habe, habe die Beklagte in der Folge über Jahrzehnte hinweg den Uferbereich auf ihre Kosten - bei Bedarf täglich - durch Mitarbeiter des Bauhofs der Beklagten räumen lassen. Diese Maßnahmen seien erst im Juni 2007 plötzlich ohne Begründung eingestellt worden. Der Kläger sei auch als Miteigentümer berechtigt, die von der Beklagten übernommene Verpflichtung durchzusetzen. Auch wenn eine Handlung nicht von einem zur Vertretung einer Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt worden und dieser daher gemäß § 867 ABGB auch nicht zuzurechnen wäre, sei doch der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Weg einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Dies treffe hier zu, da „die beklagte Partei“ dieser Räumungsverpflichtung über Jahrzehnte hinweg nachgekommen sei und diese Verpflichtung auch anerkannt habe. Aus dem vorliegenden Schriftverkehr ergebe sich, dass „die beklagte Partei“ selbst von ihrer Verpflichtung zur täglichen Säuberung des klägerischen Grundstücks bzw Seeufers von schwimmenden Verunreinigungen ausgehe.Der Kläger begehrte nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen näher bezeichneten Bereich des Seeufers nach Bedarf täglich von sämtlichen schwimmenden Verunreinigungen zu räumen. Dabei stützte er sich in erster Linie auf das Schreiben der Beklagten vom 23. 7. 1962 an die früheren Miteigentümer. Weiters wies er darauf hin, dass sich aus mehreren Schreiben ergebe, dass „die beklagte Partei“ diese Verpflichtung selbst anerkenne. „Die Beklagte“ habe über Jahrzehnte ein äußeres Verhalten im Sinne dieser Vereinbarung gesetzt. Nachdem die Beauftragung des jeweiligen Pächters des Strandbads mit der Seeräumung im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht funktioniert habe, habe die Beklagte in der Folge über Jahrzehnte hinweg den Uferbereich auf ihre Kosten - bei Bedarf täglich - durch Mitarbeiter des Bauhofs der Beklagten räumen lassen. Diese Maßnahmen seien erst im Juni 2007 plötzlich ohne Begründung eingestellt worden. Der Kläger sei auch als Miteigentümer berechtigt, die von der Beklagten übernommene Verpflichtung durchzusetzen. Auch wenn eine Handlung nicht von einem zur Vertretung einer Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt worden und dieser daher gemäß Paragraph 867, ABGB auch nicht zuzurechnen wäre, sei doch der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Weg einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Dies treffe hier zu, da „die beklagte Partei“ dieser Räumungsverpflichtung über Jahrzehnte hinweg nachgekommen sei und diese Verpflichtung auch anerkannt habe. Aus dem vorliegenden Schriftverkehr ergebe sich, dass „die beklagte Partei“ selbst von ihrer Verpflichtung zur täglichen Säuberung des klägerischen Grundstücks bzw Seeufers von schwimmenden Verunreinigungen ausgehe.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe die vom Kläger behauptete Reinigungspflicht nicht übernommen. Der Kläger sei auch als bloßer Hälfteeigentümer allein zur Klageführung nicht berechtigt. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung bedürften Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden solle, der Schriftform; sie seien zudem vom Bürgermeister und vom Vizebürgemeister zu unterfertigen und es habe ein zuvor eingeholter Beschluss des Gemeiderats vorzuliegen. Schon mangels Einhaltung dieser Vorschriften habe die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht wirksam zustandekommen können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es kein weiteres Beweisverfahren durchführte, sondern bei seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich vom (unstrittigen) Inhalt der vorgelegten Urkunden ausging. Entgegen § 39 der Salzburger Gemeindeordnung 1956 existiere eine vom Bürgermeister und dem nächstfolgenden Gemeinderat unterfertigte Vertragsurkunde nicht, weshalb allfällige Erklärungen von Gemeindeorganen (im Jahr 1962) die Beklagte nicht binden könnten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es kein weiteres Beweisverfahren durchführte, sondern bei seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich