Begründung:
[1] Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 11. 10. 2024 entzog das Erstgericht den mütterlichen Großeltern die Obsorge für ihren im Jahr 2021 geborenen Enkelsohn und übertrug diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass eine neuerliche Trennung des Kindes von seiner nunmehrigen Pflegemutter im Sinne der Bindungssicherheit aus psychologischer Sicht nicht vertretbar sei, ein weiterer Beziehungsabbruch die Entwicklung des Kindes, insbesondere seine Fähigkeit sichere Bindungen und „gelingende“ Beziehungen einzugehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig beeinträchtigen werde und eine schrittweise Rückführung des Enkelsohns zu den mütterlichen Großeltern, die für ihn nicht traumatisch wäre, nicht denkbar sei.
[2] Der mütterliche Großvater beantragte in der Folge
a) mit Schriftsatz vom 11. 6. 2025 die Ausweitung der Kontakte zum Kind, um dessen Rückführung in seine Herkunftsfamilie vorzubereiten;
b) mit Schreiben vom 17. 8. 2025 die Rückführung des Kindes;
c) mit Schriftsatz vom 8. 10. 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 11. 10. 2024 nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG dahin, dass die Obsorge an die mütterlichen Großeltern rückübertragen werde.c) mit Schriftsatz vom 8. 10. 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 11. 10. 2024 nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG dahin, dass die Obsorge an die mütterlichen Großeltern rückübertragen werde.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Anträge zu a) und b) ab und den Abänderungsantrag zu c) (richtig:) zurück.
[4] Begründend führte das Rekursgericht aus, dass
a) eine Ausweitung der derzeit stattfindenden einvernehmlichen Kontakte nicht angezeigt sei, zumal keine Rückführung vorzunehmen sei;
b) rechtskräftige Beschlüsse über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte (nur) bei einer wesentlichen (und nicht nur unbedeutenden) Änderung der maßgeblichen Verhältnisse abgeändert werden könnten, die der Großvater weder in erster noch in zweiter Instanz vorbringe;
c) gemäß § 107 Abs 1 Z 4 AußStrG im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte ein Abänderungsverfahren (und damit eine rückwirkende Änderung der Entscheidung) nicht stattfinde.c) gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte ein Abänderungsverfahren (und damit eine rückwirkende Änderung der Entscheidung) nicht stattfinde.