Es kann unerörtert bleiben, ob die Auflösung der Kreisbauernschaft durch § 1 des Gesetzes vom 5. 9. 1945 STGBL 171 einen Grund zur Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages gemäß § 583 al 2 Zl 1 ZPO darstellt, da das Rekursgericht richtig feststellt, dass ein bezüglicher Antrag nicht im Rahmen dieses Zuständigkeitsstreites einredeweise, sondern nur bei dem in § 582 al 1 ZPO genannten Gericht gemäß §§ 583, 584 ZPO gestellt werden kann (Neumann II, S 1486 Anm 14). Ein solcher Antrag liegt aber bisher nicht vor. Es ist aber auch nicht notwendig, die Tragweite der in P 9 des Bestandvertrages vom 1. 9. 1943 vereinbarten Schiedsklausel und insbesonders ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Kündigungsstreit zu ermitteln und etwa zu diesem Zwecke den Parteiwillen durch Vernehmung der Parteien oder eines dritten Urkundenverfassers zu erforschen.Es kann unerörtert bleiben, ob die Auflösung der Kreisbauernschaft durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 5. 9. 1945 STGBL 171 einen Grund zur Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages gemäß Paragraph 583, al 2 Zl 1 ZPO darstellt, da das Rekursgericht richtig feststellt, dass ein bezüglicher Antrag nicht im Rahmen dieses Zuständigkeitsstreites einredeweise, sondern nur bei dem in Paragraph 582, al 1 ZPO genannten Gericht gemäß Paragraphen 583, 584, ZPO gestellt werden kann (Neumann römisch zwei, S 1486 Anmerkung 14). Ein solcher Antrag liegt aber bisher nicht vor. Es ist aber auch nicht notwendig, die Tragweite der in P 9 des Bestandvertrages vom 1. 9. 1943 vereinbarten Schiedsklausel und insbesonders ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Kündigungsstreit zu ermitteln und etwa zu diesem Zwecke den Parteiwillen durch Vernehmung der Parteien oder eines dritten Urkundenverfassers zu erforschen.
Denn wenn auch das Klagsvorbringen von einer Verpachtung eines Gewerbebetriebes spricht und die Notwendigkeit der Anführung von Kündigungsgründen primär in Abrede stellt, handelt es sich dennoch nach dem Klagsinhalt zweifellos um eine Pachtung nicht nur des Gewerbebetriebes, sondern auch der zu seiner Ausübung erforderlichen und somit mitgepachteten Räumlichkeiten samt Einrichtung. Durch § 7 der Vdg vom 5. 9. 1939 LGBL für Österreich 1190/39 (RGBL I S 1671) wurde aber der Kündigungsschutz des MG und der Geltungsbereich der §§ 1-6 dieser Verordnung auf Pachträume ausgedehnt, wobei es unerheblich ist, ob diese zum Betriebe eines Gewerbes oder zu anderen Zwecken gepachtet wurden. Dies gilt sogar (Pfundtner-Neubert II b 7), wenn ein Gewerbebetrieb selbst mitsamt den Betriebsräumen gepachtet wurde. Auch in diesem Falle unterliegt das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MG und der Verordnung. Dadurch ist der frühere Rechtszustand, nach welchem bei Pacht gewerblicher Unternehmungen ein einheitlicher Vertrag vorlag, in welchem die (beschränkungsfreie) Pacht gegenüber dem geschützten Mietverhältnis bestimmend war, grundlegend geändert und es finden auf das vorliegende Pachtverhältnis alle Schutzbestimmungen des MG Anwendung, somit auch § 21 MG über die Notwendigkeit gerichtlicher Aufkündigung. Dadurch ergibt sich bereits die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel auf den vorliegenden Aufkündigungsstreit; denn § 21 MG ist zwingendes und unabdingbares Recht.Denn wenn auch das Klagsvorbringen von einer Verpachtung eines Gewerbebetriebes spricht und die Notwendigkeit der Anführung von Kündigungsgründen primär in Abrede stellt, handelt es sich dennoch nach dem Klagsinhalt zweifellos um eine Pachtung nicht nur des Gewerbebetriebes, sondern auch der zu seiner Ausübung erforderlichen und somit mitgepachteten Räumlichkeiten samt Einrichtung. Durch Paragraph 7, der Vdg vom 5. 9. 1939 LGBL für Österreich 1190/39 (RGBL römisch eins S 1671) wurde aber der Kündigungsschutz des MG und der Geltungsbereich der Paragraphen eins -, 6, dieser Verordnung auf Pachträume ausgedehnt, wobei es unerheblich ist, ob diese zum Betriebe eines Gewerbes oder zu anderen Zwecken gepachtet wurden. Dies gilt sogar (Pfundtner-Neubert römisch zwei b 7), wenn ein Gewerbebetrieb selbst mitsamt den Betriebsräumen gepachtet wurde. Auch in diesem Falle unterliegt das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MG und der Verordnung. Dadurch ist der frühere Rechtszustand, nach welchem bei Pacht gewerblicher Unternehmungen ein einheitlicher Vertrag vorlag, in welchem die (beschränkungsfreie) Pacht gegenüber dem geschützten Mietverhältnis bestimmend war, grundlegend geändert und es finden auf das vorliegende Pachtverhältnis alle Schutzbestimmungen des MG Anwendung, somit auch Paragraph 21, MG über die Notwendigkeit gerichtlicher Aufkündigung. Dadurch ergibt sich bereits die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel auf den vorliegenden Aufkündigungsstreit; denn Paragraph 21, MG ist zwingendes und unabdingbares Recht.
Das Prozessgericht I. Instanz wird sich daher dem Verfahren über die Aufkündigung zu unterziehen haben.Das Prozessgericht römisch eins. Instanz wird sich daher dem Verfahren über die Aufkündigung zu unterziehen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.