Der Rekurs der klagenden Parteien gegen diese Entscheidung ist nicht berechtigt.
Gewiss ist ein Privatgutachten ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Das Oberlandesgericht Linz hat auch nicht die Ansicht vertreten, dass Privatgutachten für eine Wiederaufnahme "generell untauglich" seien, vielmehr führte es aus, ein solches Privatgutachten könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde. Es hat aber - im Gegensatz zur Ansicht der klagenden Parteien - klar dargelegt, dass das Beweisthema (des Privatgutachtens) bereits im Vorprozess bekannt gewesen sei und dass die Wiederaufnahmskläger den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess hätten antreten können. Dem ist beizupflichten, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die klagenden Parteien außerstande gewesen wären, ihr neu vorgelegtes Beweismittel schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses geltend zu machen. Allein der Umstand, dass das Gericht erster Instanz im Vorprozess einen für die klagenden Parteien günstigen Sachverhalt feststellte, enthob diese nicht davon, sämtliche Beweismittel, die zu einer Klagsstattgebung führen könnten, dem Gericht vorzulegen. Ener Anleitung durch das Erstgericht des Vorverfahrens bedurfte es nicht, denn es ist Sache des Anspruchswerbers, ein konkretes Recht zu behaupten und die entsprechenden Beweise anzubieten. Sofern das Erstgericht in einem "ähnlich gelagerten Verfahren" von Amts wegen die Einholung eines Gutachtens beschlossen haben sollte, ändert dies nichts an der Beweis- und Vorlagepflicht der klagenden Parteien. Es ist auch gewiss nicht absurd, angesichts des im Vorverfahren strittigen Prozessthemas an die Vorlage eines Privatgutachtens bzw den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu denken.Gewiss ist ein Privatgutachten ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Das Oberlandesgericht Linz hat auch nicht die Ansicht vertreten, dass Privatgutachten für eine Wiederaufnahme "generell untauglich" seien, vielmehr führte es aus, ein solches Privatgutachten könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde. Es hat aber - im Gegensatz zur Ansicht der klagenden Parteien - klar dargelegt, dass das Beweisthema (des Privatgutachtens) bereits im Vorprozess bekannt gewesen sei und dass die Wiederaufnahmskläger den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess hätten antreten können. Dem ist beizupflichten, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die klagenden Parteien außerstande gewesen wären, ihr neu vorgelegtes Beweismittel schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses geltend zu machen. Allein der Umstand, dass das Gericht erster Instanz im Vorprozess einen für die klagenden Parteien günstigen Sachverhalt feststellte, enthob diese nicht davon, sämtliche Beweismittel, die zu einer Klagsstattgebung führen könnten, dem Gericht vorzulegen. Ener Anleitung durch das Erstgericht des Vorverfahrens bedurfte es nicht, denn es ist Sache des Anspruchswerbers, ein konkretes Recht zu behaupten und die entsprechenden Beweise anzubieten. Sofern das Erstgericht in einem "ähnlich gelagerten Verfahren" von Amts wegen die Einholung eines Gutachtens beschlossen haben sollte, ändert dies nichts an der Beweis- und Vorlagepflicht der klagenden Parteien. Es ist auch gewiss nicht absurd, angesichts des im Vorverfahren strittigen Prozessthemas an die Vorlage eines Privatgutachtens bzw den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu denken.
Die Rekurswerber irren, soweit sie ausführen, dass das Oberlandesgericht Linz in dem zu 6 R 287/00v ergangenen Urteil dem Umstand der Eintragung der Beklagten im Fischereibuch wesentliche Bedeutung zugemessen hätten; vielmehr führte dieses Gericht ausdrücklich aus, es erübrige sich, auf ein allenfalls bestehendes Fischereirecht der Beklagten einzugehen, weil die klagenden Parteien den aufrechten Bestand ihres Fischereirechts nicht nachweisen konnten (S 39 in 6 R 287/00v des OLG Linz). Es ist daher auch irrelevant, dass die Beklagten jetzt nicht mehr im Fischereibuch eingetragen sind; aus diesem Grund sind die von den klagenden Parteien vorgelegten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, aus denen sich ergibt, dass die Eintragung der Beklagten im Fischereibuch rechtskräftig aufgehoben wurde, nicht von Bedeutung. Letztlich sind auch die Ausführungen der Rekurswerber, das von ihnen zur Begründung der begehrten Wiederaufnahme vorgelegte Privatgutachten beinhalte auch Urkunden, die bislang nicht Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens gewesen seien, nicht zielführend, weil bei all diesen Urkunden weder klargelegt wird, noch feststellbar ist, warum die Rekurswerber ohne ihr Verschulden außerstande gewesen seien, diese im Privatgutachten angeführten Urkunden vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorverfahren vorzulegen bzw geltend zu machen.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.