vom (unstrittigen) Inhalt der vorgelegten Urkunden ausging. Entgegen Paragraph 39, der Salzburger Gemeindeordnung 1956 existiere eine vom Bürgermeister und dem nächstfolgenden Gemeinderat unterfertigte Vertragsurkunde nicht, weshalb allfällige Erklärungen von Gemeindeorganen (im Jahr 1962) die Beklagte nicht binden könnten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. § 867 ABGB verweise für die Gültigkeitserfordernisse eines Vertrags über sonstige Rechtsgeschäfte einer Gemeinde auf öffentlich-rechtliche Organisationsvorschriften (beispielsweise Gemeindeordnungen). Die darin enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe seien nach der Rechtsprechung auch im Außenverhältnis wirksam; derartige Beschränkungen sollten nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen. Auch ein Bürgermeister, dem die Gemeindeordnungen und Satzungen regelmäßig eine pauschale, umfangmäßig nicht näher bestimmte Vertretungsmacht einräumten, sei nur entsprechend seiner Geschäftsführungsbefugnis vertretungsbefugt. Soweit bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat oder Gemeindevorstand vorbehalten sind und die schriftliche Unterfertigung durch ein oder mehrere Mitglieder des Gemeinderats oder Gemeindevorstands nötig ist, handle es sich nicht bloß um eine Organisationsvorschrift der internen Willensbildung. Vielmehr sei die Vertretungsmacht des Bürgermeisters beschränkt, sodass die ohne Mitwirkung des Gemeinderats oder Gemeindevorstands getätigten Geschäfte (schwebend) unwirksam seien. Zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Begründung der Verpflichtung der Beklagten im Jahr 1962 sei die Salzburger Gemeindeordnung 1956 in Geltung gestanden. Die in deren § 39 enthaltenen Form- und Vertretungserfordernisse seien nicht eingehalten worden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur habe etwa die vorgeschriebene Schriftform auch eine vollmachtsbegrenzende Wirkung, die eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Gemeinde darstelle. Die Bestimmung verfolge den Zweck, Gemeinden vor unüberlegten Vertragsabschlüssen zu schützen und insbesondere für die Gemeinde klare Verhältnisse bezüglich bestehender Verträge zu schaffen. Bei Verletzungen von Formvorschriften könne ein Vertrag auch nicht nach § 863 ABGB konkludent zustandekommen, wenn dessen Wirksamkeit von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig gemacht wird. Auch der Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand komme insoweit nicht in Betracht.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Paragraph 867, ABGB verweise für die Gültigkeitserfordernisse eines Vertrags über sonstige Rechtsgeschäfte einer Gemeinde auf öffentlich-rechtliche Organisationsvorschriften (beispielsweise Gemeindeordnungen). Die darin enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe seien nach der Rechtsprechung auch im Außenverhältnis wirksam; derartige Beschränkungen sollten nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen. Auch ein Bürgermeister, dem die Gemeindeordnungen und Satzungen regelmäßig eine pauschale, umfangmäßig nicht näher bestimmte Vertretungsmacht einräumten, sei nur entsprechend seiner Geschäftsführungsbefugnis vertretungsbefugt. Soweit bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat oder Gemeindevorstand vorbehalten sind und die schriftliche Unterfertigung durch ein oder mehrere Mitglieder des Gemeinderats oder Gemeindevorstands nötig ist, handle es sich nicht bloß um eine Organisationsvorschrift der internen Willensbildung. Vielmehr sei die Vertretungsmacht des Bürgermeisters beschränkt, sodass die ohne Mitwirkung des Gemeinderats oder Gemeindevorstands getätigten Geschäfte (schwebend) unwirksam seien. Zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Begründung der Verpflichtung der Beklagten im Jahr 1962 sei die Salzburger Gemeindeordnung 1956 in Geltung gestanden. Die in deren Paragraph 39, enthaltenen Form- und Vertretungserfordernisse seien nicht eingehalten worden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur habe etwa die vorgeschriebene Schriftform auch