Begründung:
Nachdem ein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN vom Bezirksgericht Hall i. T. an das Bezirksgericht K***** abgewiesen worden war, beantragte die Betroffene beim Oberlandesgericht Innsbruck, das Bezirksgericht K***** gemäß § 31 JN als zuständig zu bestimmen. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie wohne seit Juni 2002 in K*****. Gerade im Sachwalterschaftsverfahren sei der Wohnsitz des Pflegebefohlenen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit von besonderer Bedeutung. Im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes solle eine Rechtssache nur in Ausnahmefällen weiterhin beim früheren Gericht bleiben. Auch sei vom Bezirksgericht Hall i. T. die von der Betroffenen gewünschte Bestellung eines anderen Sachwalters nicht zu erwarten.Nachdem ein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN vom Bezirksgericht Hall i. T. an das Bezirksgericht K***** abgewiesen worden war, beantragte die Betroffene beim Oberlandesgericht Innsbruck, das Bezirksgericht K***** gemäß Paragraph 31, JN als zuständig zu bestimmen. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie wohne seit Juni 2002 in K*****. Gerade im Sachwalterschaftsverfahren sei der Wohnsitz des Pflegebefohlenen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit von besonderer Bedeutung. Im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes solle eine Rechtssache nur in Ausnahmefällen weiterhin beim früheren Gericht bleiben. Auch sei vom Bezirksgericht Hall i. T. die von der Betroffenen gewünschte Bestellung eines anderen Sachwalters nicht zu erwarten.
Das Bezirksgericht Hall i. T. sprach sich gegen eine Delegierung der Rechtssache aus, weil eine solche wegen wiederholter Aufenthalte der Betroffenen im Psychiatrischen Krankenhaus H***** nicht zweckmäßig erscheine. Bevor der für die Betroffene bestellte Sachwalter einen Erstbericht über ihren Vermögensstand erstattet hat, erscheine die Delegierung an ein anderes Gericht wenig zweckmäßig. Es sei auch nicht abzusehen, inwieweit die Betroffene, die nicht mehr in der Lage sei, allein in einem Haushalt zu leben bzw zu wirtschaften, in K***** auf Dauer wohnhaft bleibe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Delegierungsantrag ab. Es konnte nicht feststellen, wo sich die Betroffene - abgesehen von Krankenhausaufenthalten in der Dauer von jeweils einigen Wochen - in den vergangenen Monaten überwiegend aufgehalten hat. Sie war am 15. 12. 2002 von ihrem letzten Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus von Verwandten abgeholt und nicht mehr zurückgebracht worden.
Auch bei einer Delegation nach § 31 Abs 1 JN sei, ähnlich wie bei einer Übertragung einer Sachwalterschaftssache nach § 111 JN, vorwiegend das Interesse der Betroffenen zu beachten. Das Vorliegen der geltend gemachten Gründe im Delegierungsantrag sei jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die eine Delegierung zweckmäßig erscheinen ließen, seien nicht aktenkundig. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene auch in Zukunft eine medizinische Behandlung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus H***** benötigen werde. Unter diesen Umständen erscheine es durchaus zweckmäßig, dass das Bezirksgericht Hall i. T. diese Sachwalterschaftssache weiter führe.Auch bei einer Delegation nach Paragraph 31, Absatz eins, JN sei, ähnlich wie bei einer Übertragung einer Sachwalterschaftssache nach Paragraph 111, JN, vorwiegend das Interesse der Betroffenen zu beachten. Das Vorliegen der geltend gemachten Gründe im Delegierungsantrag sei jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die eine Delegierung zweckmäßig erscheinen ließen, seien nicht aktenkundig. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene auch in Zukunft eine medizinische Behandlung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus H***** benötigen werde. Unter diesen Umständen erscheine es durchaus zweckmäßig, dass das Bezirksgericht Hall i. T. diese Sachwalterschaftssache weiter führe.
Der dagegen namens der Betroffenen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.