Der Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Die beklagte Partei bestreitet gar nicht, dass es an einem Einwand mangelt, der geltend gemachte "Versteigerungsschaden" sei von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich umfasst gewesen. Lediglich zum "Darlehensschaden" behauptet sie nach wie vor, dass er von der Vergleichswirkung umfasst gewesen sei (S 4 des Rekurses), ohne den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegenzutreten, dass aus dem Urteil des Erstgerichts nicht nachvollziehbar sei, welche Ansprüche des Klägers bereits verglichen sein sollen und über welche kein Vergleich geschlossen worden sei. Soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Feststellungsbereich für ergänzungsbedürftig erachtet, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten; insofern - welche Ansprüche also durch die vergleichsweise Zahlung der beklagten Partei abgegolten sein sollen - liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Auch die Lösung der Verjährungsfrage wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Es gab einen einzigen Schadensfall (Fehler des Gerichts), der einen Primärschaden (Wegfall der erhöhten Mietzinse zur Abdeckung des aufgenommenen Kredits) bereits im Jahre 1987 hervorgerufen hat. Die vom Kläger mit der hier vorliegenden Klage geltend gemachten Schäden stellen - wie das Berufungsgericht richtig dargestellt hat - Folgeschäden aus der einmaligen rechtswidrigen Vorgangsweise des Gerichts dar, nämlich neue schädigende Wirkungen dieses Schadensfalls ("gemäßigte Einheitsschadentheorie"; siehe JBl 1999, 605; SZ 68/238). Bei solchen Folgeschäden hängt der Beginn der Verjährungsfrist davon ab, ob die neuen schädigenden Wirkungen des Schadensfalls vorhersehbar waren. War dies nicht der Fall, beginnt die Verjährungsfrist erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme der neuen schädigenden Wirkungen an zu laufen (RdW 2000, 148; bbl 1999, 204; JBl 1999, 605; JBl 1998, 454; JBl 1997, 43; SZ 68/238).
Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. Das Berufungsgericht hat in logisch einwandfreier Form die Vorhersehbarkeit des aus der Zwangsversteigerung resultierenden Schadens verneint und zu den Schäden, die aus den Kosten des Exekutionsverfahrens resultieren sollen, die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens angenommen. Aber auch zum "Darlehensschaden" erachtete das Berufungsgericht völlig zu Recht das Verfahren für ergänzungsbedürftig, zumal das Klagsvorbringen bzw das Klagebegehren widersprüchlich und daher aufklärungsbedürftig sei (S 12 f des Aufhebungsbeschlusses). Tatsächlich kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, in welchem Umfang der "Darlehensschaden" bereits verjährt sein könnte.
Damit erweist sich der Rekurs der beklagten Partei als nicht zulässig und ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden.Damit erweist sich der Rekurs der beklagten Partei als nicht zulässig und ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, zumal er auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.