Entscheidung 1 Ob 127/97a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Max P*****, und 2.) Hermann S*****, beide vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien wider die beklagten Parteien 1.) T***** AG, ***** und 2. S***** AG *****, beide vertreten durch Dr.Karl Endl, Dr.Michael Pressl und Dr.Robert Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 500.000,- bzw S 300.000,-) und (betreffend den Zweitkläger) Leistung von S 200.000,-
s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 1997, GZ 2 R 254/96b-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Sämtliche von den Revisionswerbern gerügte Mängel hat das Berufungsgericht ausführlich behandelt und sodann ihr Vorliegen verneint. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 uva). Das Vorbringen unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Mit den Ausführungen in der Rechtsrüge setzten sich die Revisionswerber in Widerspruch zu den erstinstanzlichen Feststellungen, daß die durch den Kraftwerksbau bedingten Veränderungen des Grundwasserspiegels weder jetzt noch in Zukunft die von den Klägern behaupteten negativen Auswirkungen auf die Schottergewinnung und die Verwendung der Grundflächen als Bauland haben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00127.97A.0715.000
Dokumentnummer
JJT_19970715_OGH0002_0010OB00127_97A0000_000