Aus der Begründung:
Nach § 20 Abs. 3 BStG 1971 steht es beiden Teilen des Enteignungsverfahrens frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des vom Landeshauptmann erlassenen Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Bei der Beurteilung, welche Bedeutung der letztzitierte Satz hat, ist auf Art. 94 B-VG Bedacht zu nehmen, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Art. 94 B-VG verbietet es, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zu berufen; der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen (VfGH VfSlg. 4359/1963; VfSlg. 3507/1959; VfSlg. 3121/1956 u. a.). Hingegen wird die Schaffung sukzessiver Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten, wenn diese Vollziehungsbehörden nicht durch eine instanzenmäßige Gliederung verbunden sind, durch Art. 94 B-VG nicht verwehrt; die Bestimmungen der §§ 36, 37 MietG (VfGH, VfSlg. 3236/1957) und der §§ 370 bis 407 ASVG (VfGH, VfSlg. 3424/1958) sind daher ebensowenig verfassungswidrig wie es die dem § 20 Abs. 3 BStG 1971 entsprechenden Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1955 es waren (VfGH, VfSlg. 4359/1963). Der Verfassungsgerichtshof verstand nämlich die entsprechenden Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes dahin, daß durch die Anrufung des ordentlichen Gerichtes der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes vernichtet wird und das ordentliche Gericht ein von Grund auf vollkommen neues Verfahren durchzuführen und vollkommen neu zu entscheiden hat; (nur) infolgedessen sind die ordentlichen Gerichte keine Instanz über die Verwaltungsbehörde. Gesetze sind nun im Zweifel verfassungskonform auszulegen (EvBl. 1967/232 und die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Auch das Bundesstraßengesetz ist daher, wollte man schon Zweifel über die Bedeutung des ohnehin recht klaren Wortlautes des Gesetzes haben, im Sinne der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen. Der Auffassung der Untergerichte folgend kann § 20 Abs. 3 Satz 4 BStG 1971 also nur bedeuten, daß mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zur Gänze außer Kraft tritt. Da die einzelnen Komponenten, aus denen sich ein Entschädigungsbetrag zusammensetzt, vielfach nicht völlig klar zu trennen sind, wäre anders auch ein Ineinandergreifen von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entscheidung kaum vermeidbar.Nach Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 steht es beiden Teilen des Enteignungsverfahrens frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des vom Landeshauptmann erlassenen Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Bei der Beurteilung, welche Bedeutung der letztzitierte Satz hat, ist auf Artikel 94, B-VG Bedacht zu nehmen, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Artikel 94, B-VG verbietet es, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zu berufen; der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen (VfGH VfSlg. 4359 aus 1963,; VfSlg. 3507 aus 1959,; VfSlg. 3121 aus 1956, u. a.). Hingegen wird die Schaffung sukzessiver Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten, wenn diese Vollziehungsbehörden nicht durch eine instanzenmäßige Gliederung verbunden sind, durch Artikel 94, B-VG nicht verwehrt; die Bestimmungen der Paragraphen 36, 37, MietG (VfGH, VfSlg. 3236 aus 1957,) und der Paragraphen 370 bis 407 ASVG (VfGH, VfSlg. 3424 aus 1958,) sind daher ebensowenig verfassungswidrig wie es die dem Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 entsprechenden Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1955 es waren (VfGH, VfSlg. 4359 aus 1963,). Der Verfassungsgerichtshof verstand nämlich die entsprechenden Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes dahin, daß durch die Anrufung des ordentlichen Gerichtes der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes vernichtet wird und das ordentliche Gericht ein von Grund auf vollkommen neues Verfahren durchzuführen und vollkommen neu zu entscheiden hat; (nur) infolgedessen sind die ordentlichen Gerichte keine Instanz über die Verwaltungsbehörde. Gesetze sind nun im Zweifel verfassungskonform auszulegen (EvBl. 1967/232 und die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Auch das Bundesstraßengesetz ist daher, wollte man schon Zweifel über die Bedeutung des ohnehin recht klaren Wortlautes des Gesetzes haben, im Sinne der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen. Der Auffassung der Untergerichte folgend kann Paragraph 20, Absatz 3, Satz 4 BStG 1971 also nur bedeuten, daß mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zur Gänze außer Kraft tritt. Da die einzelnen Komponenten, aus denen sich ein Entschädigungsbetrag zusammensetzt, vielfach nicht völlig klar zu trennen sind, wäre anders auch ein Ineinandergreifen von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entscheidung kaum vermeidbar.