eine vollmachtsbegrenzende Wirkung, die eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Gemeinde darstelle. Die Bestimmung verfolge den Zweck, Gemeinden vor unüberlegten Vertragsabschlüssen zu schützen und insbesondere für die Gemeinde klare Verhältnisse bezüglich bestehender Verträge zu schaffen. Bei Verletzungen von Formvorschriften könne ein Vertrag auch nicht nach Paragraph 863, ABGB konkludent zustandekommen, wenn dessen Wirksamkeit von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig gemacht wird. Auch der Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand komme insoweit nicht in Betracht.
Für die weitere vom Kläger ins Treffen geführte Korrespondenz der Beklagten sei die Salzburger Gemeindeordnung 1976 maßgeblich. Die darin in § 39 festgelegten Wirksamkeitserfordernisse von Verpflichtungserklärungen seien nicht erfüllt. Selbst wenn dem Schreiben des Bürgermeisters vom 1. 8. 1986 eine Besprechung an Ort und Stelle mit mehreren Gemeindevertretungsmitgliedern vorangegangen sein sollte, mangle es doch auch hier an der Unterschrift des Vizebürgermeisters. Eindeutig habe es sich nicht um eine Angelegenheit des laufenden Amts- und Betriebsaufwands iSd § 37 Abs 1 lit c GemO 1976 gehandelt. Soweit der Kläger mit dem Schutz seines Vertrauens auf den äußeren Tatbestand argumentiere, sei ihm zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof auch judiziere, auf dem Gebiet des Privatrechts könnten auch Gemeinden konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten gesetzt habe, welches den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht. Doch ändere dies nichts daran, dass auch in einem solchen Fall die Formvorschriften eingehalten werden müssten, was hier aber nicht geschehen sei. Somit sei von einer wirksamen Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht auszugehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Konstellationen, nämlich im Zusammenhang mit den Anrainerpflichten nach § 93 StVO judiziere, die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine Gemeinde über Jahrzehnte hindurch stelle eine stillschweigende Übernahme der Anrainerpflicht des § 93 StVO dar, ohne dass auf die Einhaltung von Formvorschriften oder auf das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht durch das kompetente Organ der Gemeinde abgestellt werde.Für die weitere vom Kläger ins Treffen geführte Korrespondenz der Beklagten sei die Salzburger Gemeindeordnung 1976 maßgeblich. Die darin in Paragraph 39, festgelegten Wirksamkeitserfordernisse von Verpflichtungserklärungen seien nicht erfüllt. Selbst wenn dem Schreiben des Bürgermeisters vom 1. 8. 1986 eine Besprechung an Ort und Stelle mit mehreren Gemeindevertretungsmitgliedern vorangegangen sein sollte, mangle es doch auch hier an der Unterschrift des Vizebürgermeisters. Eindeutig habe es sich nicht um eine Angelegenheit des laufenden Amts- und Betriebsaufwands iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, GemO 1976 gehandelt. Soweit der Kläger mit dem Schutz seines Vertrauens auf den äußeren Tatbestand argumentiere, sei ihm zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof auch judiziere, auf dem Gebiet des Privatrechts könnten auch Gemeinden konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten gesetzt habe, welches den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht. Doch ändere dies nichts daran, dass auch in einem solchen Fall die Formvorschriften eingehalten werden müssten, was hier aber nicht geschehen sei. Somit sei von einer wirksamen Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht auszugehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Konstellationen, nämlich im Zusammenhang mit den Anrainerpflichten nach Paragraph 93, StVO judiziere, die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine Gemeinde über Jahrzehnte hindurch stelle eine stillschweigende Übernahme der Anrainerpflicht des Paragraph 93, StVO dar, ohne dass auf die Einhaltung von Formvorschriften oder auf das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht durch das kompetente Organ der Gemeinde abgestellt werde.