Im dargestellten Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß das Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung für beide Parteien gilt, so daß es nicht erforderlich ist, daß beide Teile die Entscheidung des Gerichtes beantragen, wenn sie mit der Entscheidung des Landeshauptmannes nicht einverstanden sind (5 Ob 110/67). Schon allein aus diesem Gründe ist auch die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte ihren Antrag, auch für die Baulichkeiten die Entschädigung neu festzusetzen, verspätet gestellt, unhaltbar. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits mehrfach dargelegt, daß das Gericht die Verpflichtung trifft, die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und auch ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen (5 Ob 193-195/71; 5 Ob 202/70, 5 Ob 101/67). Sache des Gerichtes ist es also, bei der Bemessung der Entschädigung selbständig die einzelnen dem Enteigneten verursachten Vermögensnachteile zu berücksichtigen; die Entschädigung darf nur insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein (5 Ob 193-195/71). Zumindest dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, nur um eine einzige Liegenschaft handelt, hatte die Antragstellerin also nicht die Möglichkeit, nur eine Berechnungskomponente der von der Verwaltungsbehörde zuerkannten Enteignungsentschädigung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Sie hatte vielmehr nur die Wahl, den Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung vollinhaltlich anzunehmen oder anschließend an das Verwaltungsverfahren ein völlig selbständiges gerichtliches Verfahren zu beantragen und damit das Risiko zu verbinden, daß sie vom Gericht unter Umständen weniger zugesprochen erhält als ihr im Verwaltungsverfahren zuerkannt worden war. Daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis durchaus im Auge hatte, ergibt sich aus der Gesetzesbestimmung, daß der Enteignete nicht mehr die Möglichkeit hat, den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückzunehmen; darin kommt aber auch die Vernichtung des die Höhe der Entschädigung betreffenden Teiles des Erkenntnisses der Verwaltungsbehörde neuerlich zum Ausdruck. Es wäre auch unverständlich, wenn der Gesetzgeber dem Enteigneten die Möglichkeit eingeräumt hatte, eine für ihn zu günstigen Teil eines Entschädigungsbetrages anzunehmen und allein einen Teil die für ihn nachteilig berechnet worden war, zu bekämpfen vom Gericht neu zu prüfen und festzusetzen ist vielmehr nur die Gesamtsumme der Entschädigung. Weil der Enteignungsbescheid in seinen Bestimmungen über die Höhe der Entschädigung unwiderruflich und zur Gänze außer Kraft tritt, sieht das Bundesstraßengesetz 1971 im § 20 Abs. 3 letzter Satz auch vor, daß bei Zurücknahme des Antrags der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag nunmehr als (im gerichtlichen Verfahren) vereinbart gilt.Im dargestellten Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß das Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung für beide Parteien gilt, so daß es nicht erforderlich ist, daß beide Teile die Entscheidung des Gerichtes beantragen, wenn sie mit der Entscheidung des Landeshauptmannes nicht einverstanden sind (5 Ob 110/67). Schon allein aus diesem Gründe ist auch die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte ihren Antrag, auch für die Baulichkeiten die Entschädigung neu festzusetzen, verspätet gestellt, unhaltbar. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits mehrfach dargelegt, daß das Gericht die Verpflichtung trifft, die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und auch ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen (5 Ob 193-195/71; 5 Ob 202/70, 5 Ob 101/67). Sache des Gerichtes ist es also, bei der Bemessung der Entschädigung selbständig die einzelnen dem Enteigneten verursachten Vermögensnachteile zu berücksichtigen; die Entschädigung darf nur insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein (5 Ob 193-195/71). Zumindest dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, nur um eine einzige Liegenschaft handelt, hatte die Antragstellerin also nicht die Möglichkeit, nur eine Berechnungskomponente der von der Verwaltungsbehörde zuerkannten Enteignungsentschädigung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Sie hatte vielmehr nur die Wahl, den Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung vollinhaltlich anzunehmen oder anschließend an das Verwaltungsverfahren ein völlig selbständiges gerichtliches Verfahren zu beantragen und damit das Risiko zu verbinden, daß sie vom Gericht unter Umständen weniger zugesprochen erhält als ihr im Verwaltungsverfahren zuerkannt worden war. Daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis durchaus im Auge hatte, ergibt sich aus der Gesetzesbestimmung, daß der Enteignete nicht mehr die Möglichkeit hat, den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückzunehmen; darin kommt aber auch die Vernichtung des die Höhe der Entschädigung betreffenden Teiles des Erkenntnisses der Verwaltungsbehörde neuerlich zum Ausdruck. Es wäre auch unverständlich, wenn der Gesetzgeber dem Enteigneten die Möglichkeit eingeräumt hatte, eine für ihn zu günstigen Teil eines Entschädigungsbetrages anzunehmen und allein einen Teil die für ihn nachteilig berechnet worden war, zu bekämpfen vom Gericht neu zu prüfen und festzusetzen ist vielmehr nur die Gesamtsumme der Entschädigung. Weil der Enteignungsbescheid in seinen Bestimmungen über die Höhe der Entschädigung unwiderruflich und zur Gänze außer Kraft tritt, sieht das Bundesstraßengesetz 1971 im Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz auch vor, daß bei Zurücknahme des Antrags der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag nunmehr als (im gerichtlichen Verfahren) vereinbart gilt.
Der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß ohne Rücksicht auf den Inhalt des Antrages der Antragstellerin die gesamte Entschädigung vom Gericht neu festzusetzen ist, ist also beizupflichten. Auch aus § 37 Abs. 1 EisbEG ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur den Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns betrifft; sie ist daher bei Bedachtnahme auf § 20 Abs. 5 BStG 1971 im gerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. § 37 Abs. 2 EisbEG besagt zudem noch ausdrücklich, daß der Enteignete von der Möglichkeit des Abs. 1, auch eine nur teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren, nicht mehr Gebrauch machen kann, wenn er bereits um die gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat.Der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß ohne Rücksicht auf den Inhalt des Antrages der Antragstellerin die gesamte Entschädigung vom Gericht neu festzusetzen ist, ist also beizupflichten. Auch aus Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur den Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns betrifft; sie ist daher bei Bedachtnahme auf Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 im gerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG besagt zudem noch ausdrücklich, daß der Enteignete von der Möglichkeit des Absatz eins,, auch eine nur teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren, nicht mehr Gebrauch machen kann, wenn er bereits um die gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat.